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Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 06.04.2006 - 1 K 472/05.MZ - Zu Zweilfen an der Wirksamkeit von Verkehrsschildern, die nur auf der linken Seite aufgestellt sind

VG Mainz v. 06.04.2006: Zu Zweilfen an der Wirksamkeit von Verkehrsschildern, die nur auf der linken Seite aufgestellt sind


Das Verwaltungsgericht Mainz (Urteil vom 06.04.2006 - 1 K 472/05.MZ) hat entschieden:
  1. Werden Verkehrszeichen entgegen der gesetzlichen Regelung des § 41 Abs. 2 StVO in Fahrtrichtung nur am linken Fahrbahnrand aufgestellt, so bestehen grundsätzlich Zweifel an dessen Wirksamkeit gegenüber den einzelnen Verkehrsteilnehmern.

  2. Wird ein Fahrzeug aus einer nur durch ein am linken Fahrbahnrand aufgestelltes Verkehrszeichen ausgewiesenen Fußgängerzone abgeschleppt, so sind unabhängig von den Zweifeln an der Wirksamkeit des Verkehrszeichens jedenfalls auf der Sekundärebene, d.h. hinsichtlich der Kostenanforderung, grundsätzlich besondere Ermessenserwägungen hinsichtlich der Berechtigung der Kostenanforderung erforderlich. Insbesondere wird es dabei darauf ankommen, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehrsteilnehmer das auf der falschen Straßenseite aufgestellte Verkehrszeichen gesehen hat.

Siehe auch Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Zum Sachverhalt:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Erstattung von Abschleppkosten durch die Beklagte.

Sie ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen: ...-HE .... Dieses Fahrzeug war am 24. Februar 2000 in der Straße Am Winterhafen in M. geparkt. Nach Angaben der Beklagten stand es im Bereich einer Fußgängerzone, welche durch ein auf der linken Straßenseite stehendes Zeichen 242 zu § 41 StVO ausgewiesen war. Nach dem vergeblichen Versuch, die Halterin des Fahrzeugs in den in der Nähe befindlichen Lokalen zu ermitteln, veranlasste eine Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten nach Erteilung einer Verwarnung um 19:21 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Die ihr von dem Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 204,94 DM zuzüglich 11,00 DM Postzustellungsgebühren, insgesamt also 215,94 DM, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2000 von der Klägerin zurück.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit im Wesentlichen folgender Begründung: An der Erkennbarkeit der Ausschilderung ergäben sich aus drei Gründen Zweifel. Sie habe die Beschilderung vor dem Einparken nicht wahrgenommen. Zudem sei auf der zum Rhein hin gelegenen Straßenseite ein Halteverbot ausgeschildert gewesen, was nur Sinn mache, wenn dort auch Fahrzeugverkehr zulässig sei.

Der Widerspruch blieb erfolglos. Die Klage hatte hingegen Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).

Die Beklagte hat bei der Anforderung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. §§ 40 VwVfG , 114 VwGO).

Die Beantwortung der Frage nach der Kostenpflicht richtet sich nach den Rechtsgrundsätzen, die das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 01. Oktober 1996 - Az.: 7 A 11677/95.OVG ) grundlegend wie folgt formuliert hat:
„Bei der Beurteilung der Haftung für die Kosten der unmittelbaren Ausführung ist vielmehr zwischen der „Primärebene“ des polizeilichen Eingriffs und der „Sekundärebene“ der Haftung für die entstandenen Kosten zu unterscheiden (vgl. Lisken/Denninger, Rdnrn. 16 f.). Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf der Primärebene kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an (vgl. BVerwGE 45, 51 , 57 f.), wobei das öffentliche Interesse an einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr absolut im Vordergrund steht. Selbst wenn eine nachträgliche Beurteilung eine andere Sicht erfordern würde, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit einer im Zeitpunkt des Einschreitens bei verständiger Würdigung gebotenen polizeilichen Maßnahme. Gegenstand der auf der Sekundärebene zu treffenden Entscheidung ist es dagegen, zu einer gerechten Kostenverteilung im Verhältnis zwischen der Allgemeinheit und dem Betroffenen zu finden; dem Aspekt der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr kommt hier keine vorrangige Bedeutung mehr zu, so dass bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Ein Eingriff in den Rechtskreis eines - etwa auch vermeintlichen - Störers auf der Primärebene kann daher auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein, während sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten kann. Dementsprechend hat der Senat in einem Fall betreffend § 52 Abs. 1 PVG (Ersatzvornahme) entschieden, dass es dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel entspricht, wenn die Behörde die entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat, dass es sich aber dann anders verhält, wenn von einem Fahrzeug, das ohne Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zum Parken abgestellt worden ist, eine Störung ausgeht, die nicht vorhersehbar war und nicht in der Risikosphäre des Halters oder des Fahrers liegt. Bei solchen Sachverhalten, die dem Interesse der Allgemeinheit zuzurechnen sind, sei eine Kostenbelastung des Halters oder Fahrers unangemessen und unzumutbar und damit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig (vgl. Urteil vom 04.02.1992 - 7 A 11301/91.OVG -). Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für die unmittelbare Ausführung: § 6 Abs. 2 Satz 1 POG ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine eigenständige Beurteilung der Verantwortlichkeit aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorzunehmen ist, und zu prüfen ist, ob die Kostenzurechnung ausnahmsweise unangemessen ist.“
Diese Grundsätze gelten auch für den hier anzuwendenden § 63 Abs. 1 LVwVG , der inhaltsgleich mit dem früheren § 52 Abs. 1 PVG ist.

Es erscheint bereits fraglich, ob - was Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsbescheid ist (vgl. De Clerck/Schmidt, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG), 6. Auflage, Erläuterung III 1 zu § 6) - die Abschleppmaßnahme als solche rechtmäßig war. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie erforderlich war, um einer Funktionsbeeinträchtigung einer Fußgängerzone entgegenzuwirken (vgl. ausführlich hierzu das der Beklagten bekannte Urteil der erkennenden Kammer vom 27. Januar 2005 - Az.: 1 K 528/04.MZ -). Eine Überprüfung der konkreten Einzelheiten setzt zunächst die Feststellung voraus, dass ein Fußgängerbereich auch rechtlich wirksam eingerichtet ist. Das ist vorliegend indessen zweifelhaft.

Folgt man der Beklagten, war zum Zeitpunkt, als die Klägerin ihr Fahrzeug geparkt hatte, der betreffende Bereich durch Zeichen 242 zu § 41 StVO (mit einem Zusatzschild, dass Radfahrer zugelassen sind) gekennzeichnet (vgl. Blatt 34 der Widerspruchsakte). Aufgestellt war das Verkehrsschild am linken Fahrbahnrand (aus Richtung ankommender Verkehrsteilnehmer gesehen). Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 StVO haben Schilder jedoch regelmäßig rechts zu stehen. Anders als bei Zeichen 239, welches als Kennzeichnung eines Sonderweges für Fußgänger rechts oder links stehen kann ( § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 StVO ), besteht eine vergleichbare Sonderregelung für Fußgängerbereiche nicht. Das bedeutet, dass das Zeichen 242 nach der Grundregel von § 41 Abs. 2 Satz 1 StVO rechts zu stehen hat.

Inwieweit ein Verstoß hiergegen die Wirksamkeit des Benutzungsverbotes berührt, welches in Fußgängerbereichen für andere Verkehrsteilnehmer besteht (§ 41 Abs. 1, Abs. 2 zu Zeichen 242 Nr. 1 StVO), braucht hier nicht vertieft zu werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich jedenfalls wegen Abwägungsdefiziten bei der Kostenanforderung als rechtswidrig.

Er setzt sich nicht mit den besonderen Umständen auseinander, die den vorliegenden Fall kennzeichnen. Insbesondere verhält er sich nicht zu der Frage, inwieweit objektivrechtliche Folgerungen für die Verbindlichkeit des Zeichens 242 zu § 41 StVO deshalb zu ziehen sind, weil es regelwidrig aufgestellt war. Von dessen Wirksamkeit geht der Widerspruchsbescheid vielmehr als selbstverständlich aus.

Bezüglich der Zurechnung der Kostenfolge geht der Widerspruch (auch) in subjektivrechtlicher Hinsicht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Hierzu heißt es auf Seite 4: „Dass die Widerspruchsführerin, wie von ihr selbst vorgetragen, das die Fußgängerzone regelnde Verkehrszeichen nicht wahrgenommen hat, liegt allein in ihrer Verantwortungssphäre. An der Wahrnehmbarkeit des Zeichens 242 ergeben sich aufgrund der vorliegenden Fotografien keine begründeten Zweifel.“

Es trifft zwar zu, dass es grundsätzlich in der Verantwortungssphäre eines Verkehrsteilnehmers liegt, ob er ein Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht. Diese Regel gilt aber dann nicht, wenn besondere Umstände die Wahrnehmbarkeit wesentlich erschweren oder unmöglich machen und in den Verantwortungsbereich der Behörde fallen. Eine gerechte Kostenverteilung setzt dann eine fallspezifische Abwägung voraus, inwieweit die durch eine ordnungsbehördliche Maßnahme entstandenen Kosten der Allgemeinheit zuzurechnen sind. Hieran fehlt es vorliegend.

Entgegen dem Ansatz des Widerspruchsbescheides sind Zweifel daran begründet, dass das Zeichen 242 zu § 41 StVO ohne Weiteres wahrnehmbar war. Es war auf der linken Straße aufgestellt und befand sich damit nicht an der Stelle, an der Verkehrsteilnehmer üblicherweise mit ihm rechnen können und müssen. Bereits der regelwidrige Standort des Verkehrszeichens musste sich beeinträchtigend auf seine Erkennbarkeit auswirken, zumal es bei Dunkelheit nicht direkt im Scheinwerferkegel eines die rechte Fahrbahn einhaltenden Verkehrsteilnehmers lag. Zudem stand auf der rechten Straßenseite - also dort, wo Verkehrszeichen regelmäßig zu stehen haben - ein Halteverbotsschild. Dieser Umstand war geeignet, die Aufmerksamkeit hierauf und weg von dem links stehenden Schild zu lenken.

Hinzu kommt, dass das betreffende Straßenstück von seiner Gestaltung her optisch nicht als Fußgängerzone zu erkennen war. Es wies keinerlei bauliche Veränderungen zu demjenigen Teil der Straße auf, den der ankommende Verkehr zuvor zu durchfahren hatte. Erst einige Meter hinter dem Zeichen 242 zu § 41 StVO erweiterte sich die Verkehrsfläche zu einem Platz (Malakoff-Terrasse) mit einer andersartigen Oberflächengestaltung (Plattenbelag). Daher konnte allenfalls von da ab bei der Klägerin der Gedanke an eine veränderte Verkehrsregelung aufkommen. Die Beklagte hat den Bereich später auch entsprechend umgestaltet. Grundsätzlich ist zwar - wie im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt - die bauliche Gestaltung einer Fußgängerzone ohne Belang, wenn die Frage zu beantworten ist, ob eine Gefahr zur Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit zu beseitigen war. Für die Kostenzurechnung kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, wenn ein Zeichen 242 zu § 41 StVO - seine Rechtswirksamkeit unterstellt - nicht ohne weiteres erkennbar war und darüber hinaus auch die örtlichen Gegebenheiten keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben haben, dass auf der betreffenden Verkehrsfläche eine andere Verkehrsregelung als im Bereich davor gilt und etwa ein Fußgängerbereich eingerichtet war.

Die Klägerin hatte bereits im Vorverfahren näher ausgeführt, dass sie das betreffende Verkehrsschild nicht wahrgenommen habe und dass die Gesamtumstände gegen das Vorliegen eines Fußgängerbereichs gesprochen hätten. Daher hätte die Notwendigkeit bestanden, sich mit diesem Vorbringen im Lichte der vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkte auseinanderzusetzen. Das ist im Widerspruchsbescheid nicht geschehen. Ebenso wenig ist dort dargetan, dass die Klägerin entgegen ihrer Behauptung das Zeichen 242 zu § 41 StVO tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Mangels ordnungsgemäßer Ermessensausübung ist mithin die Kostenanforderung samt Widerspruchsbescheid aufzuheben. ..."