Das Verkehrslexikon
Sind Inline-Skates Fahrzeuge oder besondere Fortbewegungsmittel?
Sind Inline-Skates Fahrzeuge oder besondere Fortbewegungsmittel?
Siehe auch Inline-Skates
Ob Inline-Skates Fahrzeuge oder besondere Fortbewegungsmittel im Sinne des § 24 StVO sind, ist strittig. Von nicht geringer Bedeutung ist dies deshalb, weil Fahrzeuge dem Rechtsfahrgebot unterliegen, während sich Fußgänger auf außerörtlichen Straßen ohne Gehweg auf der linken Fahrbahnseite links fortbewegen sollen.
Inline-Skates sind Fortbewegungsmittel, die nicht in jeder Hinsicht den in § 24 Abs. 1 StVO ausdrücklich aufgezählten oder herkömmlicherweise hierzu gerechneten "ähnlichen Fortbewegungsmitteln" entsprechen. Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicherweise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet. Inline-Skater können jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen und sind damit deutlich schneller als Fußgänger, wobei - in starkem Maße abhängig vom Können - die Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern (vgl. Kramer, VD 2001, 291, 293; Robatsch, Zeitschrift für Verkehrssicherheit 1998, 25, 26 ff.).
In der Literatur wurde daher die Auffassung vertreten, dass die Besonderheiten der Inline-Skates neue, speziell zugeschnittene Vorschriften des Verordnungsgebers erforderlich machen (vgl. Bouska, NZV 2000, 472; Kramer, VD 2001, 255, 258; Schmid, DAR 1998, 8 f.; Vieweg, NVZ 1998, 1, 6 f.; Wiesner, NZV 1998, 177, 183). Dieser ist mittlerweile bereits durch ein Forschungsprojekt "Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr" vorbereitend tätig geworden (vgl. Kramer, VD 2001, 255, 259 und 291 ff.).
Es liegt daher nahe, Inline-Skates entsprechend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 StVO anzusehen und Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen; auf diese Weise kann den für Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefahren derzeit noch am ehesten begegnet werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1392; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 590; OLG Celle, NJW-RR 1999, 1187; Diehl, ZfS 1999, 376; Hentschel, aaO, § 24 Rdn. 6; Schmid, DAR 1998, 8; Seidenstecher, DAR 1997, 104, 105; 36. VGT 1998, AK VII, S. 13; a.A. Grams, NZV 1997, 65, 67).
Hieraus folgt dann zwar das Gebot, sich auf außerörtlichen Straßen links fortzubewegen; allerdings gilt dies nach BGH NZV 2002, 225 ff. = DAR 2002, 262 ff. nur dann, wenn dies nach Fahrbahnverlauf und - beschaffenheit zumutbar ist.
Wenn Inline-Skater innerorts Gehwege benutzen, so müssen sie Schrittgeschwindigkeit einhalten, vgl. insoweit OLG Karlsruhe NZV 1999, 44 f. = VersR 1999, 590 f. (Urt. v. 24.07.1998 - 10 U 60/98):
"Inlineskates sind dann rechtlich als besondere Fortbewegungsmittel nach § 24 Abs. 1 StVO anzusehen. Sie sind keine Fahrzeuge. Sie unterliegen nicht den Regelungen, die für den Fahrzeugverkehr gelten. Die StVZO und ihre für Fahrzeuge (z.B. Fahrräder) geltenden Sicherheitsbestimmungen sind nicht anwendbar. Inlineskates benötigen keine Beleuchtung, keine zweifache und unabhängig voneinander wirkende Bremsanlage, keine Rückstrahler (weder hinten, vorn noch an den Rädern). Es finden vielmehr die Vorschriften der §§ 25 ff. StVO für den Fußgängerverkehr Anwendung. Die Benutzung der Fahrbahnen ist ihnen grundsätzlich und die der Radwege ausnahmslos untersagt. Sie müssen auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und den verkehrsberuhigten Bereichen unter gebührender Rücksicht auf Fußgänger notfalls (bei Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern) Schrittgeschwindigkeit fahren (vgl. Feststellung des Arbeitskreises VII des Deutschen Verkehrsgerichtstages 1998 in NZV 1998, 146; Seidenstecher DAR 1997, 104; Schmid DAR 1998, 8; differenzierend Wiesner NZV 1998, 177)."