Die Hauptmenge der hier interessierenden Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass auf einer Vorfahrtstraße eine Fußgängerampel rotes Licht abstrahlt, was Fzg-Führer des aus der untergeordneten Seitenstraße einbiegenden an sich wartepflichtigen Verkehrs verleitet, "im Schutz" der roten Fußgängerampel in die Vorfahrtstraße einzubiegen oder diese zu überqueren im Vertrauen darauf, dass die Fzg-Führer auf der Hauptstraße das dort für sie geltende Rotlicht beachten werden.
Hieraus ergeben sich relativ komplizierte rechtliche Erwägungen, die in der zu diesem Problem nicht sehr reichhaltigen Rechtsprechung entsprechenden Niederschlag gefunden haben.
BGH v. 02.03.1982:
Ein Linksabbieger darf in der Regel darauf vertrauen, daß ein im Gegenverkehr entgegenkommender, an sich vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer das Rotlicht einer dazwischenliegenden Fußgängerbedarfsampel nicht bewußt mißachten wird.
OLG Celle v. 17.10.1985:
Zur Schutzwirkung einer für den Bevorrechtigten vorgelagerten roten Fußgängerampel
OLG Hamm v. 20.03.1997:
Der Schutzbereich hängt davon ab, wie dicht die vorgeschaltete Ampel sich an der Kreuzung befindet hier: Haftungsverteilung 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des bevorrechtigten Fahrzeugs, das die Fußgängerampel bei Rot überfährt und mit dem untergeordneten Querverkehr kollidiert).
OLG Karlsruhe v. 30.04.2001:
Eine Fußgängerampel dient zwar nicht grundsätzlich dem Schutz des eine Vorfahrtsstraße kreuzenden Querverkehrs; jedoch fällt bei Errichtung einer Fußgängerampel im unmittelbaren Kreuzungsbereich jedenfalls der Fahrzeugquerverkehr in den Schutzbereich der durch das Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen.
OLG Celle v. 06.06.2006:
Eine Lichtzeichenanlage, die nur eine Fußgängerfurt sichert, ändert nicht die ansonsten bestehenden Vorfahrtsregeln. Gleichwohl haben sich die vom Haltegebot einer Fußgängerampel betroffenen Fahrzeugführer darauf einzustellen, dass Verkehrsteilnehmer jenseits der Ampel auf das Rotlicht für den bevorrechtigten Verkehr vertrauen und sich entsprechend verhalten. Wenn daher ein bevorrechtigter Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rotlicht überfährt und unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg mit einem aus einer untergeordneten Querstraße in die bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug kollidiert, ist schon deshalb eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Vorfahrtberechtigten gerechtfertigt.
KG Berlin v. 19.02.2009:
Durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Fußgängerüberwege (§ 37 Abs. 2 Nr. 2 StVO) dienen nicht dem Schutz kreuzender oder einbiegender Kraftfahrzeugführer.
OLG Hamm v. 20.09.2010:
Eine Lichtzeichenanlage bezweckt regelmäßig nicht auch den Schutz des aus angrenzenden Grundstücken auf die Straße einfahrenden Fahrzeugverkehrs. Kommt es zu einer Kollision des unter Verletzung des § 10 StVO in die Straße einfahrenden Fahrzeugs mit einem zuvor gegen das Haltegebot einer Lichtzeichenanlage nach § 37 StVO verstoßenden Fahrzeugs, kann gleichwohl die Betriebsgefahr des letztgenannten Fahrzeugs aufgrund des vorangegangenen Rotlichtverstoßes so erhöht sein, dass sie im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nicht zurücktritt.
BayObLG v. 26.03.2001:
Eine tateinheitliche Verwirklichung der Missachtung des Rotlichts an Bahnübergängen und an Straßenkreuzungen liegt vor, wenn das Rotlicht sowohl den Schienenverkehr als auch den nach der Wechsellichtzeichenanlage noch vor dem Bahnübergang einbiegenden Straßenverkehr schützt.
OLG Stuttgart v. 26.11.2013:
Ist sich kreuzenden Straßen eine Fußgängerfurt vorgelagert, gehört auch diese zum geschützten Kreuzungsbereich einer Lichtzeichenanlage. Das (volle oder pfeilförmige) Rotlicht für die Linksabbiegerspur verbietet nicht nur die Einfahrt in die Kreuzung auf ihr, sondern bereits das Einfahren in die Fußgängerfurt, auch wenn eine parallel verlaufende Fahrspur "Grün" zeigt und beabsichtigt ist, auf diese nach Passieren der Haltelinie überzuwechseln. Es liegt jedoch bei dieser Sachlage kein gravierender Rotlichtverstoß vor, auch wenn die Ampel bei der Weiterfahrt bereits länger als 1 Sekunde Rotlicht zeigte, wenn im Zeitpunkt des Anfahrens für Fußgänger ebenfalls Rotlicht gilt und daher niemand gefährdet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene verkehrsrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist.