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Landgericht Potsdam Urteil vom 27.04.2006 - 3 S 217/05 - Keine Ansprüche auf Abschleppkostenersatz der Berliner Verkehrsbetriebe

LG Potsdam v. 27.04.2006:Keine Ansprüche auf Abschleppkostenersatz der Berliner Verkehrsbetriebe


Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 27.04.2006 - 3 S 217/05) hat entschieden:
Den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) stehen keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, wenn ein von der BVG angestellter sog. Busspurbetreuer in Absprache mit der Polizei Zeit und Arbeit aufwendet, um verkehrswidrig auf einem Sonderfahrstreifen parkende Fahrzeuge abschleppen zu lassen.


Siehe auch Privates Falschparken - Besitzstörung - private Abschleppkosten und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Zum Sachverhalt:

Die BVG hat mit der Polizei eine Absprache, wonach sie widerrechtlich auf einer Bus- und Taxi-Sonderspur parkende Fahrzeuge nach einer Benachrichtigung abschleppen lassen und den Abschleppvorgang überwachen darf. Die dem Betroffenen vom Land Berlin in Rechnung gestellten Abschleppgebühren werden in diesem Fall um "ersparte Polizeieinsatzkosten" um einen Betrag von 42,00 € gemindert.

Die BVG verlangte vom Bekl., dessen Fahrzeug verbotswidrig auf einem Sonderfahrstreifen geparkt war, für den Einsatz des Busspurbetreuers diesen Betrag ersetzt. Das Amtsgericht gab der Klage statt.

Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Klägerin stehen nach Auffassung der Kammer in der vorliegenden Konstellation zivilrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (sog. GoA) gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB nicht zu.

Der Klägerin ist zwar darin zu folgen, dass sie mit dem Einsatz des Busspurbetreuers und dessen Hilfestellung bei der Umsetzung des verbotswidrig abgestellten Pkw keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere macht die Vereinbarung der Klägerin mit dem Land Berlin diese nicht zum sog. „Beliehenen“, dem spezifische hoheitliche Befugnisse zur selbständigen Wahrnehmung übertragen worden wären. Die Klägerin erscheint jedoch hier als sog. Verwaltungshelfer, denn sie ist in die Erfüllung hoheitlich polizeilicher Aufgaben eingebunden: Sie informiert die Polizei nicht nur über verbotswidrig parkende Fahrzeuge auf Busspuren, sondern ersetzt auch noch deren Anwesenheit beim Abschleppvorgang. Die Polizei übt ihr Ermessen, ob sie eine Umsetzung anordnet oder nicht, ausschließlich auf der Grundlage der Angaben der Klägerin aus, d.h. die Meldung des Busspurbetreuers wird als so zuverlässig eingeschätzt, dass die Polizei ohne eigene Prüfung die Umsetzung veranlasst. Damit übt die Polizei ihre hoheitliche Tätigkeit im Zusammenwirken mit der Klägerin aus und delegiert sogar einen Teil der an sich ihr obliegenden Aufgabe, nämlich die Überwachung des Abschleppvorgangs, an die Klägerin bzw. den vor Ort anwesenden Busspurbetreuer. Dies wirkt sich auch gebührenrechtlich aus, indem nämlich - wegen der fehlenden Präsenz der Polizei am Einsatzort - dem verbotswidrig Parkenden 42,- € weniger an Gebühren in Rechnung gestellt werden.

Diese Kosten von 42,- €, also eigentlich eine gebührenrechtliche Position, nunmehr der Klägerin über zivilrechtliche Ansprüche aus GoA zugestehen zu wollen, wäre nach Auffassung des Gerichts systemwidrig. Die Umsetzung eines Pkw ist ein einheitlicher öffentlich-rechtlicher Vorgang und kann nicht quasi in zwei Teile, nämlich einen öffentlich-rechtlichen und einen zivilrechtlichen Teil, gespalten werden. Die Klägerin ist hier ebenso Verwaltungshelferin wie dies die in den Kommunen eingesetzten Politessen und auch die Abschleppunternehmen sind, die im Auftrag der Polizei tätig werden.

Das Gericht übersieht nicht, dass dem Beklagten im hier zu entscheidenden Fall ein finanzieller Vorteil daraus erwächst, dass er die entstandenen Aufwendungen weder der Polizei gebührenrechtlich, noch der Klägerin zivilrechtlich schuldet. Hier ist jedoch der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gefragt, der die Problematik des „zivilen“ Verwaltungshelfers auch für die gebührenrechtliche Seite regeln muss. Die zivilrechtliche GoA ist hierfür der falsche Weg.

Etwas anders folgt auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGHZ 65, 384 ff.). Der BGH hat hier lediglich entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Entfernung von Gefahrenquellen in Bundeswasserstraßen gegenüber dem Verursacher als Aufwendungen aus GoA in Rechnung stellen kann, obwohl auch ein hoheitliches Einschreiten auf der Grundlage strom- oder schifffahrtspolizeilicher Vorschriften möglich gewesen wäre. Dies ist mit dem hier zu entscheidenden Fall deshalb nicht vergleichbar, weil es gerade nicht um die Aufsplittung eines an sich einheitlichen Vorganges geht.

Im Übrigen dürfte es im vorliegenden Fall auch an der Kausalität zwischen den Aufwendungen der Klägerin und dem hier wahrgenommenen Geschäft des Beklagten fehlen. Die Klägerin hat den Busspurbetreuer, hier den Zeugen F..., eigens dafür angestellt, dass er die Busspuren kontrolliert und gegebenenfalls darauf hinwirkt, dass verbotswidrig parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden. Die Klägerin hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nichts dazu vorgetragen, dass der Zeuge F... durch die Besorgung des fremden Geschäfts an seiner eigentlichen Aufgabe gehindert worden wäre. Der Zeuge F... hat vielmehr exakt die Aufgabe erfüllt, die ihm übertragen worden ist. ..."



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