Das Verkehrslexikon

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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dessen Wahrung bei verschiedenen Park- oder Haltverstößen

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dessen Wahrung bei verschiedenen Park- oder Haltverstößen


Siehe auch Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten




Grundsätzlich ist bei jeder Kfz-Umsetzung der bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. Hell-Meyer / Ernst in DAR 2005, 495 ff "Abschleppen von Kfz nach Park- u. Haltverbotsverstößen").


Allerdings ist für bestimmte Verstöße die Wahrung dieses Prinzips in der Rechtsprechung von vornherein angenommen worden:
  • Behinderung des fließenden Verkehrs durch Hineinragen in die Fahrbahn (BVerwG DAR 2002, 424);

  • Parken auf einer Busspur oder in einer Bushaltestellenbucht (VGH Kassel NJW 1984, 1197);

  • Parken vor eine Bordsteinabsenkung (BVerwG NZV 2002 , 285 f. = DAR 2002, 424 f.);

  • Parken auf einem Behindertenparkplatz (OVG Schleswig NVwZ-RR 2003, 647 = NZV 2004, 216; OVG Koblenz DAR 2005, 291);

  • Behebung von Behinderungen bei Bauarbeiten (VGH Mannheim NJW 2003, 3363);

  • Parken im absoluten Halteverbot (BVerwG NJW 90, 931; OVG Münster NZV 90, 407; VGH Kassel NZV 90, 408);

  • Parken mit Kfz auf einem Radweg (OVG Hamburg NJW 2001, 168 ff. = NZV 2001, 52 ff.);

  • Parken in schmaler Straße gegenüber einer Grundstücksausfahrt (OVG Koblenz DAR 1999, 421).
Hingegen soll das Gehwegparken als solches noch nicht die Umsetzung des Kfz rechtfertigen, sofern die Fußgänger nicht konkret behindert werden; auch die bloße Verhinderung einer negativen Vorbildwirkung ohne konkrete oder abstrakt gefährliche Behinderung wahrt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht (BVerwG NZV 2002 , 285 f. = DAR 2002, 424 f.).