Das Verkehrslexikon

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Privates Falschparken - privater Abschleppkostenersatz - Mieterparkplatz - widerrechtliche Stellplatznutzung - Abschleppfirma - Halterhaftung

Private Abschleppkosten - privates Falschparken - Besitzstörung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Zugangsbehinderung zum Grundstück
-   Wildes Parken vor privaten Ladestationen
-   Voraussetzung des sofortigen Handelns
-   Halterhaftung für die Abschleppkosten
-   Unterlassungsanspruch
-   Höhe der Kosten / Nebenkosten
-   Rückzahlungsanspruch bei überhöhten Abschleppkosten
-   Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug
-   Ansprechen am Unfallort
-   Parkkrallen-Erpressung
-   Spezielles



Einleitung:


Unter diesem Stichwort werden nur die privat veranlassten Abschleppkosten behandelt, die entstehen, wenn ein Privater ein rechtswidrig auf einer ihm zustehenden Parkfläche oder vor seiner Einfahrt abgestelltes Fahrzeug von einem Abschleppunternehmen umsetzen lässt. Einer der häufigsten Fälle ist der, dass jemand einfach auf einem für ihn fremden Grundstück ohne Berechtigung auf einen Mieterparkplatz stellt.

Nicht erfasst werden hingegen die öffentlich-rechtlichen Kfz-Umsetzungsgebühren, die entstehen, wenn ein Fahrzeug wegen Falschparkens- oder -haltens auf Veranlassung der Polizei "abgeschleppt" und entweder an eine andere Stelle im öffentlich Verkehrsraum oder auf einen amtlich dafür vorgesehenen Verwahrplatz verbracht wird. Diese werden in einem gesonderten Beitrag abgehandelt.


Es gehören hierhin jedoch auch die Fälle, in denen private Grundstückseigentümer und -verwalter das Beseitigen von rechtswidrigen Besitzstörungen einem Dienstleistungsunternehmen übertragen.

Strittig wird in der Rechtsprechung das Problem behandelt, ob neben dem Fahrzeugführer auch der Halter eines widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs als Zustandsstörer für die Abschleppkosten in Anspruch genommen werden kann.

Der BGH (Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08) hat nunmehr klargestellt, dass das sofortige kostenpflichtige Abschleppen eines auf Privatgelände falsch geparkten Fahrzeugs zulässig ist und dass dem Grundstrücksberechtigten hinsichtlich der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht.

Zur Höhe ist anzumerken, dass nur die reinen Abschleppkosten verlangt werden können. Eine generelle Ersatzfähigkeit von Kosten für Kontrolle, Vorbereitung und Beweissicherung sowie von Nachtzuschlägen oder Fahrkostenpauschalen besteht jedoch nicht (vgl. Amtsgericht München (Urteil vom 07.06.2010 - 472 C 33393/09), anderer Meinung allerdings KG Berlin (Urteil vom 07.01.2011 - 13 U 31/10), das die Revision zugelassen hat.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abschleppkosten

Privatparkplatz - Entgelte, Vertragsstrafen, Abschleppkosten

Abschleppkosten allgemein

Abschleppkosten bei behördlich angeordneter-Kfz.-Umsetzung

Schleppen und Abschleppen von Fahrzeugen

Das rechtswidrige Benutzen einer privaten Parkmöglichkeit ist verbotene Eigenmacht; dieser gegenüber steht dem Berechtigten Selbsthilfe zu.

Dem durch privates Falschparken gestörten Berechtigten stehen außer den Abschleppkosten ggf. weitere Ansprüche gegen den widerrechtlich handelnden Fzg-Führer zu.

Rechtsprechungsübersicht: Zur Berechtigung des privaten Abschleppens zur Beseitigung einer Besitzstörung und als Geschäftsführung ohne Auftrag

Sekundäre Darlegungslast im Zivilprozess

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Allgemeines


LG Frankfurt am Main v. 22.06.1983:
"Sofort" ist nicht im Sinne von augenblicklichen bzw. blitzschnellen Handelns zu verstehen. Eine Entsetzung des Besitzstörers „noch am gleichen Tag” oder „noch am gleichen Abend”, aber auch „noch am folgenden Tag” ist als in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Besitzstörung und damit als „sofort” anzusehen.

AG Wedding v. 01.10.1990:
Wird ein PKW unerlaubt auf einem Privatparkplatz abgestellt, ohne dass eine konkrete Behinderung des Zuganges und des Gesamtgebrauchs oder eine Beeinträchtigung eines Mieters der Parkfläche eintritt, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten.

OVG Saarlouis v. 06.05.1993:
Die widerrechtliche Benutzung eines privat angemieteten Stellplatzes berechtigt den Mieter nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren. Für eine polizeiliche Abschleppmaßnahme ist der objektiv gegebene Tatbestand einer Nötigung (§ 240 Abs 1 StGB) jedenfalls dann eine tragfähige Grundlage, wenn nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage auch der Verdacht verwerflichen Handelns (§ 240 Abs 2 StGB) besteht.

AG Essen v. 06.12.2001:
Wer sein Fahrzeug widerrechtlich auf einem privaten Stellplatz abstellt, handelt in verbotener Eigenmacht und ist zum Ersatz der dem Stellplatzberechtigten oder seinem Beauftragten entstandenen Abschleppkosten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.

AG Konstanz v. 31.08.2006:
Das Parken auf bewirtschaftetem Parkplatz ohne einen Parkschein zu lösen, ist verbotene Eigenmacht Deshalb ist das Abschleppen wegen verbotener Eigenmacht des Parkenden zulässig und führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Parkenden.

AG Erkelenz v. 16.01.2007:
Stellt ein Fahrzeugführer, der im Besitz eines Besucherparkausweises für einen privates Parkgelände eines Krankenhauses ist, sein Fahrzeug auf einem Parkplatz ab, der als für den öffentlichen Besuchsverkehr gesperrt gekennzeichnet ist, hat der Grundstückseigentümer Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Abschleppen des ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs. Einen Anspruch auf Ersatz des Standgelds für den Abschleppparkplatz hat der Grundstückseigentümer nur dann, wenn es nicht möglich war, das Fahrzeug auf einen anderen freien Parkplatz zu versetzen.

AG Augsburg v. 20.12.2007:
Im Falle der unberechtigten Nutzung eines Kfz-Stellplatzes muss der Abstellende die Abschleppkosten und die Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalts tragen.

LG Magdeburg v. 19.02.2008:
Da es möglich erscheint, dass lediglich vergessen wurde, die auf dem Gelände des Einkaufszentrums vorgeschriebene Parkscheibe herauszulegen, erscheint ein Abschleppen ohne ein vorheriges Auffordern, die Parkfläche zu verlassen (beispielsweise über eine Durchsage) oder ohne eine angemessene Zeit zu warten, unangemessen. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn mit dem Abschleppvorgang bereits nach 15 Minuten ohne Vorwarnung begonnen wird.

LG Magdeburg v. 08.07.2008:
Der Besitzer eines Kundenparkplatzes ist berechtigt, im Wege des Selbsthilferechtes unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Zur Überwachung und zum Abschleppen darf er generell ein Abschleppunternehmen beauftragen.




BGH v. 05.06.2009:
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen.

BGH v. 01.07.2011:
Der Eigentümer kann Behinderungen des Zugangs zu seinem Grundstück auf einem öffentlichen Weg in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB abwehren. Solche Zufahrtsbeschränkungen hindern den Eigentümer an der ungestörten Ausübung des Besitzes an seinem Grundstück. Welche Zugangsbeeinträchtigungen ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme hinzunehmen sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, für die sich keine allgemeinen, für alle Fälle passenden Regeln aufstellen lassen. Auch eine weniger als drei Minuten dauernde Blockade der Zufahrt kann eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums sein, wenn der Grundstücksberechtigte in erkennbarer Eile war oder ihm ein kurzfristiges Abstellen des Fahrzeugs an anderer Stelle nicht möglich oder wegen zu großer Entfernung nicht zumutbar gewesen sein sollte.

BGH v. 18.12.2015:
Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.

BGH v. 11.03.2016:
Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.

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Zugangsbehinderung zum Grundstück:


BGH v. 01.07.2011:
Ein Grundstückseigentümer kann grundsätzlich von demjenigen, der die Einfahrt seines Grundstücks durch ein vor dieser abgestelltes Fahrzeug blockiert, dessen Entfernung und - wenn weitere Beeinträchtigung dieser Art zu besorgen sind - Unterlassung verlangen. Zugangsbehinderungen kann der Eigentümer unabhängig davon abwehren, ob sie auf dem öffentlichen Straßenraum oder auf seinem Grundstück stattfinden. Das Recht eines Grundstückseigentümers, der als Straßenanlieger in besonderem Maß auf die Nutzung der sein Grundstück erschließenden Straße angewiesen ist, auf Teilnahme an dem Gemeingebrauch an dem Straßengrundstück gehört zu den durch § 903 BGB garantierten Nutzungsbefugnissen.

Es besteht eine Pflicht des Grundstücksberechtigten, nicht wesentliche, kurzfristige Beeinträchtigungen der Zufahrt für Be- und Entladegeschäfte vor dem Grundstück zu dulden. Welche Zugangsbeeinträchtigungen zu dulden sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, für die sich keine allgemeinen, für alle Fälle passenden Regeln aufstellen lassen. Grundsätzlich gilt, dass die Ausfahrt eines Fahrzeugs von dem Grundstück nicht behindert werden darf und auch sonst bei objektiv erkennbarer Eilbedürftigkeit sofort der Weg - auch unter Unterbrechung eines Ladegeschäfts - frei gemacht werden muss. In anderen Fällen kann der Berechtigte verpflichtet sein, sich bis zu einer baldigen Beendigung eines Ladevorgangs eine kurze Zeit zu gedulden.

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Wildes Parken vor privaten Ladestationen:


Elektrofahrzeuge

Parkverbote und -erlaubnisse an Ladestationen für Elektrofahrzeuge

AG Berlin-Charlottenburg v. 16.11.2016:
Wird ein Elektrofahrzeug in einer Privatstraße ohne Ladekabelanschluss vor einer Ladestation geparkt, die mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ und „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ versehen ist, stellt sich dies als verbotene Eigenmacht dar, die das privat veranlasste Abschleppen rechtfertigt.

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Zur Voraussetzung des sofortigen Handelns:


Zur Notwendigkeit, das Selbsthilferecht "sofort" auszuüben

AG München v. 23.10.1980:
Der Grundstücksbesitzer darf sich ohne zeitliche Begrenzung der verbotenen Eigenmacht gegen die Besitzstörung. durch Abstellen eines Kfz erwehren.

AG Deggendorf v. 07.02.1984:
Das verbotswidrige Parken eines Kfz auf einem fremden Grundstück stellt keine (Teil-) Entziehung dieses Grundstückes dar, sondern eine Besitzstörung. Der Besitzer des Grundstückes kann sich deshalb ohne zeitliche Schranke dieser Besitzstörung erwehren, wobei er nicht den einschränkenden Erfordernissen des § 229 BGB unterliegt.

AG München v. 09.09.1992:
Das widerrechtliche Parken auf privaten Grund stellt eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar, gegen die sich der Besitzer sofort nach der Entziehung durch Abschleppen des Fahrzeuges erwehren kann. Das Tatbestandsmerkmal „sofort” ist erfüllt, wenn innerhalb eines Zeitraums von 2 bis 3 Stunden nach Besetzen des Parkplatzes die Entsetzung des Fahrzeuges erfolgt.

AG Essen v. 06.12.2001:
Eine Beseitigung der Besitzstörung durch Abschleppen eines widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs erst am folgenden Tag ist noch "sofort" im Sinne des § 859 III BGB.

AG Rüsselsheim v. 19.07.2021:
Der Vermieter eines Parkplatzes hat gegen den widerrechtlich parkenden Besitzstörer einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Dabei kommt es auf das Tatbestandsmerkmal „sofort“ nicht an (hier: unberechtigte Parkdauer: 11 Tage).

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Zur Haftung des Halters für die Abschleppkosten:


Für die privaten Abschleppkosten haftet nicht nur der Fzg-Führer als Handlungsstörer, sondern auch der nichthandelnde Fzg-Halter als Zustandsstörer.

Rechtsprechungsübersicht - Halterhaftung oder nur Fahrzeugführerhaftung für die Abschleppkosten bei Besitzstörung durch widerrechtliches Parken?

AG Fürstenfeld-Bruck v. 13.12.1984:
Zur Halterhaftung für die privaten Abschleppkosten

AG Frankfurt am Main v. 06.10.1989:
Der Halter eines Fahrzeuges hat in jedem Fall auch für das schuldhafte Verhalten derer einzutreten, die die Besitzstörung herbeigeführt haben. Er haftet damit für die durch seinen Pkw verursachte Zustandsstörung für die Abschlepp- und vorgerichtlichen Mahnkosten.

AG Hannover v. 09.02.1993:
Wird eine Besitzstörung durch ein ordnungswidrig geparktes Kraftfahrzeug herbeigeführt, trifft die zivilrechtliche Haftung grundsätzlich nur den Fahrer als unmittelbaren Verursacher der Zustandsstörung und nicht den Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges.

LG München I v. 17.03.2005:
Die Inanspruchnahme des Fahrzeughalters als Zustandsstörer für private Abschleppkosten verstößt nicht gegen Treu und Glauben, da die Beseitigung eines rechtswidrigen Parkens dem vermuteten Willen auch des Halters entspricht.

AG Hamburg v. 28.10.2007:
Der Halter eines Pkws haftet nicht für Abschleppkosten, die dadurch entstehen, dass sein Kfz von einer dritten Person rechtswidrig auf privaten Flächen wie Flughäfen-Zufahrten abgestellt wird.

AG München v. 16.05.2008:
Ein Eigentümer, der sein Kraftfahrzeug einem anderen Fahrer überlässt, der den Wagen falsch parkt, kann nicht als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Durch die Handlung des Überlassens ist noch keine Beeinträchtigung eingetreten, weil einem Fahrzeug keine Schadensanlage des Falschparkens innewohnt. Der Eigentümer darf sich darauf verlassen, dass sich ein Fahrer mit Fahrerlaubnis regelgerecht verhält.

LG Nürnberg-Fürth v. 27.04.2012:
Schuldner eines Anspruchs wegen Besitzstörung ist derjenige, der die Besitzstörung durch seine Handlung selbst bewirkt hat oder von dessen Willensbetätigung die Störung durch einen Dritten oder eine Sache adäquat verursacht ist, womit in einem solchen Fall dann eine Sonderrechtsbeziehung besteht. Gibt der Fahrzeughalter an, sein Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt einer Besitzstörung nicht selbst gefahren zu haben, so ist er weder Handlungs- noch Zustandsstörer. Es besteht auch kein Auskunftsanspruch über die Person des Fahrers.

BGH v. 21.09.2012:
Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.

AG Göppingen v. 29.04.2013:
Der Halter eines Lkw, der verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestellt wurde, haftet als Halter und Zustandsstörer gegenüber dem an dem Behindertenparkplatz Berechtigten. Diesem steht ein Unterlassungsanspruch zu.

AG Frankenthal v. 10.01.2018:
Für den Unterlassungsanpruch kommt eine Haftung des Halters und Zustandsstörers auch dann , in Betracht, wenn er nicht selbst das Fahrzeug geführt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder des Besitzers der störenden Sache zurückgeht.

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Unterlassungsanspruch:


LG München v. 13.08.2009:
Ein Unterlassungsanspruch gegen den Halter kommt nur dann in Betracht, wenn dieser trotz Kenntnis von dem wiederholten verkehrswidrigen Parken des Fahrzeugführers nichts dagegen unternommen hätte. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Halter erstmals durch das Schreiben des Rechtsanwalts des Parkplatzberechtigten von der Besitzstörung Kenntnis erhält.

BGH v. 18.12.2015:
Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.

BGH v. 18.12.2015:
Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.

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Höhe der Kosten / Nebenkosten:


AG München v. 07.06.2010:
Kosten, die über den Abschleppvorgang hinausgehen, können vom widerrechtlich auf einem Grundstück Parkenden nicht ersetzt verlangt werden. Eine generelle Ersatzfähigkeit von Kosten für Kontrolle, Vorbereitung und Beweissicherung sowie von Nachtzuschlägen oder Fahrkostenpauschalen besteht nicht.

BGH v. 02.12.2011:
Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.

BGH v. 04.07.2014:
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen.

BGH v. 18.12.2015:
Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 21. September 2012, V ZR 230/11, NJW 2012, 3781).

AG Brandenburg v. 14.10.2016:
Zu den erstattungsfähigen Kosten einer privatrechtlichen Abschleppung eines Fahrzeugs gehören zwar die Kosten, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem Abschleppvorgang stehen, jedoch in der Regel nicht etwaige "Standgebühren" bzw. "Standkosten" oder Verwahrungsgebühren (§§ 232, 249, 254, 273, 377, 379, 398, 670, 677, 679, 683, 688, 689, 783, 823, 858, 861, 862, 903 und 1000 BGB unter Beachtung von § 2 RDG).

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Rückzahlungsanspruch bei überhöhten Abschleppkosten:


LG Berlin v. 25.10.2011:
Zwar ist der Geschädigte nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eines Abschleppunternehmens jedes Mal eine Marktanalyse zur Ermittlung des günstigsten Anbieters zu unternehmen. Beauftragt er hingegen ohne nähere Erkundigungen ein Unternehmen, das sich später als zu teuer erweist, bzw. behält er einen entsprechenden Auftrag an ein überteuertes Unternehmen aufrecht, trägt er das Risiko, teilweise seine Aufwendungen nicht erstattet zu erhalten. Passivlegitimiert ist das vom Grundstückseigentümer beauftragte Abschleppunternehmen.

BGH v. 06.07.2012:
Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat.

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Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug:


Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmers

LG München v. 23.02.2016:
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe eines im Wege der Selbsthilfe (§ 859 BGB) abgeschleppten Fahrzeuges ist im Hinblick auf § 273 Abs. 3 BGB (Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung) nicht erforderlich. - Die Frage der Angemessenheit der Höhe des Schadensersatzanspruches des beeinträchtigten Grundstücksbesitzers aufgrund der verbotenen Eigenmacht hat grundsätzlich keine Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Selbsthilfemaßnahme als solche.

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Ansprechen am Unfallort:


BGH v. 14.12.1979:
Es verstößt gegen gute Wettbewerbssitten, wenn ein Abschleppunternehmer am Unfallort Unfallbeteiligte von sich aus mit dem Ziel anspricht, sie zum Abschluss eines Abschleppvertrages zu bewegen (Werbung am Unfallort III).

BGH v. 08.07.1999:
An der Rechtsprechung, nach der es mit den guten kaufmännischen Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbaren ist, wenn ein Abschleppunternehmer am Unfallort Unfallbeteiligte von sich aus mit dem Ziel anspricht, sie zum Abschluss eines Abschleppvertrages zu bewegen, wird ungeachtet der Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes festgehalten. Auf die Umstände des Einzelfalls kommt es dabei nicht an (Werbung am Unfallort IV).

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Parkkrallen-Erpressung:


Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

BGH v. 21.12.2016:
Eine Erpressung kann begehen, wer bewusst die Begleichung unberechtigter Forderungen von privaten Abschleppgebühren durch das Anbringen einer Parkkralle an einem Kfz erzwingt. Die Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn der Täter einen fälligen einredefreien Anspruch besitzt oder irrtümlich davon ausgeht, einen solchen Anspruch zu haben.

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Spezielles:


Aufsatz Schünemann

Aufsatz Baldringer/Jordans

LG Potsdam v. 27.04.2006:
Den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) stehen keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, wenn ein von der BVG angestellter sog. Busspurbetreuer in Absprache mit der Polizei Zeit und Arbeit aufwendet, um verkehrswidrig auf einem Sonderfahrstreifen parkende Fahrzeuge abschleppen zu lassen.

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