Das Verkehrslexikon
VGH München Urteil vom 08.05.2001 - 11 B 99.3454 - Zum Begriff des Krankenfahrstuhls
VGH München v. 08.05.2001: Zum Begriff des Krankenfahrstuhls
Der VGH München (Urteil vom 08.05.2001 - 11 B 99.3454) hat entschieden:
- Auch ein Kraftfahrzeug, welches das äußere Erscheinungsbild eines "Klein- bzw Kleinst-Pkw" aufweist, kann iSd § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 FeV nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt sein.
- Ob ein Kraftfahrzeug nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt ist, hängt wesentlich von der Herstellerkonzeption ab.
- Handelt es sich bei einem Serienkraftfahrzeug nach der Herstellerkonzeption um einen PKW, können nur solche Veränderungen an seiner Konstruktion und/oder Ausstattung dazu führen, dass es nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt ist, durch die dem besonderen Bedürfnis dieses Personenkreises nach erleichterter Benutzung und Bedienbarkeit des Fahrzeugs in nachhaltiger Weise Rechnung getragen wird.
Anmerkung:
Der VGH München hat die Revision zugelassen, über die das Bundesverwaltungsgericht NJW 2002, 2335 f. = NZV 2002, 246 ff. = DAR 2002, 282 ff. = VRS 102, 316 ff. (Urt. v. 31.01.2002 - 3 C 39/01) entgegen der Auffassung des VGH München entschieden hat.
Siehe auch Motorisierte Krankenfahrstühle
Zum Sachverhalt: Der Kläger, der keine Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. B hat, ist Eigentümer und Halter eines einsitzigen Fahrzeugs des Modells "Agora 160", Fahrzeug-Ident-Nr. ... (Hersteller E./ Frankreich), mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, das von der technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der Rheinisch-Westfälischen TÜV Fahrzeug GmbH im Musterbericht Nr. Skr 46 vom 3. April 1997 und in einem Gutachten vom 17. November 1998 als "maschinell angetriebener Krankenfahrstuhl" bzw. "Sonderkraftfahrzeug Krankenfahrstuhl" bezeichnet wird.
Nachdem der Kläger zuvor bereits mehrfach mit diesem Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum angetroffen worden war, hielt ihn nach seinem Sachvortrag am 24. April 1999 ein Beamter der Polizeiinspektion A.-... an und erklärte ihm, er dürfe das Fahrzeug nicht länger im öffentlichen Straßenverkehr benutzen, weil er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sei. Gegen diese von ihm als Stilllegungsverfügung gewertete Maßnahme des Polizeibeamten legte der Kläger mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 30. April 1999 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht unter Hinweis darauf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, dass es sich bei dem fraglichen Fahrzeug um einen fahrerlaubnisfreien motorisierten Krankenfahrstuhl im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV handle.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Mai 1999 erhob der Kläger Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. November 1999 die Feststellung, dass er zum Führen seines Kraftfahrzeuges "Agora 160" auf öffentlichen Straßen auch ohne Vorliegen von körperlicher Gebrechlichkeit oder Behinderung einer Fahrerlaubnis nicht bedarf.
Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. November 1999, in der der Kläger eine Bescheinigung des TÜV Bayern vom 14. April 1999 vorlegte, in welcher bestätigt wird "zweiter Sitzplatz entfernt, Sitzverankerungspunkte unbrauchbar", wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom selben Tag ab.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Berufung ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug nicht um einen motorisierten Krankenfahrstuhl i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV handelt, der - wie der Übergangsvorschrift des § 76 Nr. 2 a FeV im Umkehrschluss zu entnehmen ist - als solcher auch durch körperlich nicht gebrechliche oder behinderte Personen wie den Kläger ohne Fahrerlaubnis auf öffentlichen Straßen geführt werden dürfte.
Nach der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV enthaltenen Legaldefinition ist ein motorisierter Krankenfahrstuhl ein nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Das Verwaltungsgericht hat die im vorliegenden Fall allein streitige Frage, ob das klägerische Fahrzeug nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt ist, unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu dieser Bestimmung, wonach durch die Neudefinition des motorisierten Krankenfahrstuhls künftig ausgeschlossen sein soll, dass Klein-Pkw unter diesen Begriff eingeordnet werden und darauf, dass zur Unterscheidung zwischen beiden Fahrzeugarten auf das äußere Erscheinungsbild und die allgemeine Verkehrsauffassung abzustellen sei, mit der Begründung verneint, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug äußerlich zweifellos um einen Klein-Pkw handle und unter einem motorisierten Krankenfahrstuhl begrifflich üblicherweise ein "Stuhl mit Rädern" verstanden werde. Dieser Auffassung, es sei für die Unterscheidung zwischen einem fahrerlaubnisfreien motorisierten Krankenfahrstuhl und einem fahrerlaubnispflichtigen (Klein-) Pkw entscheidend auf das Aussehen des Fahrzeugs abzustellen, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht anzuschließen, weil sich für deren Richtigkeit weder aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV noch aus der amtlichen Begründung zu der in dieser Bestimmung enthaltenen neuen Definition des motorisierten Krankenfahrstuhls oder der vom Verordnungsgeber mit der Freistellung dieser Fahrzeuge von der Fahrerlaubnispflicht verfolgten Absicht, behinderten und gebrechlichen Personen unter erleichterten Bedingungen die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, Anhaltspunkte ergeben.
Bereits der Umstand, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV eine gesetzliche Definition des motorisierten Krankenfahrstuhls enthält, nach der außer der durch die Bauart bedingten Zweckbestimmung nur die dort ausdrücklich genannten drei Merkmale für die rechtliche Einordnung eines Kraftfahrzeugs als motorisierter Krankenfahrstuhl maßgebend sind, spricht dagegen, dass darüber hinaus im Rahmen der bauartbedingten Zweckbestimmung auch noch das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs eine entscheidende Rolle spielen soll. Auch kann daraus, dass der Verordnungsgeber die in dieser Bestimmung abschließend definierten Sonderfahrzeuge als (motorisierte Kranken-) "Fahrstühle" bezeichnet, nicht geschlossen werden, dass sie deshalb auch tatsächlich wie "fahrende Stühle" aussehen und sich so vom äußeren Erscheinungsbild eines kleinen Pkw abheben müssten. Dagegen, dass lediglich solche motorisierte Krankenfahrstühle unter die Privilegierung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV fallen sollen, die wie ein - meist durch einen Elektromotor angetriebener - herkömmlicher motorisierter Rollstuhl bzw. Krankenfahrstuhl und damit annähernd wie ein "fahrender Stuhl" aussehen, spricht bereits, dass diese Fahrzeuge in der Regel fahrbereit nur zwischen 80 und 120 kg wiegen und auch nur in Ausnahmefällen für eine Höchstgeschwindigkeit von mehr 6 km/h vorgesehen sind. Wenn der Verordnungs- bzw. Gesetzgeber demgegenüber durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV bzw. § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO motorisierte Krankenfahrstühle mit einem Leergewicht von bis zu 300 kg durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h für fahrerlaubnisfrei bzw. zulassungsfrei erklärt, wird bereits daraus deutlich, dass unter diesen Bestimmungen keinesfalls nur "fahrende Stühle" fallen sollen.
Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen. In diesem Zusammenhang weist Schäpe (Der motorisierte Krankenfahrstuhl im Fahrerlaubnisrecht-DAR 1999, 426) zutreffend darauf hin, dass nach der Begründung zur Änderung der Straßenverkehrzulassungsordnung vom 24. August 1953 (VKBl 1953, 441) die Begriffsbestimmung für Krankenfahrstühle im wesentlichen dem Anhang 6 Abschnitt III j des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 entspricht und - abweichend vom Genfer Abkommen, das von Invalidenfahrzeugen spricht - die Bezeichnung Krankenfahrstühle "zunächst" beibehalten wurde, damit die bisher für die Krankenfahrstühle geltenden (sonstigen) Vorschriften nicht geändert werden mussten; daraus wird deutlich, dass lediglich aus Gründen der Praktikabilität eine andere Terminologie als im Genfer Abkommen gewählt worden ist und es dem Verordnungsgeber bei der Bezeichnung des motorisierten Krankenfahrstuhls nicht darum gegangen ist, das äußere Erscheinungsbild eines beweglichen Stuhls festzuschreiben, sondern lediglich um die Vermeidung ansonsten notwendig werdender redaktioneller Änderungen anderer Vorschriften.
Auch der amtlichen Begründung zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV ( VkBl 1998, 1049 /1052), wonach es aufgrund der in dieser Bestimmung enthaltenen Definition "künftig ausgeschlossen ist", Klein-Pkw unter den Begriff "Krankenfahrstühle" einzuordnen, kann kein Hinweis darauf entnommen werden, dass nach der Vorstellung des Verordnungsgebers das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs das maßgebliche Unterscheidungskriterium dafür sein soll, ob es sich dabei um einen Pkw oder um einen nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich Gebrechliche oder Behinderte bestimmten motorisierten Krankenfahrstuhl handelt. Da sich der "maschinell angetriebene Krankenfahrstuhl" im Sinne der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 , § 5 Abs. 1 StVZO a.F. über die Zulassungs- und Fahrerlaubnispflicht für diese Fahrzeuge vom "motorisierten Krankenfahrstuhl" i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV nur insoweit unterscheidet, als der Krankenfahrstuhl nach altem Recht 30 km/h schnell sein und zwei Sitze aufweisen durfte, lässt die amtliche Begründung für die Neuregelung allenfalls den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber die nunmehr auf 25 km/h reduzierte Höchstgeschwindigkeit und das Vorhandensein nurmehr eines Sitzes als wesentliche Kriterien für die Unterscheidung zwischen motorisierten Krankenfahrstühlen und (Klein-) Pkw angesehen hat; dafür dass bzw. warum es sich bei einem Kraftfahrzeug wie dem klägerischen, das diese Voraussetzungen erfüllt, nur dann um einen motorisierten Krankenfahrstuhl im Sinne dieser Bestimmung handeln soll, wenn es sich auch in seinem äußeren Erscheinungsbild von einem Pkw unterscheidet, gibt die amtliche Begründung jedoch nichts her. Da der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV ebenso wie in den früheren Vorschriften über motorisierte Krankenfahrstühle darauf verzichtet hat, für diese Fahrzeugart bestimmte Außenmaße festzulegen, kann allein aus der amtlichen Begründung und dem Umstand, dass danach das Vorhandensein lediglich eines Sitzes als wesentliches Merkmal eines motorisierten Krankenfahrstuhls anzusehen sein wird, aber auch nicht darauf geschlossen werden, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers nur solche Kraftfahrzeuge als motorisierte Krankenfahrstühle zu qualifizieren wären, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, etwa aufgrund einer entsprechend geringen Fahrzeugbreite als Fahrzeuge mit lediglich einem Sitz zu erkennen sind; dagegen spricht im Übrigen auch die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 2 StVZO , der entnommen werden kann, dass Krankenfahrstühle eine Breite von mehr als einem Meter aufweisen dürfen.
Der amtlichen Begründung kann aber auch nicht entnommen werden, dass motorisierte Krankenfahrstühle nach dem Willen des Verordnungsgebers aus Gründen der Verkehrssicherheit in ihrem äußeren Erscheinungsbild einem Klein-Pkw nicht ähneln dürfen. Soweit es dort unter der Überschrift "Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge" heißt, dass diese Fahrzeuge den Verkehr behindern, wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht als langsam fahrende Fahrzeuge zu erkennen sind und sich daraus gefährliche Situationen ergeben könnten, beziehen sich diese Ausführungen ersichtlich nur auf die dort ebenfalls erwähnten Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h und nicht auf die motorisierten Krankenfahrstühle mit einer wesentlich höheren bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern die von einem motorisierten Krankenfahrstuhl als einem gleichwohl relativ langsamen Fahrzeug, das sich als solches nur selten dem allgemeinen Verkehrsfluss wird anpassen können, zweifellos ausgehende besondere Verkehrsgefahr durch ein Pkw-ähnliches äußeres Erscheinungsbild noch weiter erhöht wird. Die wohl in erster Linie zu berücksichtigende Gefahr eines Auffahrunfalls dürfte jedenfalls für einen motorisierten Krankenfahrstuhl, der tatsächlich wie ein "fahrender Stuhl" aussieht und als solcher aufgrund seiner unscheinbaren Silhouette von nachfolgenden Verkehrsteilnehmern leicht übersehen oder aber zu spät wahrgenommen wird, eher größer sein, als bei einem Krankenfahrstuhl mit Pkw-ähnlichem Aussehen und entsprechenden Abmessungen.
Dass ein Fahrzeug allein wegen seines Pkw-ähnlichen Aussehens oder schon deshalb, weil es überhaupt mit einer geschlossenen Karosserie versehen ist, kein motorisierter Krankenfahrstuhl i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV sein soll, kann aber auch nicht aus dem vom Verordnungsgeber mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck, körperlich behinderten und gebrechlichen Personen die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis zu ermöglichen, geschlossen werden. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber darunter nur solche Fahrzeuge fallen lassen wollte, die - wie es ein Autohändler drastisch formuliert hat (vgl. Süddeutsche Zeitung v. 18.8.2000 - "Beim Spaßmobil ist Schluss mit lustig") - "gleich als Krüppelmobil zu erkennen sind, mit hässlicher Karosserie ohne Dach, damit auch ein Behinderter im Winter wie ein nasser Klumpen auf seinem rollenden Stuhl sitzt". Unter diesem Gesichtspunkt hat auch das Landgericht München I in seinem Beschluss vom 7. März 2001 nach Auffassung des Senats zu Recht darauf hingewiesen, dass der seinem gebrechlichen oder behinderten Benutzer auch einen menschenwürdigen Wetterschutz bietende Aufbau eines Fahrzeugs seiner Zweckbestimmung als Krankenfahrstuhl selbst dann nicht entgegensteht, wenn das Fahrzeug deshalb einem "Kleinstautomobil" ähnelt, es sei denn, man wollte - und dann wohl in diskriminierender Weise - einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts unterstellen, dass körperlich gebrechliche oder behinderte Personen ihren motorisierten Krankenfahrstuhl nur für Schönwetterfahrten benötigen.
Unabhängig davon ist schließlich auch zu berücksichtigten, dass das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs als maßgebliches Kriterium für seine Einordnung als motorisierter Krankenfahrstuhl oder Klein-Pkw ohnehin wenig geeignet erscheint, weil es das typische Erscheinungsbild eines motorisierten Krankenfahrstuhls mit den Merkmalen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV (ein Sitz, Leergewicht 300 kg, Höchstgeschwindigkeit 25 km/h) ebenso wenig gibt wie das eines Klein-Pkw. "Klein- bzw. Kleinst-Pkw" stellen auch keine eigene Fahrzeugart dar, die als solche in den Straßenverkehrsgesetzen oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nach technischen Merkmalen, Abmessungen oder Aussehen definiert oder auch nur erwähnt wäre; auch die in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthaltene und nach zutreffender Auffassung auch für die Straßenverkehrsgesetze geltende allgemeine Definition des Pkw stellt nicht auf das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs ab, sondern lediglich darauf, ob das Fahrzeug nach seiner Bauart und Ausstattung zur Beförderung von Personen geeignet und bestimmt ist. In diesem Zusammenhang hilfreiche Hinweise darauf, wann es sich bei einem zur Personenbeförderung bestimmten und geeigneten Fahrzeug aufgrund seines äußeren Erscheinungsbilds um einen "Klein- bzw. Kleinst-Pkw" handelt, lassen sich auch dem allgemeinen Sprachgebrauch bzw. der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht entnehmen, weil danach dieser Fahrzeugkategorie in ihrem äußeren Erscheinungsbild so unterschiedliche Fahrzeuge wie die zwar mit fünf Sitzen ausgestatteten, aber nur knapp 4 m langen sog. "Kleinwagen" ebenso zugeordnet werden wie einsitzige Elektromobile und andere Kleinstautomobile, bei denen es sich im Rechtssinne teilweise sogar um dreirädrige Kleinkrafträder nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 b StVZO handeln dürfte. Gemeinsam ist diesen im Sprachgebrauch als "Klein- oder Kleinst-Pkw" bezeichneten Fahrzeugen lediglich, dass sie mit einem geschlossenen Fahrzeugoberbau (Karosserie) versehen sind. Wie sich bereits aus § 54 Abs. 3 Nr. 5 StVZO ergibt, wonach offene Krankenfahrstühle lediglich keine Fahrtrichtungsanzeiger benötigen, können aber auch Krankenfahrstühle geschlossene Fahrzeuge sein, d.h. mit einem geschlossenen Fahrzeugoberbau versehen sein. Wird weiter berücksichtigt, dass ein derartiger Krankenfahrstuhl ein Leergewicht bis zu 300 kg aufweisen und eine durch seine Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreichen darf, so folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass ein solches Fahrzeug jedenfalls dann, wenn es auch noch eine ausreichende Kurvenstabilität und ein optisch ansprechendes Äußeres aufweisen, seinen Insassen vor Witterungseinflüssen schützen und ihm auch bei einem Unfall zumindest einen gewissen Schutz bieten soll, bereits konstruktiv bedingt in seinem Aussehen vielfach eine mehr oder weniger große Ähnlichkeit mit einem kleinen Pkw aufweisen wird.
Auch wenn aufgrund der dargelegten Gesichtspunkte der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann, für die Beantwortung der Frage, ob ein Fahrzeug nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt ist, komme es entscheidend auf sein Erscheinungsbild an und danach handle es sich beim klägerischen Fahrzeug "eindeutig um einen Pkw", ist das angefochtene Urteil aus den folgenden Gründen gleichwohl im Ergebnis zutreffend und die Berufung damit unbegründet.
Da im vorliegenden Fall streitentscheidend ist, ob das Fahrzeug des Klägers "nach der Bauart .... bestimmt ist", ist das Wesen der Bauart näher zu betrachten. Es besteht in der Art und Weise des Zusammenwirkens von Einzelbauteilen mit dem Ziel, ein bestimmtes Gesamtverhalten zu bewirken (vgl. Rodewald in DAR 1999, 104 zu der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs). Ob das klägerische Fahrzeug nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt ist, hängt demnach davon ab, ob es nach seiner objektiven Beschaffenheit unter Berücksichtigung aller konstruktionsbedingten Merkmale in ihrer Gesamtheit auf diese Zweckbestimmung ausgerichtet ist. Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeugs in diesem Sinne gehören zwar grundsätzlich auch die Gestaltung seiner Karosserie und sein äußeres Erscheinungsbild als solches, so dass das Aussehen eines Fahrzeugs im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann, wenn sich aus ihm eindeutig auf seine ausschließliche Bestimmung als Fortbewegungsmittel für körperlich Gebrechliche oder Behinderte schließen lässt, durchaus eine wesentliche indizielle Wirkung für eine bauartbedingte Zweckbestimmung als Krankenfahrstuhl entfalten kann. Umgekehrt kann jedoch nach dem oben Gesagten allein deshalb, weil die Zweckbestimmung eines Fahrzeugs als Krankenfahrstuhl aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes nicht eindeutig erkennbar ist oder das Fahrzeug sogar das Aussehen eines Klein- oder Kleinst-Pkw aufweist, noch nicht davon ausgegangen werden, dass es nach seiner Bauart insgesamt nicht zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt ist.
Für die Beantwortung der Frage nach der durch die Bauart bedingten Zweckbestimmung des Fahrzeugs wird in einem solchen Fall vielmehr in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Unterscheidung zwischen Personen- und Lastkraftwagen der Konzeption des Fahrzeugherstellers wesentliches Gewicht beizumessen sein, weil diese die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeugs entscheidend prägt (vgl. BFH v. 1.8.2000-DAR 2001, 90 m.w.N.). Nur wenn das Fahrzeug bereits nach der Konzeption seines Herstellers eine Konstruktion und Ausstattung aufweist, die speziell auf die Bedürfnisse der körperlich Gebrechlichen oder Behinderten abstellt, wird danach von einer entsprechenden durch die Bauart bedingten Zweckbestimmung ausgegangen werden können. Die in der Bauart eines Pkw lediglich angelegte Möglichkeit einer nachträglichen Änderung oder Anpassung des Fahrzeugs an die besonderen Bedürfnisse dieses Personenkreises kann dagegen nicht als ausreichend angesehen werden. Deshalb sind auch bei der rechtlichen Beurteilung eines durch nachträglichen Umbau veränderten Fahrzeugs oder eines infolge bereits werkseitig hergestellter Sonderanfertigung abgewandelten Serienfahrzeugs strenge Maßstäbe anzulegen, wenn geltend gemacht wird, bei einem ursprünglich als Pkw konzipierten Fahrzeug handle es sich tatsächlich um einen (motorisierten) Krankenfahrstuhl. Unabhängig davon ist das Tatbestandsmerkmal "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt" des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV aber auch deshalb generell restriktiv auszulegen, weil diese Bestimmung eine Ausnahme von dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV enthaltenen Grundsatz normiert, dass jeder einer Fahrerlaubnis bedarf, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt. Darüber hinaus gebietet auch der vom Gesetzgeber mit der fraglichen Ausnahmevorschrift verfolgte Zweck, für körperlich gebrechliche oder behinderte Personen Erleichterungen zu schaffen, die unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit noch vertretbar sind, eine enge Auslegung; denn diesem Ziel würde es widersprechen, wenn auch nicht eindeutig nach ihrer Bauart zum Gebrauch durch Gebrechliche oder Behinderte bestimmte Fahrzeuge als motorisierte Krankenfahrstühle in den Verkehr gebracht würden, die dann naturgemäß auch in größerem Umfang von nicht gebrechlichen oder behinderten Personen ohne Fahrerlaubnis benutzt würden, insbesondere auch solchen, denen die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erforderliche Eignung fehlt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass das klägerische Fahrzeug nach seiner Bauart zum Gebrauch durch Gebrechliche oder Behinderte bestimmt ist. Denn nach den bei den Akten befindlichen Unterlagen kann weder aus der Fahrzeugkonstruktion noch aus der serienmäßigen Ausstattung darauf geschlossen werden, dass es dem Hersteller des klägerischen Fahrzeugs bei dessen Entwicklung darum ging, ein Fahrzeug auf den Markt zu bringen, das speziell auf die Bedürfnisse körperlich gebrechlicher oder behinderter Personen zugeschnitten und damit auch zum Gebrauch durch sie bestimmt ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn als Fahrzeughersteller die Firma E.I. SA angesehen wird, die das Fahrzeug als zweisitziges Elektroauto entwickelt hat, serienmäßig herstellt und es im Internet ohne jeden Hinweis auf eine Zweckbestimmung oder besondere Eignung als Krankenfahrstuhl unter der Handelsbezeichnung "Agora XEL" als "Small Passenger Vehicle" anbietet, das bei einem Leergewicht von 650 kg eine Höchstgeschwindigkeit von 75 km/h erreicht. Das von der Firma E.I. SA somit eindeutig und ausschließlich als Pkw konzipierte und auch als solcher im Handel angebotene Fahrzeug wird nach seiner Bauart auch nicht dadurch zu einem motorisierten Krankenfahrstuhl i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV , dass die ebenfalls in Frankreich ansässige Firma S. im Auftrag der deutschen Firma P.-Fahrzeuge lediglich anstelle des Elektroantriebs einen erheblich leistungsschwächeren Ottomotor in das Fahrzeug einbaut, wodurch sich dessen Leergewicht auf 285 kg und seine Höchstgeschwindigkeit bauartbedingt auf 25 km/h reduziert. Insbesondere lässt die durch die Firma S. bezüglich des Motors bzw. der Antriebsart und wohl auch damit zusammenhängender Bedienungselemente durchgeführte technische Umrüstung des "Agora XEL", durch welche - soweit erkennbar - dessen Karosserie, Fahrgestell und wesentliche Innenausstattung aber völlig unberührt bleiben, nicht schon deshalb einen nach seiner Bauart zum Gebrauch durch den fraglichen Personenkreis bestimmten motorisierten Krankenfahrstuhl entstehen, weil das Fahrzeug nunmehr hinsichtlich Gewicht und Höchstgeschwindigkeit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV erfüllt; dem steht schon entgegen, dass es sich bei der nach dieser Bestimmung erforderlichen besonderen bauartbedingten Zweckbestimmung des Fahrzeugs nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung um ein eigenes Tatbestandsmerkmal handelt, das als solches neben bzw. zusätzlich zu den in dieser Bestimmung genannten weiteren Voraussetzungen hinsichtlich des Leergewichts, der durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit und der Zahl der Sitze vorliegen muss, damit es sich bei dem Fahrzeug um einen motorisierten Krankenfahrstuhl handelt.
Die durch die Firma ... im Auftrag der Firma P.-... vorgenommenen technischen Veränderungen an den Fahrzeugen des Typs "Agora XEL" dienen auch ebenso wenig wie der Ausbau des zweiten Sitzes aus dem Fahrzeug des Klägers dem Zweck, das Fahrzeug speziell für die Bedürfnisse körperlich Gebrechlicher oder Behinderter umzurüsten, sondern lediglich dem Versuch, das Fahrzeug an die in der Bundesrepublik geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Fahrerlaubnis- und Zulassungsfreiheit motorisierter Krankenfahrstühle anzupassen und es als solchen in den Handel bringen zu können. Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Fahrzeuge des Modells "Agora 160" aufgrund ihrer Umrüstung durch die Firma ... tatsächlich nach Konstruktion oder Ausstattung in höherem Maße als das Modell "Agora XEL" den Bedürfnissen körperlich Gebrechlicher oder Behinderter entsprechen. Insbesondere kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht gesagt werden, dass ein Fahrzeug schon deshalb besonders bedienungs- und damit auch behindertenfreundlich ist, weil es ein geringeres Leergewicht und durch seine Bauart bedingt eine geringere Höchstgeschwindigkeit als ein normaler Pkw hat. Unter diesem Gesichtspunkt stellt auch das Vorhandensein einer Getriebeautomatik im klägerischen Fahrzeug keine Verbesserung gegenüber der Ausstattung des Typs "Agora XEL" dar, der aufgrund seines Elektroantriebs ebenfalls über eine "Automatik" verfügt, als Elektroauto von Gebrechlichen oder Behinderten insgesamt aber sogar eher leichter zu bedienen sein dürfte als das Fahrzeug des Klägers mit Verbrennungsmotor. Soweit der Kläger auf weitere bauartbedingte Vorteile seines Fahrzeugs für gebrechliche oder behinderte Personen wie etwa die weit öffnenden Türen, das abnehmbare Dach oder den weiten Verstellbereich des Sitzes hinweist, kann dahinstehen, ob sich das Fahrzeug insoweit überhaupt von der Mehrzahl handelsüblicher Pkws unterscheidet und damit in seiner Bauart speziell auf die Bedürfnisse körperlich Gebrechlicher oder Behinderter abstellt. Denn jedenfalls kann auch insoweit weder dem Vorbringen des Klägers noch den bei den Akten befindlichen Unterlagen über die Fahrzeuge des Typs "Agora" ein Hinweis darauf entnommen werden, dass diese Veränderungen erst durch die Firma S. und mit dem Ziel vorgenommen werden, ein besonders behindertenfreundliches Fahrzeug zu schaffen und die damit aus dem von der Firma E.I. als seinem Hersteller ausschließlich als Pkw konzipierten "Agora XEL" von der bauartbedingten Zweckbestimmung her einen motorisierten Krankenfahrstuhl im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen machen könnten. Abgesehen davon könnten derartig geringfügige Maßnahmen zur Anpassung eines als Pkw konzipierten Fahrzeugs an die Bedürfnisse körperlich gebrechlicher oder behinderter Fahrzeugführer in Anbetracht der gebotenen restriktiven Auslegung des fraglichen Tatbestandsmerkmals des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV ohnehin nicht für die Feststellung als ausreichend angesehen werden, es handle sich allein deshalb nunmehr um ein nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmtes Fahrzeug; handelt es sich bei einem Serienkraftfahrzeug nach der Herstellerkonzeption um einen Pkw, können vielmehr nur solche Veränderungen an seiner Konstruktion und/oder Ausstattung dazu führen, dass es nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt ist, durch die dem besonderen Bedürfnis dieses Personenkreises nach erleichterter Benutzung und Bedienbarkeit des Fahrzeugs in nachhaltiger Weise Rechnung getragen wird.
Daran, dass das klägerische Fahrzeug somit kein motorisierter Krankenfahrstuhl i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV ist, ändert auch die Tatsache nichts, dass der Rheinisch-Westfälische TÜV das Fahrzeug nach Fahrzeug- und Aufbauart als "Sonderkraftfahrzeug Krankenfahrstuhl "bezeichnet und die Stadt Bochum auf der Grundlage des Gutachtens des TÜV vom 17. November 1998 für das klägerische Fahrzeug am 11. Dezember 2000 eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erteilt hat, da das Gericht bei der Auslegung des zumindest was die erforderliche bauartbedingte Zweckbestimmung des Fahrzeugs betrifft unbestimmten Rechtsbegriffs des motorisierten Krankenfahrstuhls an die im Übrigen insoweit auch nicht näher begründete Auffassung technischer
Sachverständiger nicht gebunden ist. ..."