Macht der Kläger seinen gesamten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend und begehrt er eine "Leistungsdifferenz" zwischen der Summe mehrerer aufgezählter Einzelposten und einer vorprozessualen Zahlung des Versicherers auf bestimmte Einzelpositionen, ohne eine Reihenfolge der Geltendmachung zu bestimmen, so handelt es sich nicht - mangels Bestimmtheit des Klageantrags - um eine unzulässige Saldoklage.
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Aus den Entscheidungsgründen:
"... 1. Zu Unrecht hat das Landgericht die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1) (Zahlung) mit der Begründung verneint, der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt, da der Kläger nicht angegeben habe, in welcher Reihenfolge die einzelnen Beträge, aus denen sich die Klageforderung zusammensetzt, vom Gericht geprüft werden sollen.
a) Das Landgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die Frage der Bestimmtheit des Klageantrags bei einer aus mehreren Ansprüchen zusammengesetzten Forderung nur im Fall einer Teilklage stellt. Nur hier ist es erforderlich, dass der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese Ansprüche prüfen soll um so Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft zu begegnen (BGH NJW 2000, 3718, 3719; Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 253 Rdnr. 15 m. w. N.).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr macht der Kläger unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlungen der Beklagten zu 2) den gesamten ihm nach seiner eigenen Darstellung aus dem Verkehrsunfall vom 4. November 2000 entstandenen Schaden geltend.
Dies ergibt sich sowohl aus der Darstellung auf den Seiten 3 - 5 der Klageschrift wie auch aus dem als Anlage K 9 überreichten Schreiben vom 1. März 2004. Danach berechnet sich der vom Kläger geltend gemachte Schaden wie folgt:
Schmerzensgeld: 15.000,00 EUR Haushaltshilfe: 1.127,40 EUR Gutachterkosten M... (2 Atteste): 1.51,47 EUR Fahrtaufwand: 540,00 EUR Lederschuhe: 102,26 EUR Lederjacke: 281,21 EUR Jeans: 33,23 EUR Fotoapparat: 255,65 EUR Brille (Gleitsicht): 511,29 EUR Fernglas: 178,95 EUR Einschleppkosten: 177,93 EUR Umbaukosten: 71,58 EUR An-/Ummeldekosten: 51,13 EUR Vertreterkosten Dr. S...: 4.648,67 EUR Summe gesamt: 23.130,77 EUR
Hierauf hat die Beklagte zu 2) folgende Zahlungen erbracht:
Schmerzensgeld: 5.000,00 EUR Haushaltshilfe pauschal: 600,00 EUR Gutachterkosten: 151,67 EUR Fahrtaufwand: 540,00 EUR Kleidung, Brille, Fernglas: 613,55 EUR Einschleppkosten: 177,93 EUR Umbaukosten: 71,58 EUR An-/Ummeldekosten: 51,13 EUR Vertreterkosten Dr. S...: 2.500,00 EUR Insgesamt: 9.705,86 EUR
Zieht man von dem geltend gemachten Gesamtschaden von 23.130,77 EUR die unstreitigen Zahlungen der Beklagten zu 2) von 9.705,86 EUR ab, so verbleibt ein Betrag in Höhe der Klageforderung von 13.424,91 EUR.
Die im Fall einer aus mehreren Einzelforderungen zusammengesetzten Teilklage möglichen Rechtskraftprobleme können also im vorliegenden Fall nicht entstehen.
b) Ferner ist zu bedenken, dass die vom Landgericht zierte Rechtsprechung zur Frage der Substantiierungspflicht des Klägers bei einem aus mehreren Einzelpositionen zusammengesetzten Anspruch nur dann eingreift, wenn sich die Klageforderung aus mehreren prozessual selbstständigen Ansprüchen zusammensetzt, nicht aber wenn es sich um einen einheitlichen Schaden mit unselbstständigen Rechnungsposten handelt (BGH NJW 2000, 3718, 3719; Zöller/Greger a.a.O. Rdnr. 15).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Sachschaden der Sache nach um einen einheitlichen Schaden mit unselbstständigen Rechnungsposten.
Prozessual selbständig ist lediglich der Schmerzensgeldanspruch. Insoweit ergibt sich jedoch sowohl aus der Klageschrift als auch aus der Anlage K 11, dass der Schmerzensgeldanspruch noch in Höhe von 10.000,00 EUR geltend gemacht wird und die restliche Klageforderung den Sachschaden betrifft. Die Verrechnung der von der Beklagten zu 2) erbrachten Zahlungen auf den vom Kläger behaupteten Schaden ergibt sich im Übrigen auch aus dem als Anlage zur Klageschrift K 14 überreichten Schreiben der Beklagten zu 2) vom 26. Mai 2004. ..."