Das Verkehrslexikon
OLG Oldenburg Urteil vom 17.12.1974 - 1 Ss 134/74 - Das Führen eines Krades setzt Motorkraft und Bedienung vom Sitz aus voraus
OLG Oldenburg v. 17.12.1974: Das Führen eines Krades setzt Motorkraft und Bedienung vom Sitz aus voraus
Siehe auch Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle und Fahrzeugführen im öffentlichen Straßenverkehr
Führen eines Kfz bedeutet, daß der Täter das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt und dabei das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fortbewegung ganz oder zum Teil leitet.
Wer ein Kraftfahrzeug mit eigener Körperkraft schiebt, ohne dabei den Führersitz einzunehmen und von dort aus die mit der Lenkung verbundenen Verrichtungen ausüben zu können, führt kein Fahrzeug i.S. des StGB § 316 (OLG Oldenburg - Urteil vom 17.12.1974 - 1 Ss 134/74).