1. |
Wird eine durch den Zustand der Fahrbahn bedingte Gefahrenquelle für Zweiradfahrer (hier: in Fahrbahn eingelassener zu querender Gleiskörper) durch Gefahrenzeichen 101 (Gefahrenstelle) zu § 40 StVO mit Zusatzschild zum Charakter der Gefahrenquelle und Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ausgewiesen, ist der gleichwohl anlässlich eines Unfalls gegen die Straßenbaubehörde erhobene Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht selbst dann nicht zu begründen, wenn es sich bei der Gefahrenquelle um einen Unfallschwerpunkt handelt. Für weitere Maßnahmen im Bereich der Verkehrsregelung fehlt der Straßenbaubehörde die entsprechende Zuständigkeit.
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2. |
Wird die Höchstgeschwindigkeit an einer Gefahrenstelle durch entsprechende Beschilderung beschränkt, bleibt der Verkehrsteilnehmer gleichwohl aufgerufen zu sondieren, ob die konkreten Verhältnisse (Witterung, Sicht- und Lichtverhältnisse) die absolute Höchstgeschwindigkeit zulassen, denn diese gilt nur für optimale Verkehrsbedingungen.
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