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1. | Der Sichtbarkeitsgrundsatz für das Aufstellen von Verkehrszeichen ist jedenfalls gewahrt, wenn der Verkehrsteilnehmer die für den ruhenden Verkehr getroffene Regelung (hier: Bestehen von Bedarfshaltverbotszonen) nach dem Aussteigen durch Betrachten der im leicht einsehbaren Nahbereich aufgestellten Verkehrszeichen erfassen kann. |
2. | Bei der Einrichtung mehrerer räumlich überlappender Haltverbotszonen mit unterschiedlichen Geltungszeiten müssen nicht sämtliche Haltverbotszeichen jeweils mit Zusatzschildern versehen sein, die die unterschiedlichen Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren. |
1. | Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Umsetzungsprotokoll (sog. - Formular V 202 (Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung - BOWI 21-) ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1, § 417 und § 418 Abs. 1 ZPO, deren voller Beweis nur durch einen Gegenbeweis im Sinne von § 415 Abs. 2, § 418 Abs. 2 ZPO widerlegt werden kann. |
2. | Der sog. Sichtbarkeitsgrundsatz gebietet es nicht, überlappende Haltverbotszonen so einzurichten, dass sämtliche mobilen Verkehrszeichen jeweils mit allen unterschiedlichen Zusatzschildern versehen sind (Anschluss an OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - 3 Bf 408/08 -). |