Das Verkehrslexikon

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Kfz-Versicherung - Versicherungsgleichklang in Europa

Versicherungsgleichklang in Europa




Siehe auch
Kraftfahrtversicherung - Autoversicherung
und
6. KH-Richtlinie (Konsolidiierte Fassung der 5 vorausgehenden KH-Richtlinien)

Auf Grund europarechtlicher Regelungen mussten in Deutschland die Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung angepasst werden. Diese Harmonisierung der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgte seit den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts durch die nunmehr geltenden Fassungen des Pflichtversicherungsgesetzes sowie der seit 1994 wirksamen Kfz-Pflichtversicherungs-Verordnung.

Seit 1994 ist es den Versicherungsgesellschaften gestattet, Versicherungsverträge unter Versicherungsbedingungen abzuschließen, deren Mindeststandard den Anforderungen des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechen muss, den Versicherern jedoch darüber hinausgehend weite Freiheiten einräumt, um nach der Deregulierung des Versicherungsmarktes in einem freien Wettbewerb um Versicherungskunden zu werben.




Dies setzt auf Seiten der Versicherungskunden voraus, sich über die Bedingungen und die Prämiengestaltung einschließlich des Rabattsystems der verschiedenen Versicherungsgesellschaften selbstverantwortlich zu informieren.

Während früher die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von der Bundesaufsichtsbehörde für das Versicherungswesen genehmigt werden mussten, können die Gesellschaften ihre Bedingungen nunmehr innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Mindestrahmens frei gestalten und müssen sie lediglich noch der Aufsichtsbehörde vorlegen.


Mit den AKB-KH und den AKB95 liegen Musterbedingungen des HUK-Verbandes vor, die dieser seinen Mitgliedsunternehmen unverbindlich empfohlen hat. Inwieweit die Versicherer von diesen Bedingungen Gebrauch machen, bleibt ihnen allerdings überlassen. Allerdings müssen die Verträge insgesamt mindestens den Vorgaben der Kfz-Pflichtversicherungs-Verordnung genügen.

Heute sind in allen EU-Staaten einheitliche Pflichtversicherungsregelungen gegenüber Ausländern wirksam; es wird überall auf Grund der jeweiligen innerstaatlichen Umsetzung der 4. KH-Richtlinie der EU das Grüne-Karte-System angewandt. Außerdem sind alle ausländischen Versicherungen jeweils verpflichtet, im Inland einen Schadensregulierungsbeuftragten zu benennen. Somit können alle EU-Inländer jeweils in ihrem Wohnsitzland Ansprüche aus Verkehrsunfällen geltend machen, die sie mit einem EU-Ausländer oder Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Inland oder mit einem solchen im Ausland hatten.

Mit der 5. KH-Richtlinie wurden weitere Verbesserungen bei der Schadenregulierung mit Auslandsberührung eingeführt, aber auch der allgemein der Versicherungsschutz für alle Opfer von Verkehrsunfällen verbessert. Diesem Ziel dient vor allem eine Anhebung der Mindestversicherungssummen auf 1 Million EUR je Unfallopfer oder 5 Millionen EUR pro Schadensfall. Allerdings haben die Mitgliedsstaaten hierfür nochmals 5 Jahre vom Ende der von der Richtlinie festgesetzten Umsetzungsfrist an Zeit (die Umsetzung muss bis zum 11.06.2007 erfolgen, die Anpassungsfrist für die Mindestversicherungssummen läuft also bis 11.06.2012).

Bisher durften die Mitgliedsstaaten die Haftung des Garantiefonds für Schäden mit Unfallflucht beschränken oder ganz ausnehmen. Bis auf eine Selbstbeteiligung des Geschädigten von 500 EUR ist dies künftig nicht mehr zulässig.



Und schließlich setzte die 5. KH-Richtlinie fest, dass jeder Unfallgeschädigte das Versicherungsunternehmen seines Unfallgegners im Land seines Wohnsitzes verklagen kann - egal wo sich der Unfall ereignet hat.

Daneben gibt es noch einige weitere Verbesserungen, die den Versicherten selbst zugute kommen, darunter das Verbot, die Deckung in der Kfz-Haftpflicht für Fälle des alkoholisierten Gebrauchs des Kfz ganz auszuschließen.

Die ersten 5 KH-Richtlinien wurden schließlich 2009 mit der 6. KH-Richtlinie in eine konsolidierte Fassung überführt.

Bei vielen Veränderungen darf nicht übersehen werden, dass deren Ergebnisse in Deutschland auch schon vorher in den Kfz-Versicherungsbedingungen bzw. durch die Rechtsprechung entsprechend bereits umgesetzt waren.

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