Gem. § 24 Abs. 1 StVO sind Inline-Skates nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
Die gesetzliche Festlegung im Jahre 2009 hat den jahrelang anhaltenden Streit über den Charakter der Inlineskates beendet.
Auf gemeinsamen Fußgänger- und Radwegen müssen Radfahrer rechts fahren und sowohl Inline-Skater wie auch Radfahrer müssen gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen. Allerdings wird von den Radfahrern dabei keine gesteigerte Rücksichtnahme wie gegenüber anderen Fußgängern verlangt werden können.
OLG Karlsruhe v. 24.07.1998:
Inlineskates sind keine Fahrzeuge sondern besondere Fortbewegungsmittel im Sinne von StVO § 24 Abs 1, für die die Vorschriften über den Fußgängerverkehr gelten. Die Benutzung der Fahrbahnen ist ihnen grundsätzlich und die der Radwege ausnahmslos untersagt. Sie müssen auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und den verkehrsberuhigten Bereichen unter gebührender Rücksicht auf Fußgänger notfalls (bei Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern) Schrittgeschwindigkeit fahren.
OLG Oldenburg v . 15.08.2000:
Inline-Skates sind Fahrzeuge und müssen daher zur Fortbewegung die Fahrbahn auf der rechten Seite benutzen.
BGH v. 19.03.2002:
Inline-Skates sind besondere Fortbewegungsmittel und sollen soweit möglich außerorts die Fahrbahn auf der linken Seite benutzen.
OLG Hamm v. 30.10.2000:
Wenn eine Inlineskaterin die linke Fahrbahnseite eines engen Weges benutzt, muss sie in besonderem Maße damit rechnen, dass ihr auf dieser Seite andere Verkehrsteilnehmer, auch Fahrräder, entgegen kommen. Sie ist deshalb zu gesteigerter Aufmerksamkeit verpflichtet, insbesondere wenn sie neben einer weiteren Skaterin fährt und praktisch die gesamte Breite des 2,90 m schmalen Weges in Anspruch nimmt. Bei Gegenverkehr muss sie daher rechtzeitig Platz machen und sich entweder vor oder hinter ihrer Begleitung am Fahrbahnrand einordnen. Kommt es zum Unfall mit einer entgegenkommenden Radfahrerin, trägt die Inlineskaterin die Alleinschuld.
KG Berlin v. 05.07.2007:
Inline-Skater und Radfahrer haben auf Wegen, die für Radfahrer und Fußgänger gemeinsam freigegeben sind, bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Inlineskater und Radfahrer nach Maßgabe des § 1 StVO aufeinander Rücksicht zu nehmen, wobei sich Radfahrer an das generelle Rechtsfahrgebot halten müssen. Bleibt der Unfallhergang ungeklärt, haben die Beteiligten keine immateriellen Ansprüche gegeneinander.
OLG Düsseldorf v. 12.07.2011:
Da Inlineskater nach der für den Unfallzeitpunkt maßgeblichen h. M. als Fußgänger anzusehen sind, ist im Verhältnis zwischen diesen und Radfahrern nach Maßgabe des § 1 StVO ebenso ein wechselseitiges Gebot der Rücksichtnahme gegeben (jeweils für den Fall des Begegnungsverkehrs: KG Berlin, Urteil vom 05.07.2007, Az.: 12 U 195/05; OLG Hamm, OLGR 2001, 153). Der Radfahrer hat für ein gefahrloses Überholen zu sorgen und dabei einen ausreichenden Seitenabstand einzuhalten. Der Inlineskater darf demgegenüber grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich ein von hinten nähernder und zum Überholen ansetzender Radfahrer durch Warnzeichen rechtzeitig entsprechend § 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO bemerkbar macht.
OLG Oldenburg v. 15.08.2000:
Zur Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Inline-Skaters mit einem entgegenkommenden Motorroller
OLG Hamm v. 18.06.2013:
Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge bei einem Begegnungsunfall zwischen einer außerhalb geschlossener Ortschaften am linken Fahrbahnrand vor einer Linkskurve fahrenden Inlineskaterin und einem in einer Kurve entgegenkommenden Kraftfahrzeug, für das nur die Betriebsgefahr angesetzt werden kann (75 % zu Lasten der Inlineskaterin).
LG Landshut v. 09.02.2016:
Mit der herrschenden Meinung (vgl. u. a. BayVGH Urteil vom 01.10.2012 - Az. 11 BV 12.771, abgedruckt in Blutalkohol 49, 338; OLG Düsseldorf Urteil vom 12.07.2011 - Az. 1 U 242/10, abgedruckt in MDR 2012, 23; BGH a. a. O.; OLG Koblenz Urteil vom 10.01.2001 - Az. 1 U 881/99, abdruckt in DAR 2001, 167; Geppert in LK 12. Auflage (2009) § 142 Rn. 25; Greger/Zwickel Haftungsrecht des Straßenverkehrs 5. Auflage (2014) § 14 Ziffer VI Rn. 284; Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 23. Auflage § 24 Rn. 3, § 31 Rn. 1; Frank Zimmermann JuS 2010, 22, Uwe Böhrnsen NJW-Spezial 2009, 169; MD a. D. Klaus Wendrich NZV 2002, 212, Wolfgang Bouska NZV 2000, 472) ist die Beschwerdekammer aus nachstehender Gründen der Auffassung, dass Inlineskates nicht dem Fahrzeugbegriff unterfallen.