Das Verkehrslexikon

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Kosten für die Erstellung eines Kostenanschlags sind nicht erstattbar

Kosten für die Erstellung eines Kostenanschlags sind nicht erstattbar


Siehe auch Kostenanschlagskosten - Schutzgebühr




Sog. Schutzgebühren, die Werkstätten für die Erstellung eines Kostenanschlags oftmals verlangen, brauchen nicht vom Schädiger erstattet zu werden (weil insoweit ja bei Durchführung der Reparatur eine Anrechnung erfolgen würde). Soll der Kostenanschlag hingegen nur der sog. Fiktiven Abrechnung mit der Gegenseite dienen, ohne dass die tatsächliche Reparaturdurchführung beabsichtigt ist, dann meinen die Gerichte verschiedentlich, dass der Geschädigte an dem Unternehmergewinn, der in der Kostenanschlagssumme ja enthalten ist, und an der Mehrwertsteuer schon genug verdient hat und deshalb nicht auch noch die Schutzgebühr für den Kostenanschlag verlangen kann.