Das Verkehrslexikon

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Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle

Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Sturz ohne Kollisionsberührung
-   Fehlende Schutzkleidung / Schutzhelm
-   Motorroller ohne Beleuchtung
-   Behindertengerechter Kradumbau?
-   Auffahren auf liegengebliebenes oder vorausfahrendes Fahrzeug
-   Doppeltes Überholen im Kolonnenverkehr
-   Motorradrennen
-   Lückenunfall
-   Sicherheitsabstand
-   Verkehrssicherungspflicht


Unfälle mit Krad und ...


-   ... Feuerwehr-Notarztwagen
-   ... Fußgänger
-   ... Landwirtschaftsgespann
-   ... Linksabbieger
-   ... Linienbus
-   ... Kfz aus Grundstücksausfahrt
-   ... Kfz aus Nebenstraße
-   ... Kfz aus Parkplatzausfahrt
-   ... Kfz beim Linksabbiegen aus / vor einer Kolonne
-   ... Kfz im Gegenverkehr (Engstelle)
-   ... Krad
-   ... Pedelec-Fahrer
-   ... Radfahrer
-   ... Rechtsabbieger in Grundstück
-   ... Sattelschlepper bei Abbiegen
-   ... Trecker
-   ... Überholendes Kfz
-   ... Wendendes Kfz



Weiterführende Links:


Krad - Motorrad - Bike allgemein

Krad-Fahrschulausbildung

Das umgefallene Zweirad - Fremdschadenverursachung durch umgekipptes Motorrad oder Moped

Nutzungsausfall bei der Beschädigung eines Krades

Fahrsicherheitstraining - Haftungsausschluss und Versicherungsschutz

Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung Unfalltypen - typische Unfallgestaltungen Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung Schutzhelm für Motorradfahrer

Motorradbekleidung - keine Abzüge Alt für Neu?

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Allgemeines:


OLG Saarbrücken v. 27.01.2004:
Steht nach der Beweisaufnahme nicht fest, dass die schadensursächliche Kollision zwischen zwei Kraftfahrzeugen (hier Krad und Pkw) vom Fahrzeug des Beklagten verursacht wurde, und ist nicht nachgewiesen, dass und in welcher Höhe durch eine als solche nicht bestrittene Zweitkollision mit dem Beklagtenfahrzeug eine Schadensvertiefung eingetreten ist, so kann eine Haftung weder über § 287 ZPO noch über § 830 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet werden.

OLG Koblenz v. 17.01.2005:
Alleinhaftung eines bei unklarer Verkehrslage überholenden - mehrfach verkehrsrechtliche vorbestraften - Motorradfahrers

LG Frankfurt am Main v. 07.09.2006:
Die Betriebsgefahr eines Motorrades ist grundsätzlich als Verschulden des Motorradfahrers gegen sich selbst zu werten, so dass etwaige Unfallfolgen bewusst in Kauf genommen werden und zumeist nicht auf einen Unfallgegner abwälzbar sind. Die Gefahren liegen so eindeutig auf Seiten der Motorradfahrer, dass eine Mithaftung nur bei groben Verkehrsverstößen anderer Teilnehmer anzunehmen ist.

OLG Frankfurt am Main v. 15.05.2007:
Fährt ein Fahrzeugführer unter Missachtung seiner Wartepflicht aus einem untergeordneten Waldweg auf eine Vorfahrtstraße ein, und wird dadurch ein ankommender Motorradfahrer bei dem Versuch auszuweichen verletzt, haftet der Fahrzeugführer für den entstandenen Schaden. Der Motorradfahrer muss sich ein Mitverschulden von 30% anrechnen lassen, wenn er den Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Motorradfahrer nicht eingehalten hat.

OLG Schleswig v. 08.12.2010:
Die (einfache) Betriebsgefahr eines Motorrades tritt bei einem groben Vorfahrtverstoß regelmäßig vollständig hinter die schuldhaft gesteigerte Betriebsgefahr des vorfahrtverletzenden Fahrzeuges zurück.

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Sturz ohne Kollisionsberührung:


Sturz eines Zweiradfahrers ohne Kollisionsberührung

Das umgefallene Zweirad - Fremdschadenverursachung durch umgekipptes Motorrad oder Moped

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Fehlende Schutzkleidung / Schutzhelm:


Motorradschutzkleidung - Mitverschulden und Abzug "Neu für Alt"

Motorradschutzhelm

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Motorroller ohne Beleuchtung:


LG Osnabrück v. 16.12.2006:
Ein Motorroller-Fahrer haftet alleine, wenn er zum einen das Fahrzeug trotz fehlender Beleuchtung in der Dunkelheit nicht sofort zum Stillstand bringt, und zum anderen mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h unterwegs ist, obwohl der Motorroller laut Betriebserlaubnis auf eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gedrosselt ist.

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Behindertengerechter Kradumbau?


BGH v. 20.01.2004:
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Ersatz der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann.

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Auffahren auf liegengebliebenes Fahrzeug:


Fahren auf Sicht - das Sichtfahrgebot - Auffahren auf Hindernisse

Fahrbahnverengung - Engstelle - Hindernis - Wegfall eines Fahrstreifens

OLG Brandenburg v. 17.07.2008:
Ein Fahrer eines Klein-Lkw, dessen Fahrzeug auf der Überholspur der Autobahn fahrunfähig wird, muss wegen der großen Gefahr, die gerade durch das Blockieren der Überholspur besteht, möglichst auf den Grünstreifen ausweichen. Ein Abstand von 50 cm zur Mittelleitplanke reicht, um dem Fahrer das Aussteigen zu ermöglichen. Fährt ein Motorradfahrer unter Verletzung des Sichtfahrgebots sodann auf, hat er einen Anspruch auf 60% des ihm entstandenen Schadens.

BGH v. 01.12.2009:
Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Autobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug.

OLG Naumburg v. 30.09.2015
Befindet sich ein PKW-Fahrer auf einer zweispurigen Bundesstraße mit dem Großteil seines Fahrzeuges über den langen Zeitraum von fast vier Sekunden auf der Gegenfahrbahn, um einen vor ihm fahrenden LKW zu überholen, so dass ein entgegenkommender LKW stark bis zum Stillstand bremsen muss, wobei aus diesem Grund ein hinter diesem LKW fahrender Motorradfahrer, dem die Sicht auf das Verkehrsgeschehen versperrt ist und der einen deutlich zu geringen Sicherheitsabstand einhält, auffährt, dann kommt eine Haftung des PKW-Fahrers gegenüber dem Motorradfahrer im Umfang von 60% in Betracht.

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Doppeltes Überholen im Kolonnenverkehr:


Überholen einer Kolonne - Vorbeifahren an einer haltenden Kolonne

OLG Düsseldorf v. 20.12.2004:
Der vorsätzlich vorschriftswidrig überholende Motorradfahrer trägt das überwiegende Verschulden (2/3) an einem Zusammenstoß mit einem berechtigterweise zum Überholen ansetzenden Wohnwagengespann trotz Verletzung der doppelten Rückschaupflicht bei im Übrigen gleich zu gewichtender Betriebsgefahr (2/3 zu 1/3 zu Lasten des Kradfahrers).

AG Nauen v. 24.11.2005:
Wenn ein Fahrzeugführer das Überholen einer Kolonne einleitet, obwohl er bei gehöriger Rückschau hätte erkennen können, dass ein Motorradfahrer bereits im Überholen der Kolonne begriffen war, trifft sowohl ihn wie auch den Kradfahrer ein Verschulden an einer Kollision (70% zu 30% zulasten des Motorradfahrers).

LG Potsdam v. 13.02.2006:
Wenn ein Fahrzeugführer das Überholen einer Kolonne einleitet, obwohl er bei gehöriger Rückschau hätte erkennen können, dass ein Motorradfahrer bereits im Überholen der Kolonne begriffen war, trifft sowohl ihn wie auch den Kradfahrer ein Verschulden an einer Kollision (70% zu 30% zulasten des Motorradfahrers).

OLG Brandenburg v. 23.06.2011:
Der Kfz-Führer, der aus einer Kolonne heraus vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen will, hat die Pflicht, sich vor der Einleitung seines Überholvorganges angemessen über den rückwärtigen Verkehr zu orientieren und ggf. vom Überholvorgang abzusehen. Aber auch der Kradfahrer, der ebenfalls das Überholen von Fahrzeugen der Kolonne beabsichtigt, hat die Pflicht, von seinem Überholvorgang abzusehen, wenn für ihn nicht klar sein kann, dass der Kfz-Führer ihm dies gefahrlos ermöglichen werde.

OLG Naumburg v. 25.05.2012:
Zur Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß eines aus einer Kolonne nach links ausscherenden überholwilligen Pkw-Führers mit einem von hinten bereits im Überholen begriffenen Kradfahrer, der diese Absicht seinerseits mit überhöhter Geschwindigkeit verwirklicht.

BGH v. 22.11.2016:
Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Festhaltung, Senatsurteil vom 21. September 2010, VI ZR 263/09, NJW-Spezial 2010, 681).

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Unfälle an Haltestellen:


Haltestellen im öffentlichen Nahverkehr und im Schulbusverkehr

OLG Hamm v. 19.03.2001:
Ein Kradfahrer ist nicht verpflichtet, gemäß § 20 Abs. 4 StVO Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, wenn an einem haltenden Linienbus weder das Warnblinklicht eingeschaltet noch war der Omnibus als Schulbus gekennzeichnet ist. Wenn es sich um einen normalen Omnibus des Linienverkehrs handelt, der an einer Haltestelle (Zeichen 224) hält, ist der Kfz-Führer lediglich verpflichtet, vorsichtig vorbeizufahren. Zu vorsichtigem Vorbeifahren an einem haltenden Omnibus gehört, dass der vorbeifahrende Fahrzeugführer in besonderem Maße auf Fußgänger achtet, die Verkehrssituation sorgfältig beobachtet und sich auf ein Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger einstellt. Der Kraftfahrer muss grundsätzlich mit der Möglichkeit rechnen, dass vor einem in seiner Fahrtrichtung haltenden Bus Fußgänger, welche die Fahrbahn überqueren und sich deshalb einen Überblick über die Verkehrssituation verschaffen wollen, unvorsichtig einige Schritte weit auf die Fahrbahn treten. Dieser Möglichkeit hat der Fahrzeugführer grundsätzlich durch Einhaltung eines Seitenabstandes von 2 m Rechnung zu tragen. Damit, dass Fußgänger die Fahrbahn vor oder hinter einem Bus unachtsam überqueren, muss der Fahrzeugführer indessen bei Fehlen besondere Anhaltspunkte nicht rechnen.

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Lückenunfall:


Lückenunfälle - Überholen einer haltenden Kolonne

LG Tübingen v. 10.12.2013:
Ein Motorradfahrer, der eine vor einer Ampel wartende Fahrzeugkolonne überholt, ohne dass hierfür eine weitere Fahrtrichtungsspur zur Verfügung steht, verstößt gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Unter Berücksichtigung dieses Verschuldens und der Betriebsgefahr trifft ihn bei der Kollision mit einem unter Verstoß gegen § 10 StVO durch eine für ihn eröffnete Lücke in der Kolonne einbiegenden PKW eine Mithaftung von einem Drittel.

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Motorradrennen:


Autosportveranstaltungen - Motorsportveranstaltungen - Autorennen - Motorradrennen

Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluss

OLG Naumburg v. 15.02.2013:
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über einen Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten sind auch auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragen worden. Sie gelten auch für eine sog. Demonstrationsfahrt mit früheren Rennmotorrädern auf einer Rennstrecke, wobei nach Art eines Rennens gefahren wird.

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Sicherheitsabstand:


OLG Frankfurt am Main v. 15.05.2007:
Fährt ein Fahrzeugführer unter Missachtung seiner Wartepflicht aus einem untergeordneten Waldweg auf eine Vorfahrtstraße ein, und wird dadurch ein ankommender Motorradfahrer bei dem Versuch auszuweichen verletzt, haftet der Fahrzeugführer für den entstandenen Schaden. Der Motorradfahrer muss sich ein Mitverschulden von 30% anrechnen lassen, wenn er den Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Motorradfahrer nicht eingehalten hat.

OLG Brandenburg v. 11.10.2007:
Wird von einem Kfz-Führer bei einem Überholversuch der Sicherheitsabstand nicht eingehalten und will zugleich ein vorausfahrender Motorradfahrer unerwartet links in einen Feldweg mit einem vorherigen Schlenker nach rechts einfahren, so ist eine Haftungsquote von 60:40 zu Lasten des Motorradfahrers nicht zu beanstanden.

OLG Koblenz v. 24.08.2020:
Stürzt ein Kradfahrer bei einem Ausweichen nach rechts durch seitliche Berührung mit einem zuvor in seiner Fahrspur vor ihm fahrenden Motorrad, wobei er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte, haftet er für den Schaden zu 80 %.

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Verkehrssicherungspflicht:


Verletzung der Verkehrssicherungspflicht allgemein

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Motorradfahrern

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Unfälle mit Krad und ...:


Krad und Feuerwehr-Notarztwagen:


OLG München v. 15.12.2006:
Einem Kradfahrer muss bekannt sein, dass er wegen des Integralhelms das akustische Sonderrechtssignal nach Richtung und Abstand nicht bewerten kann; er muss daher gerade deshalb durch Herabsetzen der Geschwindigkeit seine Fahrweise darauf einrichten - und zwar sofort, wenn er das Einsatzhorn hört -, dass er erforderlichenfalls auf kürzeste Entfernung anhalten muss. (Haftungsanteil des Kradfahrers: 30 %).

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Krad und Fußgänger:


Fußgänger-Unfälle

Fahrbahnüberquerung durch Fußgänger

Fahrbahnüberquerung bei Fußgänger-Rot

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Krad und Landwirtschaftsgespann


OLG Rostock v. 10.12.2010:
Der Führer eines landwirtschaftlichen Gespanns, der von einem Grundstück auf eine öffentliche Straße einbiegt, in die er ca. 90 m weit einsehen kann, muss sich - um den Beweis der Unabwendbarkeit gem. § 17 Abs. 3 StVG zu führen - eines sog. Einweisers bedienen. Einem "Idealfahrer" muss in einer solchen Verkehrssituation bewußt sein, dass sich auf der vorfahrtsberechtigten Kreisstraße Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit nähern können, denen er mit Sicherheit die Vorfahrt nehmen würde. Der bevorrechtigte Motorradfahrer haftet jedoch zur Hälfte mit, wenn er in einer landwirtschaftliche geprägten Gegend nicht mit angepasster Geschwindigkeit auf Sicht fährt.

LG Magdeburg v. 10.01.2012:
Kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Kollision zwischen einem abbiegenden Traktorgesspann und einem von hinten herankommenden Motorradfahrer einen der beiden beteiligten Fahrzeugführer ein Verschulden trifft, ergibt sich die Haftungsquote aus der Betriebsgefahr. Die Betriebsgefahr des Traktors mit einem Güllegespann ist höher als die des Krades, so dass eine Haftungsverteilung von 60:40 zu lasten des Treckergespanns angemessen ist.

OLG Schleswig v. 29.11.2018:
Bei der Kollision eines Motorrades mit einem landwirtschaftlichen Gespann im Gegenverkehr auf einer nur rund 3,50 m breiten Straße rechtfertigt sich bei einem beiderseitigen Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf „halbe Sicht“ und einem zusätzlichen Verstoß des landwirtschaftlichen Gespanns gegen das Rechtsfahrgebot eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Halters des landwirtschaftlichen Gespanns.

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Krad und Linksabbieger


Überholer/Linksabbieger allgemein

OLG Koblenz v. 26.01.2004:
Eine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Überholen verbietet, liegt vor, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf. Sie ist auch dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte. Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte.

OLG Koblenz v. 26.01.2004:
Haftungsanteil von 2/3 zu Lasten eines Motorradfahrers, der zwei langsam fahrende eingeordnete Pkw überholt, von denen einer links blinkt

KG Berlin v. 06.12.2004:
Zum Anscheinsbeweis zu Lasten des links in ein Grundstück einbiegenden Polizeifahrzeugs bei Kollision mit überholendem Kradfahrer und zur Rechtzeitigkeit des Blinkens

OLG Köln v. 18.12.1998:
Nicht blinkender Pkw auf gegenüberliegenden Parkhafen / überholendes Krad (Schadensteilung)

BGH v. 11.01.2005:
Kann derjenige, der bei Dämmerung von einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße nach links abbiegen will, wegen vorhandener Sichthindernisse die Gegenfahrbahn nicht einsehen, so hat er sich in diese hineinzutasten. Er darf nicht darauf vertrauen, dass ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegen kommen, die wegen ihrer Beleuchtung durch die Sichthindernisse (hier: Pflanzenbewuchs) hindurch erkannt werden können.

OLG Düsseldorf v. 20.02.2006:
Wer zum Wenden unter vollständigem Verlassen der Fahrbahn eine Grundstückseinfahrt nutzt, unterliegt den Regeln für das Abbiegen in ein Grundstück und anschließend für das Einfahren aus diesem in die Fahrbahn. Er ist gemäß § 9 Abs. 5 StVO verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer - insbesondere auch der aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung kommenden - Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei einer Kollision des in ein Grundstück Abbiegenden mit dem durchgehenden Verkehr spricht der Anschein schuldhafter Unfallverursachung gegen den Abbiegenden.

OLG Nürnberg v. 26.09.2006:
Überholt ein Kradfahrer einen nach links abbiegenden Pkw, dessen Fahrer sich zwar zur Straßenmitte hin eingeordnet und seine Geschwindigkeit verringert, womöglich jedoch nicht geblinkt und gegen die zweite Rückschaupflicht verstoßen hat,so ist eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.

OLG Saarbrücken v. 30.01.2007:
In Linksabbiegesituationen hat der prinzipiell bevorrechtigte Geradeaus-Verkehr, wenn er erkennen kann, dass sein Vorrecht missachtet wird oder aber die Verkehrslage unklar ist, seine Fahrweise anzupassen; er muss gegebenenfalls anhalten und den Verkehrsverstoß des Linksabbiegers sogar hinnehmen. Er darf sich sein Vorrecht vor dem Linksabbieger keinesfalls erzwingen (Kolonne von Kradfahrern).

LG Neubrandenburg v. 08.05.2009:
Kollidiert ein vorfahrtberechtigter Motorradfahrer mit erheblich erhöhter Geschwindigkeit (100 km/h statt erlaubter 50 km/h) innerorts an einer Kreuzung mit einem entgegenkommenden wartepflichtigen Linksabbieger, so haftet der Vorfahrtberechtigte für den entstandenen Schaden zu 2/3.

OLG Brandenburg v. 17.07.2009:
Bei einer Kollision zwischen einem geradeausfahrenden Motorradfahrer und einem ihm entgegenkommenden linksabbiegenden Pkw ist eine Mithaftung des Motorradfahrers von 20% angemessen, wenn er sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von zwischen mindestens 57 km/h und maximal 70 km/h genähert hat. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 15% lässt auch bei einem solchen Unfall die Betriebsgefahr nicht völlig entfallen.

OLG München v. 29.10.2010:
Ein geringfügiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h oder 2 % begründet keine Mithaftung eines Motorradfahrers und ist bei einem Kradunfall darüber hinaus dann nicht nachweisbar unfallursächlich, wenn der Unfall bei Einhaltung von 50 km/h zwar bei optimaler Bremsung mit einem Verzögerungswert von 8 m/sek.² vermeidbar war, diese aber von einem Normalkradfahrer, der kein Bremsprofi ist, nicht ohne weiteres zu erzielen ist.

OLG Stuttgart v. 08.04.2011:
Beruht eine Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Pkw und einem überholenden Motorrad auf einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des überholenden Motorradfahrers gegen das Verbot, bei unklarer Verkehrslage zu überholen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO), so kann bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG die von dem nach links abbiegenden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter dem Verursachungsanteil des Motorradfahrers mit der Folge dessen voller Einstandspflicht zurücktreten, liegt ein Verkehrsverstoß des nach links Abbiegenden, insbesondere gegen die sich aus § 9 Abs. 1 StVO ergebenden Pflichten, nicht vor oder ist ein solcher nicht nachweisbar.

LG Dessau-Roßlau v. 01.06.2012:
Kann einem bevorrechtigten Kradfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem ihm entgegen kommenden Linksabbieger lediglich vorgeworfen werden, dass er vor der Kollision zur Schadensminderung hätte früher reagieren können, dann haftet er für den Schaden lediglich in Höhe einer Erhöhung der Betriebsgefahr des Krades auf 30% mit.

OLG Schleswig v- 28.11.2013:
Pflichten beim Linksabbiegen von einer Bundesstraße in eine Grundstücksauffahrt. - Alleine das mäßige Verlangsamen einer Kolonne führt noch nicht zu einer "unklaren Verkehrslage" i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

OLG Saarbrücken v. 12.03.2015:
Bei einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem ordnungsgemäß überholenden Kradfahrerin spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden, wenn sich der Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegevorgang ereignet. Dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert oder widerlegt werden durch unstreitige oder bewiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich erscheinen lassen. - Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten beim Abbiegen haftet derjenige, der verkehrswidrig nach links abbiegt und dabei mit einem ihn ordnungsgemäß überholenden Motorrad zusammenstößt, für den entstandenen Schaden grundsätzlich allein, ohne dass dem Überholenden die Betriebsgefahr des Motorrades zugerechnet wird.

LG Mönchengladbach v. 09.01.2017:
Kann einem bevorrechtigten Kradfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem ihm entgegen kommenden Linksabbieger lediglich vorgeworfen werden, dass er vor der Kollision zur Schadensminderung hätte früher reagieren können, dann haftet er für den Schaden lediglich in Höhe einer Erhöhung der Betriebsgefahr des Krades auf 30% mit.

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Krad und Linienbus:


OLG Brandenburg v. 02.03.2017:
Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen 208 verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorrang des Gegenverkehrs nicht dadurch entfiel, dass es sich bei den entgegenkommenden Motorradfahrern nicht um mehrspurige, sondern um einspurige Fahrzeuge handelt. - Dies gilt auch, wenn angesichts der Fahrbahnbreite von 7,4 m ein Motorrad ungehindert an einem Bus vorbeifahren kann (Haftungsverteilung 60:40 zu Lasten des Busfahrers).

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Krad und Kfz aus Grundstücksausfahrt


OLG Köln v. 02.01.2012:
Verlässt ein Kfz-Führer eine Grundstücksausfahrt rückwärts, haftet er für den Schaden eines bevorrechtigten Motorradfahrers voll, sofern nicht feststeht, dass der Unfall durch eine Ausweichbewegung des Kradfahrers hätte vermieden werden können.

OLG Köln v. 16.05.2013:
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem mit 15 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit fahrenden Kradfahrer und einem eine Grundstücksausfahrt verlassenden Traktor, dessen Führer den herannahenden Motorradfahrer unabhängig von dessen Geschwindigkeit durch Vorbeugen seines Körpers hätte sehen können, kann eine hälftige Haftungsverteilung angemessen sein.

OLG Köln v. 06.06.2013:
Kollidiert ein aus einer Grundstückausfahrt auf die Fahrbahn ausfahrender Traktor mit einem die erlaubte Geschwindigkeit (erheblich) überschreitenden Motorradfahrer, so ist der Verursachungsbeitrag des Traktorfahrers im Verhältnis zu dem des Motorradfahrers nicht als verschwindend gering anzusehen. Schadensteilung ist angemessen.

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Motorroller und Kfz aus Nebenstraße


Unfälle zwischen wartepflichtigem Einbieger und Vorfahrtberechtigtem

OLG München v. 03.07.2009:
Den Fahrzeugführer, der bei für ihn geltendem Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren" in eine in eine Vorfahrtstraße einfährt, trifft bei einer Kollision mit einem Fahrer eines Motorrollers das ganz überwiegende Verschulden, wenn er freie Sicht auf die Straße und damit auch auf den Motorrollerfahrer hatte und letzterem eine relevante Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorzuwerfen ist.

OLG Hamm v. 23.02.2016:
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier: 121 km/h statt zugelassener 50 km/h) durch einen vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer gegenüber einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links hin abbiegenden PKW Fahrer rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 30% zu 70% zu Lasten des Motorradfahrers.

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Krad und Kfz aus Parkplatzausfahrt


OLG Köln v. 12.07.2012:
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Kfz, dessen Führer unter Verletzung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten von einem Parkplatz auf die Straße fährt, und einem mit 65 km/h - bei zulässigen 30 km/h - auf der Straße herannahenden Kradfahrer, so ist eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.

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Krad und Kfz beim Überholen


Stichwörter zum Thema Überholen

OLG Hamburg v. 05.06.2013:
Kommt ein Leichtkradfahrer in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Überholvorgang ohne Berührung mit dem überholenden Pkw zu Fall, ist bei Unaufklärbarkeit des näheren Unfallhergangs die Betriebsgefahr beider Kraftfahrzeuge mit gleicher Gewichtung in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen, was zu einer hälftigen Schadensteilung führt.

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Krad beim Überholen einer Kolonne und linksabbiegendes Kfz


Überholen einer Kolonne - Vorbeifahren an einer haltenden Kolonne

OLG Dresden v. 18.02.2015:
Leitet ein Kradfahrer in einer Fahrzeugkolonne einen Überholvorgang ein, obwohl die vor ihm befindliche Fahrzeugschlange ihre Geschwindigkeit bereits verkehrsbedingt vermindert hatte, ist von einem Überholen bei unklarer Verkehrslage auszugehen. - Die Grundsätze des Anscheinsbeweises wegen schuldhafter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht finden keine Anwendung, wenn der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern zumindest noch ein weiteres Fahrzeug überholte und sodann mit dem abbiegenden Fahrzeug der Kolonnenspitze zusammengestoßen ist. In Fällen, in denen kein Anschein gegen den Linksabbieger spricht, bleibt es bei der allgemeinen Grundregel, dass der die Kolonne überholende Kfz-Führer allein haftet, da die Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeuges demgegenüber zurücktritt.

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Krad und Kfz im Gegenverkehr (Engstelle)


Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr

KG Berlin v. 26.06.1995:
Verbleibt von einer 9,02 m breiten Straße infolge des beiderseitigen Parkens von Fahrzeugen noch eine Fahrbahnbreite von 4,52 m, reicht diese für ein ungehindertes Passieren von Pkw und Krad aus. - Kollidiert ein Motorradfahrer, der unter Berücksichtigung der Breite des ihm entgegenkommenden Pkw noch eine "Passierspur" von 1,69 m Breite verbleibt, gleichwohl mit dem entgegenkommenden Fahrzeug, hat er also gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und dadurch den Unfall herbeigeführt, muss er den ihm entstandenen Schaden selbst tragen, denn er hat den Unfall in einem solchen überwiegenden Maße verursacht und verschuldet, dass eine Haftung des entgegenkommenden Fahrers aus der bloßen Betriebsgefahr seines Pkw vollständig zurücktritt.

OLG München v. 12.06.2015:
Ist der Unfall im Begegnungsverkehr geschehen und hat keine Partei geltend gemacht, der Unfall sei durch höhere Gewalt (§ 7 Abs 2 StVG) verursacht worden und deswegen eine Ersatzpflicht ausgeschlossen, scheitern Ansprüche des Klägers nicht schon daran, dass er vor dem eigentlichen Zusammenstoß der Fahrzeuge zu Fall gekommen ist, eine Ausweich- oder Abwehrhandlung vorgenommen hat, oder weil ihm ein mitwirkendes Fehlverhalten vorzuwerfen wäre.

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Krad und Krad


OLG Düsseldorf v. 28.04.2008:
Verursacht ein Kradfahrer die Kollision mit einem vorausfahrenden, dann aber stürzenden Motorradfahrer, indem er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen und mit zu hoher Ausgangsgeschwindigkeit gefahren ist, kann eine Haftungsverteilung von 40:60 zu Lasten des Vorausfahrenden angemessen sein. Mit dem Rutschvorgang eines Motorrades über die Straße ist kein größerer Verzögerungseffekt verbunden, sondern er entspricht eher dem "oberen Bereich einer verkehrsüblichen Abbremsung bis in den Bereich einer sogenannten Korrekturbremsung".

OLG Koblenz v. 15.10.2012:
Befährt ein Motorradfahrer einen Feldweg mit einem nicht zugelassenen Motorrad, bemerkt er einen anderen Motorradfahrer, der mitten auf dem Weg steht, mit der Faust droht und sichtlich aufgeregt ist und versucht er, mit einem Abstand von nur 65 cm an diesem vorbeizufahren, während der andere Motorradfahrer ihn am Vorbeifahren hindern will, indem er einen Schritt zu dem Motorrad hin macht und damit die folgende Kollision geradezu provoziert, können die Haftungsanteile beider Parteien gleichwertig zu bewerten sein.

OLG Brandenburg v. 17.10.2013:
Kommt es zu einem Unfall ohne Kollision der beteiligten Fahrzeuge, ist für eine Zurechnung der Ereignisse und Schäden im Sinne einer psychisch vermittelten Kausalität erforderlich, dass die Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung des Kraftfahrzeuges zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dies kann der Fall sein, wenn der Geschädigte sich durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einer Reaktion - etwa einem Ausweichmanöver - veranlasst sieht und hierdurch der Schaden eintritt. Auch ein Unfall infolge einer voreiligen - objektiv nicht gebotenen - Abwehr- oder Ausweichreaktion ist ggf. dem Kraftfahrzeug zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat.

OLG Frankfurt an Main v. 18.08.2015:
Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand. - Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG.

OLG Hamm v. 08.09.2015:
Wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, und vollzieht er deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung, so dass es letztlich auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits im Bereich der Mitte seiner Fahrspur fahrenden Motorrad zu einer Kollision kommt, lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des Führers des seine Fahrspur verlassenden Motorrades schließen. - Dass dieser Fahrzeugführer lediglich auf ein in der Annäherung seinerseits auf den Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug im Gegenverkehr reagiert, ist ein atypischer Geschehensablauf, der von dem Fahrzeugführer darzulegen und zu beweisen ist.

OLG Koblenz v. 24.08.2020:
Stürzt ein Kradfahrer bei einem Ausweichen nach rechts durch seitliche Berührung mit einem zuvor in seiner Fahrspur vor ihm fahrenden Motorrad, wobei er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte, haftet er für den Schaden zu 80 %.

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Krad und Pedelec-Fahrer


LG Düsseldorf v. 01.06.2018:
Biegt ein Pedelec-Fahrer nach links ab, ohne sich zuvor über den nachfolgenden Verkehr und insbesondere darüber zu vergewissern, ob ein nachfolgendes Kraftrad, das deutlich schneller als er selbst fährt, bereits zum Überholvorgang angesetzt hat, so tritt gegenüber diesem groben Fehlverhalten die einfache Betriebsgefahr des Kraftrades zurück.

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Krad und Radfahrer


OLG Hamm v. 13.01.2009:
Wird vor einer unübersichtlichen Kreuzung vor querenden Radfahrern mit einem Gefahrenschild gewarnt, muss ein vorfahrtberechtigter Motorradfahrer sich zwar nicht mit maximalen 45 km/h der Kreuzung annähern, jedoch ist eine Geschwindigikeit von 65 km/h bei erlaubten 70 km/h zu schnell. Der wartepflichtige Radfahrer haftet für den Schaden des Motorradfahrers gleichwohl zu 70%, sofern er diesen bei sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn hätte sehen können.

LG Krefeld v. 12.05.2016:
Gegen einen Linksabbieger spricht im Falle eines Verkehrsunfalls mit einem Geradeausfahrer der Beweis des ersten Anscheins, dass er den Verkehrsunfall allein verschuldet hat. Dies ist dar Fall, wenn ein Motorradfahrer in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit der Kollision mit einem linksabbiegenden Radfahrer ein gegenüberliegendes Tankstellengelände verlassen hat und nicht feststeht, dass er für den Radfahrer bei Beginn des Abbiegevorgangs bereits als entgegenkommender Fahrer erkennbar war oder ob er sich zu dieser Zeit noch auf dem Tankstellengelände befand.

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Krad und Rechtsabbieger in Grundstück


LG Saarbrücken v. 18.01.2013:
Zur Haftungsverteilung zwischen einem Motorradfahrer, der unzulässigerweise rechts überholt, und einem Pkw-Fahrer, der gegen die Sorgfalt beim Abbiegen in ein Grundstück verstößt (2/3 zu 1/3 zu Lasten des Abbiegenden).

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Krad und Sattelschlepper beim Abbiegen


OLG München v. 30.06.2017::
Voraussetzung der Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs ist bei einem berührungslosen Unfall, dass das betreffende Fahrzeug über seine Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung an der Entstehung des Schadens beteiligt war (Anschluss BGH, 22. November 2016, VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173).

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Krad und linksabbiegender Trecker


OLG Hamm v. 02.03.2012:
Biegt ein Traktor links ab und kollidiert dabei mit einem überholenden Motorrad, so ist eine Haftungsquote von 40 zu 60 zu Gunsten des Motorradfahrers angemessen, wenn der Linksabbieger der doppelten Rückschaupflicht vor dem Abbiegen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und der Motorradfahrer in der konkreten Verkehrssituation unter Beachtung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots den Überholvorgang vernünftigerweise hätte zurückstellen müssen.

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Krad und überholendes Kfz


OLG Brandenburg v. 11.10.2007:
Wird von einem Kfz-Führer bei einem Überholversuch der Sicherheitsabstand nicht eingehalten und will zugleich ein vorausfahrender Motorradfahrer unerwartet links in einen Feldweg mit einem vorherigen Schlenker nach rechts einfahren, so ist eine Haftungsquote von 60:40 zu Lasten des Motorradfahrers nicht zu beanstanden.

OLG Naumburg v. 18.02.2013:
Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem nach links in einen Feldweg abbiegenden Kraftrad und einem ihn mit überhöhter Geschwindigkeit überholenden Pkw, so führt die Haftungsabwägung aller unfallursächlichen Umstände und der Schwere des Verkehrsverstoßes des Kraftradfahrers dazu, diesen mit einem Haftungsanteil von 70% zu belasten.

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Krad und wendendes Kfz


OLG Köln v. 17.03.1999:
Vergewissert sich der Pkw-Fahrer nach Einleiten des in einem Zuge durchgeführten Wendevorgangs trotz eingeschränkter Sichtverhältnisse nicht nochmals über den fließenden Verkehr, bevor er nach teilweiser Inanspruchnahme der Grundstückseinfahrt wieder auf die Fahrbahn einfährt, so trägt er auch dann den überwiegenden Haftungsanteil (hier: 2/3), wenn ein auf der Gegenfahrbahn überholender, mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit (hier: mindestens 75 km/h anstatt zulässiger 50 km/h) herannahender Motorradfahrer zur Vermeidung einer Kollision sein Krad stark abbremst und dabei stürzt.

OLG Köln v. 22.08.2008:
Beim „Wenden in drei Zügen“ handelt es sich um ein Fahrmanöver, das für einen gewissen Zeitraum im Wesentlichen die gesamte Straßenbreite einbezieht und deshalb eine besonders gesteigerte Vorsicht erfordert. Kollidiert der Kfz-Führer, der nach dem Anfahren vom Fahrbahnrand direkt ein solches Wendemanöver durchführen will, mit einem Motorradfahrer, der statt mit erlaubten 50 km/h mit einer Geschwindigkeit zwischen 92 und 116 km/h herankommt, dann entfällt ein Verschulden des Kfz-Führers nicht völlig, sondern kann angemessen mit 25% bewertet werden.

OLG Frankfurt am Main v. 29.03.2012:
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Motorradfahrer, der einen bereits zur Mittellinie und links blinkenden wendewilligen Kfz-Führer noch links überholen will, ist eine Haftungsverteilung von 75:25 zu Lasten des überholenden Kradfahrers gerechtfertigt.



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