Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden für den Schädiger so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht). Dies verpflichtet ihn, die Mittel für die Schadensbeseitigung zu verauslagen, wenn er dazu in der Lage ist.
Stehen ihm hierfür eigene Mittel nicht ausreichend zur Verfügung, so muß er - sofern er bis zur Höhe der für die Schadensbeseitigung oder der noch fehlenden Mittel kreditwürdig ist - notfalls einen Kredit aufnehmen; die dafür entstehenden Kosten und Zinsen sind ihm beim Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs im Rahmen der Haftung vom Schädiger zu ersetzen.
BGH v. 06.11.1973:
Zum Herstellungsaufwand iS von BGB § 249 S 2 gehören auch Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln durch den Geschädigten zwecks Finanzierung der Instandsetzung seines beschädigten Kraftfahrzeugs und zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, soweit ihm die Herstellung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist.
BGH v. 05.11.1991:
Notwendige Kreditkosten zur Finanzierung der Ablösesumme bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages infolge eines unverschuldeten Totalschadens gehören zum vom Schädiger zu ersetzenden Schaden.
OLG Naumburg v. 19.02.2004:
Die Schadensminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten im Interesse einer kurzen Ausfallzeit auch zur Kreditaufnahme.
OLG Naumburg v. 19.02.2004:
Von einem Geschädigten, dem keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, kann nur dann verlangt werden, dass er zur Abwendung eines weiteren Schadens in Vorlage tritt, wenn er sich die hierzu erforderlichen Mittel leicht beschaffen kann.
BGH v. 07.02.2013:
Der in einem Urteil enthaltene Zinsausspruch "8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" ist vom Gerichtsvollzieher regelmäßig dahingehend auszulegen, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert sind.
KG Berlin v. 02.07.2015:
Dem Geschädigten ist die mögliche Inanspruchnahme eines Dispositionskredits jedenfalls dann zumutbar, wenn der drohende Schaden den geringen Zinsaufwand bei weitem überschreitet.
OLG Düsseldorf v. 23.04.2007:
Anders als in den echten Totalschadensfällen, bei denen sich eine Reparatur des Fahrzeuges wirtschaftlich nicht mehr lohnt, weil die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist der Geschädigte dann, wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, nicht von vorneherein auf eine Totalschadensabrechnung beschränkt. Verzichtet er auf eine Reparatur und veräußert das Fahrzeug, so kann dies der von § 849 BGB gemeinten "Entziehung" der Sache nicht gleichgestellt werden, der "Entzug" ist insoweit freiwillig und nicht durch den Schadensfall bedingt, so dass die Ersatzleistung nicht schon vom Unfallzeitpunkt an, sondern erst ab Verzug zu verzinsen ist.
LG Dortmund v. 18.06.2008:
Ist ein Versicherungsnehmer gezwungen, wegen verspäteter Regulierung eines Schadensfalles durch seinen Versicherer ein Darlehen aufzunehmen, so sind auf den daraus resultierenden Anspruch aus Verzug im Wege der Vorteilsausgleichung Zinsen anzurechnen, die ihm bereits in einem Vorprozeß gegen den Versicherer zugesprochen wurden.
BGH v. 05.12.1989:
Zum erstattungspflichtigen Unterhaltsschaden gehören auch die Zinsleistungen für die Schulden eines Eigenheims, soweit deren Höhe der üblichen Mietbelastung entspricht. Hatten die Ehegatten vor dem Schadensereignis Aufwendungen für ein gemeinsames selbst bewohntes Eigenheim, so sind die Tilgungsaufwendungen als Vermögensbildung zu behandeln, stehen also nicht als verteilbares Familieneinkommen zur Verfügung; die Zinsaufwendungen hingegen sind wie Mietzahlungen zu behandeln und somit den fixen Kosten hinzuzurechnen.
AG Bad Segeberg v. 08.11.2012:
Ein Klagantrag, mit dem festgestellt werden soll, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, auf die von der klagenden Partei eingezahlten Gerichtskosten Zinsen seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht mit Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen, ist als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und - soweit die Klage Erfolg hat - begründet (Anschluss an OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 31. Oktober 2008, 2 U 244/07; LG Düsseldorf, Urt. v. 11. Januar 2006, 12 O 165/05; entgegen AG Coburg, Urt. v. 14. Dezember 2011, 14 C 1454/11; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 19. April 2000, XII ZR 332/97).
OLG Düsseldorf v. 11.07.2017:
Sowohl Verzugs- als auch Prozesszinsen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist hinsichtlich eines Anspruchs auf Prozesszinsen beginnt nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern bereits mit der Rechtshängigkeit der Hauptforderung zu laufen.