Das Verkehrslexikon

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Leasingfahrzeug - Umsatzsteuer - Die auf die Reparaturkosten erhobene Mehrwertsteuer muss der Schädiger dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer erstatten

Leasingfahrzeug - Umsatzsteuer - Die auf die Reparaturkosten erhobene Mehrwertsteuer muss der Schädiger dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer erstatten; gleiches gilt in der Vollkaskoversicherung


Siehe auch Leasingfahrzeug - Leasingvertrag




Bei der teilweisen Beschädigung eines Leasingfahrzeugs ist die auf die Reparaturkosten entfallende Mehrwertsteuer dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer neben den Reparaturkosten zu erstatten (LG Stade DAR 1987, 123; AG Freiburg NJW-RR 1987, 345; AG Stuttgart DAR 1988, 98; LG Hamburg 83, 118; AG Botrop DAR 87, 119; Bethäuser DAR 1987, 109; Hohloch NZV 1992, 1 ff. (6)); Reinking DAR 1998, 333).


Das gilt nicht nur bei Haftpflichtschäden, sondern auch in der Vollkaskoversicherung (vgl. LG Bad-Kreuznach DAR 1997, 113; LG Hamburg DAR 1997, 361; LG Hannover NJW 1997, 2760; OLG Frankfurt NZV 1998, 31; Stiefel / Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., Rd.-Nr. 44, 52; a. A. allerdings OLG Hamm r + s 1995, 88; LG Hamburg VersR 1995, 411; LG Hildesheim zfs 1984, 100).

Vor allem der BGH geht davon aus, dass die Voll- oder Teilkaskoversicherung, die der Leasingnehmer vertragsgemäß abzuschließen hat, eine Fremdvesicherung zugunsten des Leasinggebers ist. Da nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei der Bemessung der Ersatzleistung auf die Verhältnisse des Leasinggebers und nicht auf die des Leasingnehmers abzustellen sei, komme ein Ersatz der Mehrwertsteuer nicht in Betracht, wenn der Leasinggeber - wie regelmäßig - vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1149 f. (Beschl.v. 30.04.1991 - IV ZR 243/90) und BGH NJW 1988, 2803 f. = VersR 1988, 949 f. (Urt. v. 06.07.1988 - IVa ZR 241/87)).