Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Ersatz der tatsächlich für die Zwischenfinanzierung der Schadensbeseitigung entstandenen Kreditzinsen

Ersatz der tatsächlich für die Zwischenfinanzierung der Schadensbeseitigung entstandenen Kreditzinsen


Siehe auch Zinsen / Kreditkosten / Zwischenfinanzierung




Der Geschädigte darf, sofern er über ausreichende eigene Mittel nicht verfügt, zur Finanzierung der Schadensbeseitigungskosten ohne weiteres einen Kredit aufnehmen mit der Folge, dass die dafür berechneten Zinsen vom Schädiger zu erstatten sind. Diese Finanzierungskosten stellen eine direkt gem. den §§ 249 ff BGB zu erstattende Schadensposition dar, wobei es insbesondere völlig ohne jegliche Bedeutung ist, ob sich der Schädiger mit der Regulierung im Verzug befindet oder nicht (was schon daraus folgt, dass dem Schädiger ja eine der Schadenshöhe korrespondierende Vorschusspflicht obliegt und er zahlreiche Möglichkeiten hat, eine Kreditaufnahme seitens des Geschädigten zu vermeiden, z.B. Zahlung oder Gewährung eines zinslosen Kredits unter Rückforderungsvorbehalt). Dies entspricht der absolut herrschenden Meinung, vgl. BGH NJW 74, 34 sowie die ausführlichen Ausführungen und vielen weiteren Nachweise in Himmelreich/Klimke, Kfz.-Schadensregulierung, Rd.-Nrn. 110 ff und Rd.-Nrn. 3147 ff).