Das Verkehrslexikon

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OLG Celle Urteil vom 17.10.1985 - 5 U 14/85 - Zur Schutzwirkung einer für den Bevorrechtigten vorgelagerten roten Fußgängerampe

OLG Celle v. 17.10.1985: Zur Schutzwirkung einer für den Bevorrechtigten vorgelagerten roten Fußgängerampel


Siehe auch Schutzwirkung einer roten vorgelagerten (Fußgänger-)Ampel




Die Missachtung einer in unmittelbarer Nähe des späteren Kollisionspunktes befindlichen Ampel, die für den formell Bevorrechtigten rotes Licht abstrahlt, kann durchaus dazu führen, dass dem formell Wartepflichtigen voller Schadensersatz zugesprochen wird. So hat z.B. das OLG Celle (Urteil vom 17.10.1985 - 5 U 14/85) entschieden:
Ein Kfz-Führer, der nach links in eine bevorrechtigte Straße einbiegen will, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass von rechts herannahende vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer zuvor die Lichtzeichen einer etwa 60 m vor der Straßeneinmündung aufgestellten Fußgängerampel beachten und demnach bei Sperrung des Fahrverkehrs durch Rotlicht noch vor dem Fußgängerüberweg anhalten. Der Einbiegende braucht also in der Regel nicht damit zu rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer unter Missachtung einer solchen Lichtzeichenanlage unerlaubt eine akute Vorfahrtlage herbeiführen werde (vgl. BGH VersR 82, 701 = NJW 82, 1756).