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BGH Urteil vom 06.06.1989 - VI ZR 241/88 - Zum fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Bluthochdruck, Aufregung nach einem Unfall und anschließendem Schlaganfall
BGH v. 06.06.1989: Zum fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Bluthochdruck, Aufregung nach einem Unfall und anschließendem Schlaganfall
Der BGH (Urteil vom 06.06.1989 - VI ZR 241/88), hat entschieden:
- Versucht der Schädiger im Anschluss an einen von ihm durch Verletzung der Vorfahrt verschuldeten Verkehrsunfall den Geschädigten vor der Polizei als den wahren Schuldigen darzustellen und kommt es aus Erregung darüber bei dem an Bluthochdruck leidenden Geschädigten zu einer Gehirnblutung mit Schlaganfall, so steht diese Schädigung, selbst wenn die Aufregung des Geschädigten schon über den Unfall selbst in ihr mitgewirkt hat, mit dem Verkehrsverstoß nicht in einem haftungsrechtlichen Zusammenhang.
- Die auf solche Weise herbeigeführten Gesundheitsschäden vermögen auch keine Einstandspflicht des Unfallverursachers gemäß StVG §§ 7, 18 zu begründen, da es an einem Zurechnungszusammenhang mit der Betriebsgefahr des von ihm geführten Kraftfahrzeugs fehlt.
Siehe auch Kausalzusammenhang und Zurechnungszusammenhang
Zum Sachverhalt:
Der an Bluthochdruck leidende Kl. hatte als Fahrer des Pkw seiner Ehefrau am 28.4. 1984 gegen Mitternacht einen Verkehrsunfall. Das von ihm gesteuerte Fahrzeug stieß mit einem von M gelenkten Pkw zusammen, dessen Halter bei dem Bekl. haftpflichtversichert ist. Im zeitlichen Anschluss an den Unfall und die Unfallaufnahme durch die Polizei erlitt der Kl. einen Schlaganfall. Er ist seitdem arbeitsunfähig und bezieht eine Erwerbsuntätigkeitsrente.
Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Bekl. dem Kl. den gesamten Unfallschaden zu ersetzen hat. Auf dieser Grundlage verlangt der Kl. mit der vorliegenden Klage wegen der Folgen des Schlaganfalls den Ersatz von Verdienstausfall, die Feststellung der Ersatzpflicht des Bekl. für die Zeit nach Klageerhebung sowie ein Schmerzensgeld. Dazu hat er vorgetragen: der infolge einer Gefäßruptur und einer darauf beruhenden Gehirnblutung entstandene Schlaganfall sei durch die Aufregung ausgelöst worden, in die er durch das sich an den Verkehrsunfall anschließende Verhalten des M und seiner drei Mitfahrer sowie durch die Maßnahmen der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (Alkoholtest> versetzt worden sei. Nach dem Unfall seien M und die Mitinsassen seines Fahrzeugs in drohender Haltung auf ihn losgegangen; einer der Mitfahrer sei geradezu auf ihn ,,zugeschossen" und habe gesehrieen, er sei, was nicht zutreffe, zu schnell gefahren. Ein anderer Begleiter des M habe dessen Wagen zur Seite gefahren, so dass er habe befürchten müssen, dass eine Klärung des Unfalls nicht mehr möglich sein werde. Alle vier Insassen des Fahrzeugs des M hätten die falsche Behauptung aufgestellt, er (der Kl.> stehe unter Alkoholeinfluss; das habe die Polizeibeamten veranlasst, ihn einem (negativ verlaufenen) Alkohol-Atemtest zu unterziehen. Durch diesen Test sei der durch den Unfall und das nachfolgende Verhalten des M und seiner Begleiter verursachte Schrecken noch gesteigert worden. Bei der anschließenden Weiterfahrt hätten sich bei ihm Lähmungserscheinungen eingestellt, die den Schlaganfall angezeigt hätten.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Auch die Revision des Kl. wurde zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Bekl. nach § 3 Nr.1 PflVG ist, dass dem Kl. hinsichtlich der eingeklagten Schäden Ersatzansprüche gegen M oder den Halter des von ihm geführten Kfz erwachsen sind (§§ 823ff BGB; §§ 7, 18 StVG) und dass die Schäden durch den Gebrauch dieses bei dem Bekl. versicherten Fahrzeugs verursacht worden sind (§ 1 PflVG; § 10 1 AKB). Das ist jedoch nicht der Fall.
1. Ein Schadensersatzanspruch gegen Maus deliktischem Verhalten (§§ 823ff. BGB), der allein auch die vom Kl. erhobene Schmerzensgeldklage (§ 847 BGB) rechtfertigen könnte, ist nicht begründet.
a) Verdienstausfall und immaterieller Schaden des Kl. sind von M nicht etwa schon deshalb nach § 823 1 BGB zu ersetzen, weil M durch den von ihm verschuldeten Zusammenstoß der Fahrzeuge eine Sachbeschädigung verursacht und damit eine Eigentumsverletzung begangen hat und weil die vom Kl. geltend gemachten Beeinträchtigungen als dadurch entstandene Schäden anzusehen wären. Zum einen ist der von M herbeigeführte Sachschaden an dem vom Kl. gesteuerten Pkw gar nicht bei dem Kl., sondern bei seiner Ehefrau als Eigentümerin des Fahrzeugs eingetreten. Zum anderen fehlt es schon im Klagevortrag an jedem Anhalt dafür, dass der Erregungszustand, auf den der Kl. den Schlaganfall zurückführt, etwa durch die Aufregung gerade über die Beschädigung des Fahrzeugs ausgelöst worden ist.
b) Das Schadensersatzbegehren des Kl. erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Gesundheit nach § 8231 BGB als gerechtfertigt.
aa) Nach dem der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Vorbringen des Kl. hat allerdings entgegen der Ansicht des BerGer. M durch die Verletzung des Vorfahrtsrechts (§ 8 StVO) und den dadurch verursachten Zusammenstoß der Fahrzeuge pflichtwidrig und schuldhaft auch einen Beitrag zur Gesundheitsverletzung des Kl. geleistet. Denn er hat den Kl. durch den Verkehrsunfall in Aufregung versetzt und damit eine Voraussetzung dafür geschaffen, dass es im Zusammenwirken mit dem nachfolgenden Verhalten von M und seiner Begleiter und der Unfallaufnahme durch die Polizei bei dem Kl. zu einem krisenhaften Anstieg des Blutdruckes im Gehirn und auf der anschließenden Weiterfahrt zu einer Gefäßruptur mit der Folge einer Gehirnblutung und zu dem dadurch eingetretenen Schlaganfall gekommen ist (zur Haftung beim Zusammenwirken mehrerer Ursachen vgl. auch Senat, VersR 1970, 814 [815]).
Dass M die Beeinträchtigung der Gesundheit des Kl. nicht durch einen physischen Eingriff in dessen körperliche Befindlichkeit verursacht hat, ist für seine schadensrechtliche Verantwortlichkeit ohne Bedeutung; eine Gesundheitsverletzung kann auch, wie hier, durch psychische Einwirkung auf den Betroffenen herbeigeführt werden (vgl. BGHZ 93, 351 [355ff]; Senat, VersR 1971, 905 [906; insoweit nicht in BGHZ 56, 163]; 1976, 639f.; 986, 240 [241]).
Ebenso ist es entgegen der Ansicht des BerGer. für die schadensrechtliche Verantwortlichkeit des M ohne Belang, dass der Gesundheitsschaden des Kl. möglicherweise nur eingetreten ist, weil der Kl., für M unerkennbar, an Hypertonie litt. Denn nach feststehender Rechtsprechung sind dem Schädiger auch diejenigen Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben haben, weil der Verletzte bereits einen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche hatte (Senat, VersR 1970, 814 [815]; 1974,1030 [1031]; 1986, 240 [241]). Damit, dass der durch seine Vorfahrtsverletzung betroffene Verkehrsteilnehmer ein Hypertoniker sein kann, muss der Schädiger immer rechnen. Es liegt auch nicht gänzlich außerhalb der Voraussehbarkeit für ihn, dass der Geschädigte deswegen aus der Aufregung über den Unfall einen Gesundheitsschaden erleiden kann. Auf den genauen Geschehensverlauf und darauf, wie sich die von ihm gesetzte Gefahr schließlich in dem Verletzungserfolg aktualisiert, muss sich die Voraussehbarkeit nicht erstrecken (RGZ 66, 251; 69, 344; BGHZ 41, 123 [128], 57, 25 [33]; 58, 48 [56).
bb) Der haftungsrechtlichen Verknüpfung des Gesundheitsschadens des Kl. mit der Vorfahrtverletzung durch M steht jedoch entgegen, dass dieser Schaden erst eigentlich durch das Verhalten des M und seiner Begleiter nach dem Unfall sowie durch die polizeiliche Unfallaufnahme ausgelöst worden ist. Denn die von M verletzte Verkehrsregel des § 8 StVO will keinen Schutz davor gewähren, dass ein durch ihre Missachtung verursachter Unfall auf die vom Kl. behauptete Weise durch Belastungen, die der Geschädigte erst eigentlich durch Aufregungen im Zusammenhang mit der Unfallaufnahme erfährt, zu einem Schlaganfall führt.
Nach feststehender Rechtsprechung ist auch bei Schadensersatzansprüchen, die aus § 823 BGB hergeleitet werden, zu prüfen, ob die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, ob sich also in ihnen Gefahren realisiert haben, die die verletzte Verhaltensnorm verhüten will (vgl. BGHZ 27, 137 [140ff]; Senat, VersR 1968, 800 [802f.]). Daran fehlt es hier. Denn die von M missachtete Vorschrift des § 8 StVO will zwar gern. der Grundnorm des § III StVO auch und gerade die körperliche Integrität anderer Personen schützen; ihr Schutzzweck erstreckt sich aber, wie schon aus § 1 Abs. 1 StVO zu entnehmen ist, allein auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden. Hierzu können zwar durchaus auch erst im Anschluss an den Verkehrsunfall etwa bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittene Verletzungen gehören, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen. Nach Auffassung des Senats kann das aber nicht auch für psychische Belastungen aus den Auseinandersetzungen zur Klärung des Unfallhergangs und der Schuldfrage gelten, wie sie für den Schlaganfall des Kl. ungeachtet der schon durch den Unfall selbst verursachten Belastung seiner Befindlichkeit ganz im Vordergrund stehen.
Im Streitfall hat die Vorfahrtverletzung durch M bei dem Kl. nach dessen Vorbringen lediglich zu einer allgemeinen Aufregung geführt, die, für sich gesehen, noch keine Gesundheitsverletzung darstellt (vgl. BGHZ 56, 163 [16sf.]). Dass diese Aufregung dann durch das nachfolgende Verhalten des M und seiner Begleiter vor und bei der Unfallaufnahme durch die Polizei derart gesteigert wurde, dass beim Kl. eine Gehirnblutung mit Schlaganfall ausgelöst wurde, wird vom Schutzzweck des § 8 StVO nicht mehr umfasst. Ebensowenig wie es Aufgabe dieser Verkehrsvorschrift ist, den Vorfahrtberechtigten vor den psychischen und physischen Belastungen eines etwa gegen ihn gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens oder der zivilrechtlichen Regulierung seines Schadens zu schützen, ist sie auf den Schurz vor Gesundheitsschäden aus einer Erregung über die Unfallaufnahme, sei es in bezug auf das Vorgehen der Polizei, sei es infolge von Maßnahmen oder Erklärungen des Schädigers oder Dritter zur Erschwerung der Schuldfeststellung, gerichtet. Der Schutz vor Nachteilen aus Fehlern oder Manipulationen bei der Klärung des Unfallgeschehens folgt eigenständigen Regeln, er wird nicht von der der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienenden Verhaltensnorm des § 8 StVO mitumfasst.
Der Schlaganfall des Kl. ist deshalb bei der insoweit erforderlichen wertenden Betrachtung haftungsrechtlich allenfalls einem Verhalten des M und seiner Begleiter nach dem Unfall zuzurechnen. Auch unter diesem Blickwinkel vermag das Verhalten des M hier allerdings für den Kl. keine Schadensersatzansprüche nach § 823 1 BGB zu begründen. Denn dass Mund seine Begleiter, wie der Kl. behauptet, nach dem Zusammenstoß der Fahrzeuge gegenüber den zur Unfallaufnahme erschienenen Polizeibeamten eine falsche Unfalldarstellung gegeben sowie ,,aus der Luft gegriffene" Behauptungen über eine zu schnelle Fahrweise des Kl. und über eine alkoholische Beeinflussung gemacht haben, lässt ihr Verhalten noch nicht als rechtswidrig erscheinen. Ein solches Auftreten von Verkehrsteilnehmern mit dem Versuch, das Verschulden an einem Unfall der anderen Seite zuzuschieben, überschreitet, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, noch nicht das Maß dessen, was jeder Verkehrsteilnehmer nach einem Unfall ohne Anspruch auf Schadensersatz hinzunehmen hat Dasselbe gilt auch für die vom Kl. erstmals in zweiter Instanz aufgestellte und nicht näher substantiierte Behauptung, die Insassen des anderen Fahrzeugs seien ,,in drohender Haltung" auf ihn losgegangen (vgl. dazu auch KG, VersR 1987, 105 mit Nichtannahmebeschl. des Senats v. 11.3.1986 - VI ZR 179/85).
Von einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens des M nach dem Unfall ist schließlich auch nicht deshalb auszugehen, weil das BerGer. bei der Prüfung der von ihm ebenfalls verneinten Schadensersatzansprüche des Kl. aus § 823 BGB unterstellt, dass M und seine Begleiter durch ihr dem Unfall nachfolgendes Verhalten gegen die Schutzgesetze der §§ 164 und 185ff. StGB verstanden haben. Abgesehen davon, dass den Bekl. als Kfz-Haftpflichtversicherer zwar für das Verhalten des M, nicht aber für das seiner Mitinsassen eine Einstandspflicht treffen könnte (vgl. § 10 I d AKB), sind die Ausführungen des BerGer. auch lediglich als rechtliche, nicht aber als tatsächliche, d.h. als Wahrunterstellung des Klagevorbringens zu verstehen. Denn der Tatsachenvortrag des Kl. gibt für einen Verstoß des M gegen Strafvorschriften nichts her.
2. Im Ergebnis zu Recht verneint das BerGer. auch einen gern. § 3 Nr.1 PflVG zur Haftung des Bekl. führenden Schadensersatzanspruch des Kl. aus den §§ 71, 181 StVG. Ein solcher Anspruch, der nach § 11 StVG ohnehin nur auf den Ersatz materieller Schäden gerichtet sein könnte, setzt voraus, dass die Verletzung der Gesundheit des Kl. bei dem Betrieb des von M geführten Kfz erfolgt ist und die vom Kl. geltend gemachten Schäden den von diesem Betrieb ausgehenden Gefahren zuzurechnen sind. Entgegen der Ansicht des BerGer. ist zwar die erste Voraussetzung zu bejahen; die zweite ist aber nicht erfüllt.
a) ,,Bei dem Betrieb" eines Kfz ist ein Schaden dann eingetreten, wenn sich die von dem Kfz als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, wenn also das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz (mit) geprägt worden ist. Bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung ist nach der. Rechtsprechung des Senats entsprechend dem weiten Schutzzweck des § 7 1 StVG das Haftungsmerkmal ,,bei dem Betrieb" grundsätzlich weit auszulegen (vgl. BGHZ 37, 311 [315ff] sowie zuletzt Senat, NZV 1988, 17 = VersR 1988, 640, [641]; NZV 1988, 63 = VersR 1988, 641 = StVE § 7 StVG Nr.24; BGHZ 105, 65 = NZV 1989, 18 = VersR 1988, 1053).
b) Im Streitfall hat zwar, wie oben zur Haftung nach § 823 BGB näher dargelegt, der von M durch verkehrswidrige Fahrweise verursachte Unfall mit seiner Belastung der Befindlichkeit des an Hypertonie leidenden Kl. zu dessen Schlaganfall beigetragen, so dass die Verletzung der körperlichen Integrität ,,bei dem Betrieb" des von M geführten Kfz erfolgt ist. Ebenso wie eine deliktische Haftung erfordert aber auch eine Einstandspflicht des M für die vom Kl. geltend gemachten Schäden nach den §§ 7 und 18 StVG, dass diese Schäden innerhalb des Schutzzwecks der genannten Vorschriften liegen (BGHZ 37, 311 [315]; Senat, VersR 1968, 800 [802£]). Eine Zurechnung dieser Schäden zu der Betriebsgefahr des von M geführten Kfz ist jedoch aus denselben Gründen zu verneinen wie die haftungsrechtliche Verknüpfung mit dem schuldhaften Verstoß des M gegen die Vorschrift des § 8 StVO. Denn da die Haftung nach § 7 StVG sozusagen den Preis dafür darstellt, dass durch die Verwendung des Kfz im Straßenverkehr erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird, muss die darauf gegründete Verantwortlichkeit von Halter und Fahrer auf solche Schäden beschränkt bleiben, in denen sich gerade die von dem Kfz als solchem ausgehenden Gefahren aktualisiert haben. Von dem dazu erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Betriebsgefahr und Schaden kann aber bei dem Schlaganfall des Kl. und den daraus erwachsenen Schadensfolgen keine Rede sein. Hierin hat sich vielmehr auch für die Gefährdungshaftung des StVG ein eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht, der nach dem Maßstab dieser Haftung dem allgemeinen Lebensrisiko zugewiesen ist."