Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Aachen Urteil vom 03.02.1995 - 85 C 390/94 -

AG Aachen v. 03.02.1995: Kosten für die Erstellung eines Kostenanschlags sind ebenso wie Gutachterkosten erstattbar


Das Amtsgericht Aachen (Urteil vom 03.02.1995 - 85 C 390/94) hat entschieden:
Auch die Kosten, die dem Geschädigten für die Beschaffung eines Kostenanschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten entstehen, gehören zum erstattungspflichtigen Schaden.

Siehe auch Kostenanschlagskosten - Schutzgebühr


Aus den Entscheidungsgründen:

"Aber auch die von den Bekl. in Zweifel gezogenen Positionen - Kostenvoranschlagskosten über 45,89 DM und ... - sind von den Bekl. als Schaden zu ersetzen. Ebenso wie einem Geschädigten gestattet ist, die Gutachterkosten für eine Schadensermittlung als Folgeschaden ersetzt zu bekommen, können die relativ niedrigeren Kosten eines Voranschlags einer Fachwerkstatt als Schaden geltend gemacht werden. Der Geschädigte hat einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung in Geld, ohne daß es darauf ankommt, ob er anschließend die Reparatur auch tatsächlich durchführt und dann unter Umständen die Kosten für den Voranschlag in die Rechnung einbezogen werden. Der Geschädigte ist vielmehr berechtigt, auch ohne die Einschaltung eines besonders qualifizierten Sachverständigen bei der Ermittlung der Schadenshöhe sich einer sachkundigen Reparaturwerkstatt zu bedienen."