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OLG Oldenburg Urteil vom 15.08.2000 - Az: 9 U 71/99 - Zur Fahrzeugeigenschaft von Inline-Skates
OLG Oldenburg v . 15.08.2000: Zur Fahrzeugeigenschaft von Inline-Skates
Das OLG Oldenburg (Urteil vom 15.08.2000 - Az: 9 U 71/99) hat entschieden:
Die Inline-Skates erfüllen die Definition des Fahrzeugs, es sind nämlich Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden geeignet sind. Ihre Benutzung ist zwar nicht gesetzlich geregelt. Gem. §§ 1, 16 StZVO (§ 1 galt zur Unfallzeit noch) darf aber jedermann mit Fahrzeugen die öffentlichen Straßen benutzen. Nicht motorisierte Fahrzeuge sind damit gesetzlich ohne weiteres auf öffentlichen Straßen zugelassen. Etwas anderes könnte sich nur durch ausdrückliche Verbotsvorschriften ergeben, die nicht existieren.
Siehe auch Inline-Skates
Anmerkung:
Auf die Revision gegen dieses Urteil hat der BGH (Urteil vom 19.03.2002 - VI ZR 333/00) entschieden, dass es sich bei Inline-Skatern nicht um Fahrzeuge, sondern um besondere Fortbewegungsmittel handelt und dass von daher auf außerörtlichen Straßen links zu "laufen" sei, sofern dies zumutbar ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Zum einen verstieß die Klägerin gegen § 2 Abs. 1 StVO, indem sie nicht am rechten Fahrbahnrand lief. Dies tat sie unstreitig nicht, da sie nach eigenem Vortrag von ihr aus gesehen in der Mitte der linken Fahrbahn und nach Vortrag der Beklagten in der Mitte der Gesamtfahrbahn lief.
Sie war jedoch gem. § 2 Abs. StVO verpflichtet, am rechten Fahrbahnrand zu laufen. Die Klägerin befuhr die Straße mit einem Fahrzeug. Die Inline-Skates erfüllen die Definition des Fahrzeugs, es sind nämlich Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden geeignet sind (Vieweg, NZV 98, 4; Rüth/Berr/Berz, §23 StVO Rn, 1; Seidenstecher, DAR 97, 105; s. auch Garms, NZV 97, 66). Ihre Benutzung ist zwar nicht gesetzlich geregelt, Gem. §§ 1, 16 StZVO (§ 1 galt zur Unfallzeit noch) darf aber jedermann mit Fahrzeugen die öffentlichen Straßen benutzen. Nicht motorisierte Fahrzeuge sind damit gesetzlich ohne weiteres auf öffentlichen Straßen zugelassen (Latten/Meier/Wagner, Straßenverkehr, Bd. 23 § 16 StVZO Rn 2; Rüth/Berr/Berz, § 16 StVZO Rn. 1). Etwas anderes könnte sich nur durch ausdrückliche Verbotsvorschriften ergeben, die nicht existieren.
Die Klägerin war als Inline-Skaterin auch nicht auf die durch Verkehrszeichen für Sport- und Spiel zugelassenen Straßen beschränkt. Es wird zwar vertreten, dass sich dies bei Sportgeräten aus § 31 StVO ergebe (so Jagusch/Hentschel, § 24 StVO, Rn. 6 für Skateboards). Dem folgt der Senat nicht. § 31 knüpft nicht an das Gerät, sondern an seine Nutzung an. Ausschlaggebend für die Einordnung muss deshalb der überwiegende Charakter der jeweiligen Nutzungsform sein (Grams, NZV 97, 66; Rüth/Berr/Berz,, § 13 StVO Rn. 2). Wie bei anderen Sportgeräten, die in großem Umfang zu Fortbewegungszwecken eingesetzt werden, ist somit § 31 StVO auf Inline-Skates, die zur Fortbewegung eingesetzt werden, nicht anwendbar (anders mag dies bei "Kunststück-Übungen" etc. sein, vgl. Grams, NZV 97, 66; Seidenstecher, DAR 97, 106; Vieweg, NZV 98, 5). Dass diese Auslegung allgemeiner Rechtspraxis entspricht, zeigt im übrigen auch das Beispiel des Rennrades. Es wird von Radsportlern allein zur Sportzwecken benutzt, wobei der Sport aber in Form der Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsnetz betrieben wird. Die Zulässigkeit dieser Betätigung ist, soweit ersichtlich, bislang von niemandem unter Berufung auf § 31 StVO in Frage gestellt worden. (vgl. Grams, NZV 97, 66)
Die Klägerin durfte aber nicht gem. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 3 2. Halbsatz StVO die linke Fahrbahn benutzen. Die Inline-Skates sind keine "ähnlichen Fortbewegungsmittel" i. S. von § 24 Abs. 1 StVO (Grams, NZV 97, 67; Vieweg, NZV 98, 5; a. A. OLG Karlsruhe, NZV 99, 44; OLG Celle, NJW RR 99, 1187; Schmid, DAR 98, 8; Seidenstecher, DAR 97, 10; Arbeitskreis VII des VGT 1998, NZV 98, 146; Jagusch/Hentschel § 24 Rn. 6). "Ähnliche Fortbewegungsmittel" müssen nach Größe, Gewicht, bau- und benutzungsbedingten Fahreigenschaften ebenso wie die in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Rollstühle, Roller, Kinderwagen etc. ungefährlich für den Fußgängerverkehr sein (Vieweg, NZV 98, 4; Jagusch/Hentschel § 24 StVO Rn. 6; Rüth/Berr/Berz, § 24 StVO RN 4; Schmid, DAR 98, 8). Das ist bei Inline-Skates nur dann der Fall, wenn sie im gemeinsamen Verkehr mit Fußgängern im Schritt-Tempo gefahren werden (OLG Karlsruhe NZV 99, 44; Garms, NZV 97, 65). Inline-Skating ist aber technisch mit sicherer Balance nur dann möglich, wenn mehr als 6 km/h erreicht werden. Dabei können auch geübte Skater schlecht bremsen. In jedem Fall benötigen sie bei gleicher Geschwindigkeit einen längeren Bremsweg als Radfahrer oder Autos (Nakas, NZV 99, 278, 282). Die durchschnittliche Geschwindigkeit erwachsener Skater entspricht ungefähr der von Fahrradfahrern (Nakas, NZV 99, 281). Anders als Fußgänger benötigen Skater auch einen erheblichen Teil der Fahrbahn (nämlich eine Spurbreite von 1,30 m, Vieweg, NZV 1998, 3) und können nicht auf unbefestigtem Nebengelände laufen oder dorthin durch einen Schritt zur Seite ausweichen.
In der Praxis würde die Einordnung in § 24 also dazu führen, dass man eine ungefähr dem Fahrrad fahren entsprechende, aber deutlich schlechter steuerbare Fortbewegungsmethode auf Gehwege verbannt, und sich darauf verlässt, dass entsprechend der dortigen Verkehrslage der Skater hinreichend rücksichtsvoll und langsam fährt, obwohl dies technisch ausgesprochen schwierig ist (dafür OLG Karlsruhe, NZV 99, 44; OLG Celle, NJW-RR 99, 1187; Schmid, DAR 98, 9).
Dies entspricht weder Sinn noch Zweck des § 24, der durch die Sonderregeln für Fortbewegungsmittel, die typischerweise langsam fahren, diese schützen will, ohne dass zugleich der Fußgängerverkehr gefährdet wird. Dies ist bei Inlineskates in doppelter Hinsicht zu verneinen: Auf Fußgängerüberwegen werden Fußgänger durch Inline-Skater gefährdet. Außerorts gefährden Inline-Skater die auf der linken Fahrbahn fahren, sich selbst, Fußgänger und den entgegenkommenden Verkehr. § 24 StVO kann deshalb keine Anwendung finden.
Die Klägerin war somit nach § 2 Abs. 1, 2 StVO verpflichtet, möglichst weit rechts auf der rechten Fahrbahn zu fahren, und verstieß gegen diese Vorschrift. Hinsichtlich dieses Verstoßes ist ihr auch ein Mitverschulden vorzuwerfen. Sie war und ist zwar der Auffassung, sie habe gem. § 24 StVO links laufen müssen. Dieser Rechtsirrtum ist jedoch nicht beachtlich. an einen beachtlichen Rechtsirrtum, der das Verschulden entfallen läßt, werden strenge Anforderungen gestellt (Palandt-Heinrichs, § 285 Rn. 4 m.w.N.). Bei ungeklärter Rechtslage entfällt ein Verschulden nur dann, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft war und der Handelnde bei sorgfältiger Prüfung zu seiner rechtsirrigen Auffassung kommen durfte (BAG, DB 93, 1037).
Die Rechtslage war zwar im Zeitpunkt des Unfalls objektiv zweifelhaft. Bit Mitte 1998 war noch keine einschlägige Rechtsprechung veröffentlicht worden. In der Literatur waren verschiedene Meinungen vertreten worden. Grams (NZV 1997, 67) hatte sich eigentlich für eine Gleichbehandlung mit Fahrrädern ausgesprochen, schlug zugleich aber zahlreiche Einschränkungen vor. Ähnlich hatte Vieweg die Anwendung von § 24 StVO abgelehnt und eine freie Regelung entwickelt (NZV 98, 6). Wiesner hatte im Mai 1998 in zahlreichen Fällen die unklare Rechtslage aufzeigt, ohne selber Position zu beziehen (NZV 97, 177). Für die Anwendung der §§ 24, 25 StVO hatten sich Schmid, DAR 98, 8; Seidenstecher, DAR 97, 105 und der Deutsche Verkehrsgerichtstag (Arbeitskreis VII des VGT 1998, NZV 98, 146) ausgesprochen. Im Jagusch/Hentschel fand sich zu dem Problem in der 34. Auflage noch nichts. Die Inline-Skater-Verbände hatten als goldene Regeln für Inline-Skater veröffentlicht: Nr. 5: "Skate auf Wegen immer auf der rechten Seite!" und Nr. 9: "Fahre nicht auf öffentlichen Straßen oder Radwegen!" (abgedruckt bei Vieweg, NZV 1998, 2).
Die Klägerin hätte jedoch bei sorgfältiger Prüfung nicht zu dem Schluss kommen dürfen, sie dürfe gem. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 3 2. Halbsatz StVO wie ein Fußgänger links laufen. In Anbetracht des völlig unklaren Meinungsbildes und der Empfehlung des Inline-Skater-Verbandes durfte sie sich im Sommer 1998 nicht darauf verlassen, dass sie überhaupt auf öffentlichen Straßen laufen durfte. Selbst wenn sie §§ 4, 15 StVO unter Berücksichtigung der anderen Meinungen für maßgeblich gehalten hätte, hätte sie erkennen können, dass die Anwendung dieser Vorschriften sie selbst und den entgegenkommenden Verkehr deutlich mehr als ein Laufen auf der rechten Fahrbahn gefährdete, und durfte deshalb nicht auf die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung vertrauen. Der Klägerin ist deshalb damit wegen Verlassen der rechten Fahrbahn ein Mitverschulden anzulasten. Die Unklarheit der Rechtslage führt jedoch dazu, dass das Gewicht ihres Verschuldens insoweit als geringfügig anzusehen ist.
Der Klägerin wäre aber auch dann ein Verschulden wegen der Wahl der linken Fahrbahn vorzuwerfen, wenn man der Auffassung wäre, dass Inlineskater §§ 24, 25 StVO unterfielen. Nach § 25 Abs. 1 S. 3 StVO müssen Fußgänger außerorts nur dann am linken Fahrbahnrand gehen, wenn dies zumutbar ist. Für die Klägerin als Inlineskaterin ist dies jedenfalls in der konkreten Unfallsituation zu verneinen. Da die Straße als Linkskurve verlief, brachte jedes Laufen auf der linken Seite eine erhebliche Gefährdung durch den entgegenkommenden Verkehr mit sich.
Der Klägerin ist weiter vorzuwerfen, dass sie auch bei Zugrundelegung ihrer eigenen Rechtsauffassung verkehrswidrig lief. Nach §§ 24, 25 StVO wäre ihr nur gestattet gewesen, sich wie ein Fußgänger am linken Fahrbahnrand zu bewegen. Dies tat sie nach eigenem Vortrag nicht, indem sie in der Mitte der linken Fahrbahn lief. Dass die Kollisionsgefahr bei diesem Laufort ungleich höher als bei einem Bewegen am Fahrbahnrand ist, ist evident. Da ein Rechtsirrtum insoweit nicht in Betracht kommt und mit diesem Verhalten eine gesteigerte Gefährdung Dritter verbunden ist, ist das insoweit gegebene Mitverschulden mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen.
Schließlich ist der Klägerin vorzuwerfen, dass sie unmittelbar vor dem Unfall nicht richtig reagiert hat. Das Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die Klägerin den Beklagten zu 2) rechtzeitig hätte sehen müssen und durch eine sofortige verkehrsgerechte Reaktion den Unfall hätte vermeiden können. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in der Mitte der ganzen oder der von ihr aus gesehen linken Fahrbahn lief, hätte sie durch eine "grüne Bremsung", also durch abruptes Ausweichen und Fallen nach links den Unfall vermeiden können. Wenn sie in der Mitte der Fahrbahn lief, hätte die durch Ausweichen nach rechts den Unfall vermeiden können und müssen. Auch dies Mitverschulden hat nicht unerhebliches Gewicht.
Die Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten der Parteien zu berücksichtigenden Umstände ist zur Überzeugung des Gerichts der Klägerin ein Mitverschulden von 60 % anzulasten. Wäre - entgegen der Ansicht des Gerichts - zugrunde ZULEGEN, dass Inlineskater sich außerhalb geschlossener Ortschaften entsprechend § 25 Abs. 1 S. 3 StVO am linken Fahrbahnrand halten müssen, hätte der Senat ein hälftiges Mitverschulden angenommen."