Das Verkehrslexikon

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Vorerkrankungen oder eine schadensgeneigte Veranlagung entlasten den Schädiger nicht

Vorerkrankungen oder eine schadensgeneigte Veranlagung entlasten den Schädiger nicht


Siehe auch Kausalzusammenhang und Zurechnungszusammenhang




Grundsätzlich muss der Schädiger auch erhebliche Schadensfolgen, insbesondere gesundheitlicher Art, vertreten, wenn der Geschädigte bereits konstitutionell oder aufgrund einer Vorschädigung eine Veranlagung für den konkret eingetretenen Schaden in sich trug (z. B. an Bluthochdruck leidet und deshalb schon bei geringfügiger durch den Unfall selbst zustandegekommener Aufregung schweren Schaden nimmt - Schlaganfall - oder wenn er schon einer erheblichen Vorschädigung (sog. degenerativen Veränderung) der Halswirbelsäule leidet und durch einen Auffahrunfall und ein damit verbundenes Halswirbelschleudertrauma auf längere Dauer oder für immer an schwersten Bewegungseinschränkungen leidet); mit solchen Gegebenheiten muss der Schädiger immer rechnen, und diese Auswirkungen fallen unter den Schutzbereich der §§ 823 BGB, 7 StVG (BGH NJW 1968, 2287; BGHZ 107, 359 = NZV 1989, 391; BGH NZV 1998, 110; OLG München VRS 78, 401; 92, 165; OLG Frankfurt NJW 1984, 1409: Der Schädiger kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden verletzt, es sei denn das Leiden hätte auch schadensunabhängig genauso gewirkt, BGH VR 1993, 843; 1996, 990; BGHZ 107, 359 = NZV 1989, 391).


Das gilt sogar auch für seelische Fehlreaktionen auf den Unfall, wenn bei diesem selbst eine Körperverletzung, sei es auch geringerer Art, verursacht wurde (BGH VersR 1968, 648).

Lediglich dann, wenn der Unfall - das sog. Primärereignis - reinen Bagatellcharakter hatte, kann vom Geschädigten erwartet werden, dass er genauso wie jeder Durchschnittsmensch zu einer angemessenen Traumaverarbeitung in der Lage ist; in solchen Bagatellverletzungsfällen kann eine Herabsetzung des Haftungsumfangs für den Schädiger in Betracht kommen (vgl. grundsätzlich hierzu BGH NZV 1996, 353 ff. = DAR 1996, 351 ff. = NJW 1996, 2425 ff. = VRS 91, 414 ff. = BGHZ 132, 341 ff. (Urteil vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95) und BGH DAR 1998, 63 ff. = NJW 1998, 810 ff. = VRS 94, 243 ff. = BGHZ 137, 142 ff. (Urteil vom 11.11.1997 - Az: VI ZR 376/96)).