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BGH Urteil vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95 - Zur Haftung für seelische Folgeschäden bei Fehlverarbeitung oder psychischer Anfälligkeit

BGH v. 30.04.1996: Zur Haftung für seelische Folgeschäden bei Fehlverarbeitung oder psychischer Anfälligkeit


Der BGH (Urteil vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95) hat bezüglich der Einstandspflicht des Schädigers auch für unerwartete psychische Unfallschadensfolgen wie folgt entschieden:
Der Schädiger hat für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung, auch wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonstwie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, haftungsrechtlich grundsätzlich einzustehen. Eine Zurechnung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell auf die Schadensanlage des Verletzten trifft.


Siehe auch Kausalzusammenhang und Zurechnungszusammenhang


Zum Sachverhalt: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 25. August 1983 in G. geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners einzustehen hat.

Bei dem Zusammenstoß mit dem Pkw des Versicherungsnehmers der Beklagten, welcher aus der Gegenrichtung kommend vor ihm nach links abbog, erlitt der damals 46jährige, als technischer Fernmeldeamtmann bei der Bundespost tätige Kläger folgende Verletzungen: Hals- und Brustwirbelsäulenprellungen mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine Brustkorbquetschung und Stoßverletzung des Brustbeins, eine Schädelprellung links, ein stumpfes Bauchtrauma mit Buckelung des Zwerchfells rechts, Knieprellungen und eine Distorsion des rechten Handgelenks.

Der Kläger, der sich schon in den Jahren 1965 bis 1982 bei 8 Unfällen Verletzungen zugezogen hatte, war seit dem Unfalltag nahezu durchgehend krankgeschrieben. Mehrere stationäre Aufenthalte in verschiedenen Kliniken brachten keine spürbare Besserung seines Zustands. Er litt insbesondere unter Schmerzen im Brust-, Bauch- und Rückenbereich. Vom Betriebsarzt der Bundespost wurde der Kläger schließlich dienstunfähig geschrieben und daraufhin mit Wirkung vom 1. November 1985 in den Ruhestand versetzt.

Mit der Behauptung, er leide noch unter den Folgen des Unfalls und seine Pensionierung sei auch auf dieses Ereignis zurückzuführen, hat er u.a. Ersatz von Verdienstausfall und ein Schmerzensgeld, das er in Höhe von mindestens 25.000 DM (abzüglich vorprozessual gezahlter 12.500 DM) für angemessen erachtet, sowie Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz allen weiteren Schadens begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ein Schmerzensgeld von 37.500 DM (50.000 DM abzüglich bereits gezahlter 12.500 DM) und den geltend gemachten materiellen Schadensersatz sowie Verdienstausfall teilweise zugesprochen und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Haftung der Beklagten für die psychosomatischen Beschwerden des Klägers, die sich in einer chronischen Schmerzkrankheit manifestieren, bejaht. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Revision greifen nicht durch.

a) Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht, für die er haftungsrechtlich einzustehen hat, so erstreckt sich die Haftung grundsätzlich auch auf die daraus resultierenden Folgeschäden. Das gilt gleichviel, ob es sich dabei um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung nicht voraussetzt, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären (Senatsurteile vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90 - VersR 1991, 777, 778; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; vom 16. März 1993 - VI ZR 232/92 - VersR 1993, 589, 590). Nicht erforderlich ist, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden (haftungsausfüllenden) Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar waren (BGHZ 59, 30, 39; Senatsurt. v. 10. November 1992 - VI ZR 45/92 - VersR 1993, 230, 231 m.w.N.).

Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen hingegen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend erst durch die psychische Reaktion auf ein Unfallgeschehen ein, wie dies in den sogenannten Schockschadensfällen regelmäßig und bei Aktual- oder Unfallneurosen häufig der Fall ist, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen, also eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. BGHZ 56, 163; 93, 351, 355; Senatsurteil vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986, 240; OLG Frankfurt, Urteil vom 23. September 1994 in Verbindung mit NA-Beschluss des Senats vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 349/94 - OLG-Report Frankfurt 1994, 242), und für den Schädiger vorhersehbar waren (Senatsurteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 86/74 - VersR 1976, 639 f.).

Im Streitfall geht es um (haftungsausfüllende) Folgewirkungen von Unfallverletzungen. Der Kläger hat bei dem Unfall körperliche Verletzungen erlitten, die aufgrund psychischer Fehlverarbeitung zu psychosomatischen Beschwerden geführt haben. Diese bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in einer organisch nicht fassbaren, psychogenen Schmerzkrankheit, die sich in zunehmenden Schmerzreaktionen von Kopf bis Fuß, nämlich im Kopf, im gesamten Bereich der Wirbelsäule und in den Extremitäten äußert und zu der es ohne den Unfall nicht gekommen wäre. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht zum Ausmaß dieser Schmerzzustände keine näheren Feststellungen getroffen hat. Für die Haftung der Beklagten reicht es aus, dass sie als Beschwerden vorhanden sind, die als Hauptursache unstreitig zur Dienstunfähigkeit des Klägers und deshalb zu seiner vorzeitigen Pensionierung geführt haben.

b) Die Zurechnung solcher Schäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten oder ein besonderes Ausmaß erlangt hat, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (BGHZ 20, 137, 139; 107, 359, 363; Senatsurteil vom 7. Oktober 1960 - VI ZR 136/59 - VersR 1960, 1092, 1093; vom 11. März 1986 - VI ZR 64/85 - VersR 1986, 812, 813). So ist die volle Haftung auch in Fällen bejaht worden, in denen der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und der Unfallverletzungen beruhte (Senatsurteile vom 9. Januar 1962 - VI ZR 138/61 - VersR 1962, 351; vom 10. Mai 1966 - VI ZR 243/64 - VersR 1966, 737; vom 15. Oktober 1968 - VI ZR 226/67 - VersR 1969, 43; vom 22. September 1992 - VI ZR 293/91 - VersR 1993, 55 - Aneurysma).

Der Grundsatz, dass eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen ist, gilt grundsätzlich auch für psychische Schäden, die regelmäßig aus einer besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen (BGHZ 20, 137, 139; 56, 163, 165; Senatsurteil vom 16. März 1993 aaO S. 590; RG DJZ 1915, 207). Dementsprechend ist die Haftung bejaht worden bei unfallbedingter Wesensveränderung (Senatsurteil vom 8. Dezember 1959 - VI ZR 36/58 - VersR 1960, 225), bei Depressionen (Senatsurteil vom 14. Juni 1966 - VI ZR 270/64 - VersR 1966, 931 und vom 8. Februar 1994 - VI ZR 68/93 - VersR 1994, 695, 696), Aktual- oder Unfallneurosen (BGH, Urteil vom 25. Januar 1968 - III ZR 122/67 - VersR 1968, 396; Senatsurteil vom 12. November 1985 - aaO S. 241) sowie bei Konversionsneurosen (Senatsurteile vom 12. November 1985 und vom 16. März 1993 jeweils aaO; OLG Frankfurt VersR 1993, 853).

c) Hieraus ergibt sich, dass der Schädiger für seelisch bedingte Folgeschäden, auch wenn sie auf einer psychischen Prädisposition oder sonstwie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, haftungsrechtlich grundsätzlich einzustehen hat. Freilich sind einer solchen Haftung auch Grenzen gesetzt.

aa) So hat die Rechtsprechung eine Haftung für Renten- oder Begehrensneurosen abgelehnt, in denen der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (BGHZ 20, 137; Senatsurteile vom 8. Juli 1960 - VI ZR 174/59 - VersR 1960, 740; vom 21. April 1961 - VI ZR 105/60 - VersR 1961, 597; vom 28. September 1965 - VI ZR 87/64 - VersR 1965, 1080; vom 8. Mai 1979 - VI ZR 58/78 - VersR 1979, 718).

bb) Ebenso wie im Bereich körperlicher Schäden sich Grenzen der Zurechenbarkeit in Extremfällen ergeben können, kann eine Haftungsbegrenzung in Fällen extremer Schadensdisposition auch bei psychisch bedingten Schäden eintreten. Das ist freilich nur dann der Fall, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, (schlechterdings) nicht mehr verständlich ist. Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Konversionsneurose (Urteile vom 12. November 1985 aaO S. 242 und vom 16. März 1993 aaO S. 590).

d) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die psychosomatischen Beschwerden, an denen der Kläger leidet, der Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen sind.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den jetzigen Beschwerden des Klägers verfahrensfehlerfrei bejaht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hatte der Unfall zwar nur eine "vermittelnde, nicht kausale und nicht richtunggebende Rolle gespielt". Er hat jedoch, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, klargestellt, dass es ohne den Unfall mit seinen akuten Verletzungen nicht zu dessen psychischer Fehlverarbeitung hätte kommen können. Damit bildete der Unfall einen Auslöser für die psychische Fehlreaktion und die darauf zurückführende Dienstunfähigkeit des Klägers. Dies genügt, um ihn als Ursache im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen, mögen daneben auch andere Ursachen gegeben sein.

Die Haftung könnte aus Gründen der Kausalität nur entfallen oder zeitlich begrenzt sein, wenn der durch den Unfall ausgelöste Schaden auf Grund der Vorschäden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht feststellen können. Nach seinen Darlegungen hätte zwar jedes subjektiv bedeutsame seelische oder körperliche Trauma ähnlich vermittelnd wirken und ebenfalls "das Fass zum Überlaufen bringen" können. Als eine solche Ersatzursache hat das Berufungsgericht eine akute Manifestation des Ehekonflikts in Betracht gezogen. Doch hat es nicht feststellen können, dass es zu der Entfremdung zwischen den Eheleuten auch ohne den Unfall gekommen wäre. Ebensowenig hat es feststellen können, dass etwa der Tod der Mutter eine ähnliche Folge gehabt hätte wie der Unfall. Soweit der erstinstanzliche Sachverständige Prof. H. als Neurologe eine unfallabhängige Neurose verneint und die Beschwerden des Klägers auf eine hypochondrische Persönlichkeitsentwicklung zurückgeführt hatte, brauchte sich das Berufungsgericht damit nicht auseinanderzusetzen. Es durfte vielmehr dem Psychiater Dr. K., den es zweitinstanzlich zur Beurteilung der psychosomatischen Zusammenhänge einschaltet hatte, die größere Sachkunde beimessen und sich seiner Auffassung anschließen.

bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten auch die psychische Fehlverarbeitung des Klägers, die sich in chronifizierten Schmerzzuständen äußert, haftungsrechtlich zugerechnet. Wie bereits ausgeführt, hat der Schädiger für unfallbedingte seelische Fehlverarbeitung grundsätzlich einzustehen. Umstände, die eine Zurechnung ausnahmsweise entfallen lassen könnten, sind im Streitfall nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.

(1) Das Vorhandensein einer Renten- oder Begehrensneurose hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Der Kläger hat sich, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht etwa in die Krankheit geflüchtet, um dem Lebenskampf auszuweichen, sondern eher umgekehrt hatten die zweifelsohne vorhandenen Beschwerden einen mobilisierenden Charakter im Kampf um sein Recht, bis sich seine Lebensressourcen in diesem Rechtskampf erschöpft hatten. Einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler vermag die Revision insoweit nicht darzutun.

(2) Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt die Ursache für die psychosomatischen Beschwerden vor allem in der prämorbiden Persönlichkeit des Klägers, wie sie sich bis zu dem Unfall entwickelt habe. Der Kläger habe schon zahlreiche andere Unfälle mit ähnlichen Verletzungen erlitten; die Folgen dieser Verletzungen habe er aber aufgrund seiner kämpferischen Natur überwunden; doch sei seine Widerstandskraft dadurch nahezu erschöpft gewesen; insoweit habe der Unfall als "letzter Tropfen" genügt, um bei dem vorgeschädigten Kläger "das Fass zum Überlaufen zu bringen".

Die Tatsache, dass der Kläger durch frühere Unfälle in seiner seelischen Widerstandskraft soweit vorgeschädigt war, dass nur noch ein geringfügiger Anlass genügte, um psychische Fehlreaktionen auszulösen, kann die Beklagte nicht entlasten (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1986 aaO S. 813). Wie bereits ausgeführt, erstreckt sich die Haftung nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen auch auf solche Folgewirkungen einer Verletzungshandlung, die auf einer besonderen konstitutionellen Schwäche des Betroffenen beruhen. Es spielt daher auch bei psychischen Fehlreaktionen, wie sie namentlich bei Konversionsneurosen und ähnlichen neurotischen Reaktionen mit psychosomatischen Folgeerscheinungen wie hier vorkommen, keine Rolle, dass der eigentliche Grund für die Beschwerden in der Persönlichkeit des Verletzten liegt und vom Schädiger nicht zu vertreten ist. Mag auch der Unfall in solchen Fällen nur der Auslöser für seelische Fehlreaktionen sein, so stellt das Unfallereignis doch eine Mitursache für die psychosomatischen Folgewirkungen dar, die wie jede andere Ursache zur vollen Haftung nach § 823 BGB führt (vgl. BGHZ 56, 163, 165; Senatsurteile vom 9. Januar 1962; vom 10. Mai 1966; vom 15. Oktober 1968 und vom 22. September 1992 jeweils aaO).

Im Streitfall war das Unfallereignis nicht geringfügig, weshalb sich die oben erörterte Frage des Ausschlusses der Zurechenbarkeit bei Bagatellfällen hier nicht stellt. Der Kläger hat bei dem Zusammenstoß, der zum Totalschaden an seinem Fahrzeug führte, neben einer Gehirnerschütterung immerhin ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie Quetschungen und Prellungen anderer Körperteile erlitten.

Seelische Fehlreaktionen, die durch eine psychische Prädisposition des Verletzten mitbedingt sind, wirken sich lediglich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, die nach billigem Ermessen erfolgt, anspruchsmindernd aus (Senatsurteil vom 19. Dezember 1969 aaO S. 284; vom 9. April 1991 aaO S. 705), was das Berufungsgericht im Streitfall auch bedacht hat.

3. Die Zuerkennung eines Betrages von 2.241 DM für die Anschaffung eines Spezialbettes ist entgegen der Revision ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsurteil, nach dessen Worten die Beschaffung eines solchen Bettes mit den Beschwerden des Klägers "zu tun" habe, muss dahin verstanden werden, dass dieses zur Linderung der Beschwerden des Klägers für erforderlich gehalten wird, nachdem es dem Kläger wegen seiner unfallbedingten Schlafstörungen und sonstigen Beschwerden ärztlich empfohlen worden ist. ..."



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