Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 20.03.1997 - 27 U 240/96 - Zum Schutzbereich einer vorgeschalteten Ampel

OLG Hamm v. 20.03.1997: Zum Schutzbereich einer vorgeschalteten Ampel


Das OLG Hamm (Urteil vom 20.03.1997 - 27 U 240/96) hat entschieden:
  1. Der Abstand einer Fußgängerampel vom Einmündungsbereich einer untergeordneten Querstraße stellt ein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Frage dar, ob der Fahrzeugverkehr aus der Querstraße vom Schutzbereich der Fußgängerampel umfasst ist. Dies ergibt sich auch aus den Richtlinien für Lichtsignalanlagen des Bundesverkehrsministers.

  2. Der Anordnung der Haltelinie auf der bevorrechtigten Straße kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu.

  3. Haftungsverteilung 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des bevorrechtigten Fahrzeugs, das die Fußgängerampel bei Rot überfährt und mit dem untergeordneten Querverkehr kollidiert.

Siehe auch Schutzwirkung einer roten vorgelagerten (Fußgänger-)Ampel


Zum Sachverhalt: Der Kl. verlangte vollen Ersatz seines Fahrzeugschadens aus einem Unfall vom 18. 1. 1996, 16.30 Uhr, innerorts von D. im Querverkehr an der Einmündung der A.-Straße in die bevorrechtigte W.-Straße. Er befuhr mit seinem Porsche die W.-Straße stadteinwärts. Jenseits einer Fußgängerampel, deren Lichtzeichenstellung streitig war, stieß er mit dem von links aus der untergeordneten A.-Straße in die W.-Straße stadteinwärts einbiegenden, bei der Zweitbekl. haftpflichtversicherten BMW des Erstbekl. zusammen. Der Kl. behauptete, die Ampel habe von Grün auf Gelb geschaltet, als er nur noch 5 m davor gewesen sei. Die Bekl. behauptete, der Kl. habe die Fußgängerfurt bei Rot durchfahren.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte teilweise Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Wegen des den Bekl. treffenden Mitverschuldens kann der Kl. ein Drittel seines Schadens - von der Zweitbekl. gem. § 3 Nr. 1 und 2 PflVG - ersetzt verlangen. Mit dem LG ist der Senat davon überzeugt, dass die Fußgängerampel für den Kl. bereits mindestens 1 s Rot zeigte, als er die Fußgängerfurt durchquerte (wird ausgeführt).

Der Senat teilt auch die Auffassung des LG, dass die Einmündung der A.-Straße erkennbar und unmissverständlich von dem Schutzbereich der Lichtzeichenanlage für die Fußgängerfurt umfasst war. Das ergibt sich hier schon aus der unmittelbaren Nähe der nur ca. 5 m von der Einmündung entfernten Lichtzeichenanlage zu dem Knotenpunkt. Naturgemäß nehmen die Richtlinien für Lichtsignalanlagen des Bundesverkehrsministers vom 24. 6. 1992 in ihren Bestimmungen zu Anordnung und Schaltung von Fußgängerlichtzeichenanlagen in unmittelbarer Nähe untergeordneter Straßeneinmündungen unter Ziff. 7.4.3 ausdrücklich Rücksicht auf die Belange des einbiegenden Verkehrs, insbesondere, indem sie zu dessen Schutz gebieten, bei der Ampelschaltung irreführende Informationen über die Möglichkeit konfliktfreier Einfahrt in die Vorfahrtstraße zu vermeiden. Der Anordnung der Haltelinie für den auf der W.-Straße stadtauswärts fahrenden Verkehr nicht diesseits des Knotenpunkts, sondern jenseits der Einmündung A.-Straße unmittelbar vor der Fußgängerfurt kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu.

Gleichwohl bleibt, dem aus der untergeordneten Einmündung kommenden Bekl. eine schuldhafte Vorfahrtverletzung vorzuwerfen. Auch im Schutzbereich der Fußgängerlichtzeichenanlage und nach dem Anhalten des aus seiner Sicht von links kommenden bevorrechtigten Verkehrs musste er vor dem Einfahren in die jenseitige Fahrspur der W.-Straße die aus der Richtung der Fußgängerampel kommenden Fahrzeuge beobachten. Dabei musste er sich von der Geschwindigkeit des Porsche, den er hat herankommen sehen, zunächst einen sicheren Eindruck verschaffen. Das hat er ausweislich des Unfallverlaufs und nach seinem Eingeständnis, "im letzten Moment" nicht nochmals nach rechts geschaut zu haben, versäumt. Der Gewichtung seines Verschuldens gegenüber dem Rotlichtverstoß des Kl. ist eine Haftungsbeteiligung gem. §§ 254 BGB, 17 StVG mit einem Drittel angemessen. ..."



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