Das Verkehrslexikon

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Rangierschaden - Fahren gegen „nicht sichtbares“ Hindernis Hindernis

Rangierschaden - Fahren gegen „nicht sichtbares“ Hindernis




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines


Einleitung:


Vielfach wird erklärt, man habe ein Hindernis, gegen das man beim Rückwärtsfahren oder Ausparken gefahren sei, nicht sehen können, weil es vom eigenen Fahrzeug vom Fahrersitz aus verdeckt worden sei. Daraus wird dann ein Anspruch aus angeblicher Verletzung der Verkehrssicherungspflichten abgeleitet.


Solche Versuche müssen aber in der Regel zum Scheitern verurteilt sein, weil jeder Fahrzeugführer sich vor dem Einsteigen in das Fahrzeug davon überzeugen muss, dass sich rund um das Fahrzeug keine - oft niedrige - Hindernisse (Felssteine, Baumstümpfe, Poller, Parkplatzbegrenzungen usw.) befinden, gegen die man beim Hin- und Herrangieren oder Rückwärtsfahren geraten und sich damit selbst einen Schaden zufügen könnte.

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Allgemeines:


Verkehrssicherungspflicht

Auffahren auf Hindernisse

Verkehrshindernisse




AG München v. 13.11.2007:
Wenn zunächst gut sichtbare Hindernisse am Straßenrand plötzlich vom Fahrersitz nicht mehr wahrgenommen werden können, weil das eigene Auto sie verdeckt, muss der Autofahrer sich schon selbst an sie erinnern. Verlässt er die Fahrbahn und kollidiert mit dem Hindernis, trägt er die Verantwortung. Es wäre eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht, wenn man verlangen würde, dass die Steine während des gesamten Ausfahrvorgangs immer sichtbar sind oder auf sie in sonstiger Weise aufmerksam gemacht werden müsste.

OLG Hamm v. 31.01.2012:
Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erfordert die Kenntlichmachung von Hindernissen in der Weise, dass diese auch unter widrigen Witterungsbedingungen erkennbar sind (hier: geschlossene hohe Schneedecke).

OLG München v. 07.02.2012:
Ein Blumenkübel, der jenseits der Fahrbahn steht, in diese weder hineinragt noch einen überraschenden oder ungewöhnlichen Fahrbahnverlauf bewirkt, stellt kein Hindernis im Sinne von § 32 StVO dar und begründet deshalb unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 StVO) auch keine Schadenersatzpflicht.

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