Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Karlsruhe Urteil vom 24.07.1998 - 10 U 60/98 - Inlineskates sind keine Fahrzeuge sondern besondere Fortbewegungsmittel im Sinne von StVO § 24 Abs 1

OLG Karlsruhe v. 24.07.1998: Inlineskates sind keine Fahrzeuge sondern besondere Fortbewegungsmittel im Sinne von StVO § 24 Abs 1


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 24.07.1998 - 10 U 60/98) hat entschieden:
Inlineskates sind keine Fahrzeuge sondern besondere Fortbewegungsmittel im Sinne von StVO § 24 Abs 1, für die die Vorschriften über den Fußgängerverkehr gelten. Die Benutzung der Fahrbahnen ist ihnen grundsätzlich und die der Radwege ausnahmslos untersagt. Sie müssen auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und den verkehrsberuhigten Bereichen unter gebührender Rücksicht auf Fußgänger notfalls (bei Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern) Schrittgeschwindigkeit fahren.


Siehe auch Inline-Skates


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Klägerin hat unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 15 % gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 254, 823 BGB i.V.m. §§ 9 Abs. 3 Satz 3, 24 Abs. 1, 25 StVO, 3 Nr. 1 und 2 PflVG Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe von 933,31 DM und auf Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr 85 % ihres weiteren materiellen Schadens zu ersetzen.

1. Der Beklagte hat beim Linkseinbiegen aus der Mstraße in die Qstraße in H gegen § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO verstoßen, indem er das Vorrecht der auf der Mstraße mit Inlineskates (im Prozess mehrfach auch Rollerskates oder Rollerblades genannt) auf der Mstraße entgegenkommenden Klägerin missachtete, als diese vor dem linkseinbiegenden Beklagten die Fahrbahn der Qstraße überquerte. Der Beklagte hat die Klägerin nach eigenen Angaben nicht wahrgenommen. Den vor der Klägerin die Qstraße überquerenden Inlineskater E hat der Beklagte nach eigenen Angaben auch erst bemerkt, als dieser unmittelbar vor seinem Fahrzeug auftauchte. Die Klägerin, die mit einer glänzenden orangefarbenen Jacke bekleidet war, hätte ebenso wie der Zeuge E aufgrund der vorhandenen ausreichenden Straßenbeleuchtung erkannt werden können und müssen. Die hinter dem Beklagten fahrende Zeugin St hat beide Inlineskater aufgrund der guten Straßenausleuchtung und der hellen Kleidung der Klägerin schon erkannt, bevor diese die Fahrbahn der Qstraße erreicht hatten und sich noch auf dem Gehweg der Mstraße näherten. Der Beklagte hat das Auftauchen des Inlineskatefahrers E nicht zum Anlass genommen, sich zu vergewissern, ob sich eventuell weitere Skater näherten. Er ist einfach weitergefahren, wodurch er mit der Klägerin kollidierte, die stürzte und erheblich verletzt wurde.

2. Der abbiegende Kraftfahrer hat auf Fußgänger, die geradeaus gehen oder entgegenkommen, somit auf Fußgänger von links wie von rechts, besondere Rücksicht zu nehmen; er muss sie vorbeilassen und notfalls anhalten (§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO). Diese Pflicht des abbiegenden Kraftfahrers besteht auch gegenüber Verkehrsteilnehmern, die besondere Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO benützen. Dazu zählen Inlineskatefahrer jedenfalls sofern sie - wie im Streitfall - die Skates als Fortbewegungsmittel zur Ortsveränderung benützen. Inlineskates sind dann rechtlich als besondere Fortbewegungsmittel nach § 24 Abs. 1 StVO anzusehen. Sie sind keine Fahrzeuge. Sie unterliegen nicht den Regelungen, die für den Fahrzeugverkehr gelten. Die StVZO und ihre für Fahrzeuge (z.B. Fahrräder) geltenden Sicherheitsbestimmungen sind nicht anwendbar. Inlineskates benötigen keine Beleuchtung, keine zweifache und unabhängig voneinander wirkende Bremsanlage, keine Rückstrahler (weder hinten, vorn noch an den Rädern). Es finden vielmehr die Vorschriften der §§ 25 ff. StVO für den Fußgängerverkehr Anwendung. Die Benutzung der Fahrbahnen ist ihnen grundsätzlich und die der Radwege ausnahmslos untersagt. Sie müssen auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und den verkehrsberuhigten Bereichen unter gebührender Rücksicht auf Fußgänger notfalls (bei Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern) Schrittgeschwindigkeit fahren (vgl. Feststellung des Arbeitskreises VII des Deutschen Verkehrsgerichtstages 1998 in NZV 1998, 146; Seidenstecher DAR 1997, 104; Schmid DAR 1998, 8; differenzierend Wiesner NZV 1998, 177).

Für die Einordnung nach § 24 Abs. 1 StVO spricht, dass die Inlineskates herkömmlichen Rollschuhen (mit paarweise nebeneinander angebrachten Rollen) ähneln, die zweifelsfrei zu den besonderen Fortbewegungsmitteln im Sinne dieser Vorschrift (Begriff "ähnliche Fortbewegungsmittel") zählen. Inlineskates unterscheiden sich allerdings durch ihre bauartbedingt (Anordnung der Rollen hintereinander) erzielbare beachtliche Geschwindigkeit. Die in § 24 Abs. 1 StVO beispielhaft aufgezählten Fortbewegungsmittel (Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder) sind in der Regel gekennzeichnet durch geringere Größe, geringeres Eigengewicht und ihre bauartbedingte mindere Fahrgeschwindigkeit, wodurch sie nur geringere Gefährlichkeit besitzen. Die bei Inlineskates erzielbare höhere Geschwindigkeit zwingt jedoch nicht zur Einstufung als Fahrzeug, welches nach § 2 Abs. 1 die Fahrbahn benützen müsste, was wegen der dargelegten fehlenden Sicherheitseinrichtungen der Inlineskates bedenklich und gefährlich wäre. Den aus der erzielbaren Fahrgeschwindigkeit resultierenden Gefahren kann durch die strikte Beachtung der gemäß § 1 Abs. 2 StVO gesetzlich gebotenen Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer begegnet werden. Die mögliche rechtswidrige Benutzungsform (zu schnelle und im konkreten Fall gefährdende Fahrweise) kann aber für die rechtliche Einordnung dieser Geräte nicht ausschlaggebend sein. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die rechtswidrige Benutzungsform die einzig denkbare Verwendung dieser Geräte wäre. Von Inlineskates kann aber ohne weiteres ein vernünftiger und gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer verträglicher Gebrauch gemacht werden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin ihr Vorrecht aus §§ 9 Abs. 3 Satz 3, 24, 25 StVO nicht deswegen verloren, weil sie nach Behauptung der Beklagten zu schnell gefahren sein soll, was ohnehin nicht nachweisbar ist (vgl. nachstehende Ausführungen zum Mitverschulden). Durch Verkehrsverstöße des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers verliert dieser nicht seinen Vorrang; sie sind bei Unfallursächlichkeit nur als Mitverschulden zu berücksichtigen.

3. Die Klägerin muss sich, wie vom Landgericht entschieden, ein mit 15 % zu bewertendes Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 BGB).

Der Beklagte Ziffer 1 hat in der Mstraße vor dem Abbiegen in die Qstraße gebremst und ist zum Stand oder fast zum Stand gekommen, wie nach den Aussagen der Zeugen St und E feststeht. Die Zeugin St hat hinter dem Beklagten Ziffer 1 in der Mstraße angehalten. Aus ihrer Aussage geht hervor, dass der Beklagte Ziffer 1 nach dem Abbremsen zum Stand oder fast zum Stand wieder angefahren und links in die Qstraße abgebogen ist. Das Abbremsen des Beklagten Ziffer 1 erfolgte somit noch auf der Geradeausspur der Mstraße vor dem Abbiegen in die Qstraße und daher entgegen der Behauptung der Klägerin nicht auf der Gegenfahrbahn der Mstraße. Der Beklagte Ziffer 1 hat beim Wiederanfahren und Abbiegen beschleunigt, wie der Zeuge E glaubhaft geschildert hat. Nach Angaben der unbeteiligten Zeugin St hatte der Skater E bei Abbiegen des Beklagten zu 1 die Qstraße schon etwa zu 1/4 überquert, während sich die Klägerin noch in der Nähe der Bordsteinkante des Gehwegs befand. Nach den eigenen Angaben der Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung (I 189, 191) begann sie mit dem Überqueren der Qstraße in dem Moment, als der Beklagte Ziffer 1 abbog und dabei beschleunigte. Das Beschleunigen des Beklagten Ziffer 1 nach dem Wiederanfahren und Einbiegen bestätigt auch der Zeuge E, der vor der Klägerin die Qstraße überquerte. Unstreitig hat der Beklagte Ziffer 1 auch gehupt, als er den zuerst überquerenden Skater E bemerkte. Aufgrund des Wiederanfahrens und Beschleunigens beim Abbiegen und der Abgabe von Hupsignalen war für die Klägerin erkennbar, dass der Beklagte Ziffer 1 ihren Vorrang nicht beachten wird oder dass er sie nicht wahrgenommen hat. In dieser Situation durfte sie zur Vermeidung ihrer eigenen Gefährdung nicht noch vor dem unter Beschleunigung abbiegenden Beklagten Ziffer 1 mit dem Überqueren der Qstraße beginnen.

Wegen der drohenden Eigengefährdung hätte sie auf ihr Vorrecht verzichten und warten müssen, wodurch der Unfall vermieden worden wäre. Schon das vorherige Abbremsen des Beklagten Ziffer 1 auf der Mstraße zum Stand oder fast zum Stand durfte die Klägerin nicht zweifelsfrei als Anzeichen werten, dass der Beklagte Ziffer 1 ihr Vorrecht beachten wolle. Diese Verhaltensweise konnte auch damit erklärt werden, dass der Beklagte Ziffer 1 dadurch ein langsames Abbiegen in die Qstraße erreichen oder zuvor sich über anderen Fahrzeugverkehr vergewissern wollte.

Ein sonstiges Mitverschulden ist der Klägerin dagegen nicht anzulasten. Sie ist nicht zu schnell und in einem Zug in die Qstraße eingefahren. Die unbeteiligte Zeugin St hat beide Skater schon vorher auf dem Gehweg der Mstraße in Annäherung auf die Qstraße gesehen. Nach ihrer Beobachtung näherten sich beide der Qstraße langsam. Die Klägerin fuhr sogar noch langsamer als der Zeuge E, sie verzögerte vor der Qstraße und zögerte nach der Aussage der Zeugin St noch mit dem Überqueren der Qstraße. Auch der Zeuge E hat angegeben, dass er vor der Qstraße verlangsamte und die Klägerin dann zu ihm aufschloss. Zwar hat der Zeuge V ausgesagt, beide Skater seien in einem Zug in die Qstraße eingefahren. Er hat aber gleichzeitig ausgesagt, dass er zunächst in Gedanken versunken gewesen sei und auf den Vorgang bewusst erst aufmerksam wurde, als der Zeuge E gerade noch knapp vor dem Pkw vorbeigefahren war. Die Vorgänge davor habe er gewissermaßen nur aus den Augenwinkeln wahrgenommen. Er konnte deswegen auch nicht angeben, ob die Skater auf dem Gehweg oder auf der Fahrbahn herangekommen waren. Die Sicht auf die Klägerin war aus dem Blickwinkel des Zeugen V nach dessen Angaben nicht besonders gut. Seine weitere Aussage, die Skater seien mindestens mit doppelter Schrittgeschwindigkeit gefahren, bezog sich ersichtlich auf deren Verhalten bei Überqueren der Qstraße vor dem Pkw des Beklagten Ziffer 1, da der Zeuge die Vorgänge bewusst erst ab dem knappen Vorbeifahren des Zeugen E vor dem Pkw wahrgenommen hat.

Ob die Klägerin zunächst vor der Qstraße angehalten hat, ist nicht erwiesen. Der Zeuge E hat nur angegeben, dass er langsam gemacht habe und die Klägerin zu ihm aufgeschlossen und sich dann an seiner Schulter festgehalten habe. Aus letzterem kann nicht auf ein Anhalten geschlossen werden, da diese Verhaltensweise auch bei langsamer Fahrweise möglich ist. Das nach den Aussagen der Zeugen E und St erwiesene langsame Heranfahren und Verzögern vor der Qstraße zwecks Beobachtung der Verkehrssituation war ein ordnungsgemäßes Verhalten der Klägerin. Sie hatte damit auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie auf ihr Vorrecht aus § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO verzichten wolle. Letzteres wäre eher anzunehmen und einem aufmerksamen Pkw-Fahrer gegenüber irreführend gewesen, wenn die Klägerin vor der Qstraße angehalten hätte, was jedoch nicht erwiesen ist.

Die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung 85 % zu 15 % zu Lasten der Beklagten ist angemessen und sachgerecht. Der Beklagte Ziffer 1 hat das Vorrecht der Klägerin nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO verletzt, indem er trotz Erkennbarkeit die Klägerin nicht bemerkt hat. Die Klägerin hat dagegen als Bevorrechtigte fahrlässig die Verkehrssituation verkannt und versucht, noch schnell vor dem Pkw vorbeizukommen, obwohl für sie erkennbar war, dass der Beklagte Ziffer 1 ihr Vorrecht nicht beachten wird oder sie nicht erkannt hat. Das Verschulden des Beklagten Ziffer 1 wiegt deutlich schwerer als das Eigenverschulden der Klägerin. Unter Berücksichtigung auch der Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten Ziffer 1 erschien der obige Verteilungsmaßstab angebracht. Wegen des von der Klägerin eingegangenen erheblichen Risikos erschien es dagegen nicht vertretbar, ihr Mitverschulden völlig zurücktreten zu lassen und die Beklagten zu 100 % haften zu lassen. ..."



Datenschutz    Impressum