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OLG Hamm Urteil vom 31.01.2000 - 13 U 90/99 - Zur Beurteilung der Unfallbedingtheit einer Knieverletzung ist bei einer arthrotischen Vorschädigung

OLG Hamm v. 31.01.2000: Zur Beurteilung der Unfallbedingtheit einer Knieverletzung ist bei einer arthrotischen Vorschädigung


Das OLG Hamm (Urteil vom 31.01.2000 - 13 U 90/99) hat entschieden:
Für die Beurteilung der Unfallbedingtheit einer Knieverletzung ist bei einer arthrotischen Vorschädigung infolge einer lange zurückliegenden Meniskusentfernung der Zustand vor dem Unfall mit dem Zustand nach dem Unfall zu vergleichen. Eine Vorschädigung muss sich nicht zwingend in einer Verminderung des Schmerzensgeldanspruchs niederschlagen.


Siehe auch Kausalzusammenhang und Zurechnungszusammenhang


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit dem Unfall nicht gebessert hat und mit einer Besserung in der Zukunft auch nicht mehr zu rechnen ist. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat dargelegt, dass sich seine Beschwerden eher verschlimmert haben. Er müsse jetzt eine längere Bandage tragen und könne nur noch kurze Strecken (weniger als 300 m) gehen. Beim Treppensteigen und beim Gehen auf Kopfsteinpflaster komme es vor, dass er mit dem linken Knie einknicke; die Folge sei ein mit Schmerzen verbundenes Anschwellen des Knies. Sport könne er überhaupt nicht mehr treiben. Er sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung und erhalte Salben, Pressverbände, Infrarotbestrahlungen sowie Spritzen gegen Schmerzen. Ihm sei erklärt worden, dass ein künstliches Kniegelenk unabwendbar sei und die erforderliche Operation so schnell wie möglich erfolgen sollte.

b) Die von dem Kläger vorgetragenen Beschwerden sind, wie der Sachverständige L im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bekräftigt hat, plausibel und glaubhaft. Inwieweit sie aus medizinischer Sicht angesichts der Tatsache, dass das bei dem Unfall betroffene Knie aufgrund einer 15 Jahre zurückliegenden Innenmeniskusentfernung arthrotisch vorgeschädigt war, dem Unfall zuzuordnen sind, kann dahinstehen. Für die Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität kommt es grundsätzlich nicht darauf an, inwieweit die Heilungsdauer durch die vor dem Unfall gegebenen degenerativen Veränderungen und die geringere Kompensationsfähigkeit des degenerativ vorveränderten Gelenks beeinflusst worden ist. Um die Unfallbedingtheit des Verletzungs- und Beschwerdebildes zu ermitteln, ist vielmehr der medizinische Befund so, wie er sich unmittelbar vor dem Unfall darstellte, mit demjenigen zu vergleichen, der nach dem Unfall gegeben ist. Ergibt der Vergleich, dass "nachher" ein Mehr an Verletzungen oder Beschwerden vorliegt, so ist diese Verschlimmerung gegenüber "vorher" eine Folge des Unfalls, denn sie ist durch den Unfall zumindest mitverursacht worden. Das genügt für die Entstehung der Schadensersatzpflicht (vgl. BGH, NJW 1990, 2882 , 2883 f. und BGH NJW-RR 1999, 819 , jeweils m.w.N.). War der vorherige Zustand - trotz einer schon damals gegebenen Verletzung oder Verschleißerscheinung - überhaupt nicht mit Beschwerden verbunden, war also die Vorschädigung "klinisch stumm", "latent" oder "symptomlos", können, wenn nicht eine andere Ursache in Betracht kommt, alle nachher eingetretenen Beeinträchtigungen auf den Unfall zurückzuführen sein (vgl. Dannert, NZV 2000, 9 , 10 f. m.w.N.). Dagegen kann eine zeitliche Begrenzung der Schadensersatzpflicht für bestimmte Beschwerden und ihre Auswirkungen berechtigt sein, wenn ein Fall der sog. überholenden Kausalität vorliegt, das heißt, wenn ein latent gebliebener (oder nur von geringeren Beschwerden begleiteter) Vorschaden zwar durch eine Verletzung verschlimmert worden ist, wenn aber auch ohne diese neue Verletzung zu einem späteren Zeitpunkt eine Verschlimmerung eingetreten wäre (Dannert, a.a.O., 12). Für den Wegfall der Schadensersatzpflicht ist der Ersatzpflichtige darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, NJW 1983, 1053 m.w.N.). Es gilt § 287 ZPO.

Wie der Sachverständige L im einzelnen dargelegt hat, ist davon auszugehen, dass bei dem Kläger auch ohne den Unfall vom 13. November 1996 eines Tages eine Verschlimmerung eingetreten wäre, denn strukturelle Folgen hat der Unfall nicht hinterlassen. Die Zunahme der Beschwerden beruht darauf, dass dem Kläger die vor dem Unfall mit Erfolg praktizierte muskuläre Kompensierung heute nicht mehr gelingt. Wann dieser Zustand ohne den Unfall eingetreten wäre, lässt sich jedoch nicht einschätzen.

c) Der Kläger hat gem. § 847 BGB Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Für die Bemessung ist u.a. auf die Art und die Dauer der Verletzung abzustellen. Im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitserwägung kann eine Vorschädigung anspruchsmindernd zu berücksichtigen sein ( BGH, VersR 1970, 281 ). Sie führt aber nicht in jedem Fall zur Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs. Ob und gegebenenfalls in welchem Maße eine Vorschädigung den Anspruch mindert, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei darf nicht allein im Wege einer Zukunftsprognose darauf abgestellt werden, ob sich der Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt auch ohne den Unfall verschlechtert hätte. Von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Verletzte vor dem Unfall trotz der Vorschädigung beschwerdefrei war ( BGH, NJW 1997, 455 , 456). Im Streitfall wäre eine Verschlechterung des Gesundheitszustands auch ohne den Unfall zu einem späteren, nicht näher einzugrenzenden Zeitpunkt zu erwarten gewesen. Andererseits war der Kläger vorher beschwerdefrei, insbesondere, weil es ihm gelang, den bestehenden Defekt muskulär zu kompensieren. Aus diesem Grund rechtfertigt die Vorschädigung hier keine wesentliche Minderung des Schmerzensgeldanspruchs.

Der Senat hält unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schmerzensgeld von (insgesamt) 10.000 DM für angemessen. Damit sind alle immateriellen Unfallschäden abgegolten, die gegenwärtig bekannt sind oder mit deren Eintreten heute objektiv zu rechnen ist. Dazu zählen die unmittelbar durch den Unfall herbeigeführten Verletzungen, die bisherigen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers wegen der bis heute vorgenommenen Behandlungen, der gegenwärtige Zustand sowie die Aussicht auf Implantation eines künstlichen Kniegelenks. Nicht erfasst von dem zuerkannten Schmerzensgeld ist das Ergebnis der ausstehenden notwendigen Operationen. ..."



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