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Leasingfahrzeug - Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung

Leasingfahrzeug - Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer
Vorzeitige Vertragsauflösung bei Totalschaden
Abmeldung bei Rückgabe des Fahrzeugs
Versicherungsregress gegen Arbeitnehmer
Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer
Internetauktion
Werbeverträge / Erstattung von Leasingraten
Gutgläubiger Erwerb ohne Kfz-Brief?
Rückkaufvereinbarung
Fahrzeugüberlassung / Dienstwagen
Bergungskosten / Verwahrungskosten
Chip-Tuning
Wertausgleich für Gebrauchsvorteile

Ersatzansprüche des Leasingnehmers:
Bei Totalschaden
Aktivlegitimation
Mehrkosten infolge vorzeitiger Vertragsauflösung
Vollkaskoentschädigung
Gewährleistung bei Mängeln des Leasinggegenstandes

Ansprüche des Leasinggebers:
Andienungsregelung
Haftung bei Verkehrsunfall
Restliche Leasingraten bei Totalschaden
Ablösewert bei Diebstahl
Mietwagenkosten
Nutzungsausfall
Minderwert
Restwert / Restwertgarantie
Verjährung
Streitwert



Einleitung:


Das Fahrzeug-Leasing ist aus dem heutigen Wirtschaftsverkehr nicht mehr wegzudenken. Beim Kfz-Leasingvertrag handelt es sich um eine eigenständige Vertragsart mit mitvertragsähnlichen Elementen.

Der Leasinggeber ist Eigentümer, der Leasingnehmer ist Besitzer und Halter des Leasingfahrzeugs.


Eigene Ansprüche gegen einen Unfallgegner können sowohl der Leasinggebr wie auch der Leasingnehmer haben. Inwieweit sie jeweils für bestimmte Ansprüche aktivlegitmiert sind, ergibt sich außer aus den gesetzlichen Bestimmungen auch aus üblichen Bevollmächtigungen im Leasingvertrag.

Besondere schadensersatzrechtliche Probleme ergeben sich regelmäßig bei einem Totalschaden des Leasingfahrzeugs, weil dadurch in das bestehende Vertragsverhältnis durch Zerstörung des Leasinggutes eingegriffen wird.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung

Leasingfahrzeug - Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung


Unfallbedingter Totalschaden und Leasingverhältnis


Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen

Leasingverträge und Umsatzsteuerproblematik

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Allgemeines:


BGH v. 22.03.1983:
Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Leasing-Vertrag einem anderen auf längere Zeit überlassen, so wird der Le.asingnehmer in der Regel für die Leasingzeit dessen alleiniger Halter

OLG Hamm v. 14.11.1994:
Der Leasinggeber braucht sich bei der Inanspruchnahme des Schädigers aus der Verschuldenshaftung ein Mitverschulden seines Leasingnehmers nicht anspruchsmindernd zurechnen zu lassen.

AG Magdeburg v. 14.04.2010:
Bestätigt ein Haftpflichtversicherer, dass mit der Reparatur im Rahmen der Kalkulation der Reparaturschäden eines in einer Waschanlage beschädigten Leasing-Lkw begonnen werden könne, so liegt hierin mindestens ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

OVG Münster v. 12.06.2014:
Halter eines Leasingfahrzeugs im Sinne des § 31a Abs. 1 StVZO ist regelmäßig nur der Leasingnehmer; dies gilt unter Umständen selbst dann, wenn das Fahrzeug während der Laufzeit des Leasingvertrages auf den Leasinggeber zugelassen bleibt.

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Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer:


OLG Hamburg v. 30.10.1998:
Die Überbürdung der Sach- und Preisgefahr auf den Käufer in AGB ist wegen Verstoßes gegen AGBG § 9 zumindest dann unwirksam, wenn ihm nicht zugleich alle mit dem Untergang der Kaufsache im Zusammenhang stehenden Ersatz- und Versicherungsansprüche abgetreten werden.

OLG Frankfurt am Main v. 10.01.2003:
Zur Frage der Wirksamkeit einer AGB-Klausel des Leasinggebers, in der die Gefahr des zufälligen Untergangs des Leasingguts (hier: Pkw) auf den Leasingnehmer abgewälzt worden ist, ohne dass der Leasinggeber sich nicht auch verpflichtet hat, ihm etwaige Ansprüche aus der Verletzung seines Eigentums an der Leasingsache abzutreten. Zur Klärung dieser Frage ist die Revision zugelassen worden.

BGH v. 08.10.2003
Die Wirksamkeit der Abwälzung der Sach- und Preisgefahr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers setzt nicht eine ausdrückliche Regelung voraus, dass die Ansprüche des Leasinggebers aus einer von dem Leasingnehmer für das Leasingfahrzeug abzuschließenden Versicherung sowie die Ersatzansprüche des Leasinggebers aus der Verletzung seines Eigentums an der Leasingsache beziehungsweise die entsprechenden Leistungen an den Leasinggeber dem Leasingnehmer zugute kommen.

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Vorzeitige Vertragsauflösung bei Totalschaden:


Unfallbedingter Totalschaden und Leasingverhältnis

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Abmeldung bei Rückgabe des Fahrzeugs:


VG Berlin v. 24.03.2010:
Der Verstoß gegen die Meldepflicht des bisherigen Halters aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Satz 2 FZV begründet eine polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit, so dass der bisherige Halter gebührenpflichtiger Veranlasser von Amtshandlungen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ist. Ihn treffen daher die Gebühren für die Zwangsstilllegung.

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Versicherungsregress gegen Arbeitnehmer:


BAG v. 07.07.2009:
Nimmt ein Versicherungsunternehmen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz für die Beschädigung des vom Arbeitgeber geleasten Firmenfahrzeugs aus übergegangenem Recht des Leasinggebers in Anspruch, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben.

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Umsatz- / Mehrwertsteuer:


Leasingverträge und Umsatzsteuerproblematik

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Internetauktion:


OLG Frankfurt am Main v. 11.06.2008:
Ein laufender Leasingvertrag kann von einem Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§§ 500, 492 Abs. 1 S. 1 BGB), die auch für Vorverträge gilt, nicht im Rahmen einer Internetersteigerung übernommen werden. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche gewerbliche Leasingvertrag dem Formzwang nicht unterlag. Unwirksam ist in diesem Fall auch ein zugleich abgegebenes Vertragsstrafversprechen.

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Werbeverträge / Erstattung von Leasingraten:


BGH v. 30.03.2011:
Zur Frage des Vorliegens eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, wenn der Leasingnehmer neben dem Leasingvertrag einen "Werbevertrag" mit einem Dritten abschließt, der eine Erstattung der Leasingraten gegen Empfehlung von Neukunden vorsieht.

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Gutgläubiger Erwerb ohne Kfz-Brief?


Gutgläubiger Fahrzeugerwerb

BGH v. 09.02.2005:
Eine gewerbliche Leasinggesellschaft, zu deren üblichen Geschäften die Finanzierung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört, erwirbt beim Kauf eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler des Herstellers nicht gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertragshändler den Kraftfahrzeugbrief nicht übergibt und die Leasinggesellschaft aufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte weiß oder wissen müsste, dass sich der Hersteller das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufpreises an ihn vorbehält, dass er die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend einschränkt und dass er den Kraftfahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Dritte zurückhält oder zum Zwecke des Dokumenteninkassos einem Treuhänder überlässt.

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Rückkaufvereinbarung:


BGH v. 19.03.2003:
Die in einer zwischen Leasinggeber und Lieferanten formularmäßig vereinbarten Rückkaufvereinbarung enthaltene Klausel:
"Die Übergabe des Objektes wird dadurch ersetzt, dass die (Leasinggeberin) ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besitzer an den Lieferanten abtritt."
ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.

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Fahrzeugüberlassung / Dienstwagen:


Fahrzeugüberlassung - Dienstwagen

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Bergungskosten / Verwahrungskosten:


Private Abschleppkosten - privates Falschparken - Besitzstörung

OLG Nürnberg v. 19.03.2013:
Verwahrt ein Bergungs- und Abschleppunternehmer einen Sattelauflieger, der sich in der berechtigten Nutzung des Leasingnehmers befindet, führt er kein Geschäft des Leasinggebers und Eigentümers. Im Verhältnis zum Leasinggeber und Eigentümer stellt die Verwahrung des Sattelaufliegers eine notwendige Verwendung in Höhe der vom Bergungs- und Abschleppunternehmer üblicherweise vereinnahmten Standgelder dar. Der Ersatzanspruch unterliegt den Beschränkungen aus §§ 1001, 1003 BGB.

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Chip-Tuning:


OLG Frankfurt am Main v. 04.12.2014:
Eine herstellerfremde Leistungssteigerung eines Leasingfahrzeuges (sogenanntes Chip-tuning) begründet auch dann eine übermäßige, nicht vertragsgemäße Abnutzung der Leasingsache, wenn sie nur vorübergehend für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum im Gebrauch und bei der Rückgabe wieder aufgehoben war.

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Wertausgleich für Gebrauchsvorteile:


OLG Brandenburg v. 28.11.2007:
   Der vom Gericht nach der Formel:

   [folgt die für Mobilgeräte zu breite Wiedergabe]

ermittelte Wert der vom Leasingnehmer gezogenen Nutzungen stellt bereits den Bruttobetrag dar, d.h. die auf den Wert der Nutzungen entfallende Umsatzsteuer wird hiermit bereits umfasst.

OLG Karlsruhe v. 29.07.2021:
Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung handelt es sich um ein mietähnliches Dauerschuldverhältnis, weshalb die Höhe des Wertersatzes für anzurechnende Gebrauchsvorteile dem objektiven Leasingwert entspricht. Dieser bemisst sich grundsätzlich nach den vereinbarten Leasinggebühren.

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Ersatzansprüche des Leasingnehmers:

Bei Totalschaden:


Unfallbedingter Totalschaden und Leasingverhältnis

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Aktivlegitimation:


Aktivlegitimation für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall im Leasingverhältnis

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Mehrkosten infolge vorzeitiger Vertragsauflösung:


BGH v. 05.11.1991:
Die Mehrkosten eines Anschluss-Leasingvertrages sowie die vertraglichen Restverpflichtungen aus dem Leasing-Vertrag stellen keinen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden nach einem Totalschaden dar.

BGH v. 05.11.1991:
notwendige Kreditkosten zur Finanzierung der Ablösesumme bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages infolge eines unverschuldeten Totalschadens gehören zum vom Schädiger zu ersetzenden Schaden.

BGH v. 05.11.1991:
Der Verlust von Steuervorteilen in der Folge der vorzeitigen unfallbedingten Auflösung eines Leasingvertrages gehört zum ersatzpflichtigen Schaden.

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Vollkaskoentschädigung:


BGH v. 14.07.1993:
Bei der Vollkaskoentschädigung für ein unfallbeschädigtes Leasingfahrzeug ist auf die Beschaffungsverhältnisse des Leasinggebers - und nicht auf die des Leasingnehmers - abzustellen.

OLG München v. 26.04.2013:
Die vom Leasingnehmer abgeschlossene Kaskoversicherung ist im Fall eines Totalschadens eine Fremdversicherung, die den Zweck der Abdeckung des Risikos des Leasinggebers als Eigentümer verfolgt. Das mitversicherte Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers erschöpft sich in diesem Fall darin, dass er die Gefahr für Zerstörung oder Verlust des Leasingfahrzeugs trägt. Bei der Bemessung der Entschädigung sowie bzgl. der Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Schadensberechnung im Verhältnis zur Kaskoversicherung ist auf den Leasinggeber abzustellen, dieser ist vorsteuerabzugsberechtigt.

OLG Hamm v. 10.03.2014:
Kommt der Leasingnehmer seinen Informationspflichten gegenüber der Leasinggeberin nicht nach, kann dieser im Einzelfall nicht abverlangt werden, gegen die Verweigerung der Einstandspflicht des Kaskoversicherers außergerichtlich vorzugehen oder gar den Rechtsweg zu beschreiten.

BGH v. 08.10.2014:
Das aus der Differenzkasko-Klausel

   "Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw erhöht sich in der Vollkasko die … Leistung auf den Ablösewert des Fahrzeuges, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers ergibt (Differenzkasko). … Im Schadenfall haben Sie uns folgende Unterlagen vorzulegen: Leasingvertrag, Abrechnung des Leasingvertrags, Berechnung des Ablösewerts und Endabrechnung des gegnerischen Haftpflichtversicherers …"


folgende erweiterte Leistungsversprechen setzt voraus, dass der Leasing- und Versicherungsnehmer vom Leasinggeber auf den Ablösewert des Fahrzeugs in Anspruch genommen wird.

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Gewährleistung bei Mängeln des Leasinggegenstandes:


Leasingvertrag - Gewährleistung für Fahrzeugmängel

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Ansprüche des Leasinggebers:

Andienungsregelung:


OLG Frankfurt am Main v. 21.02.2013:
In AGB von Leasingverträgen mit Restwertabrechnung ist eine Frist in einer Andienungsklausel von zwei Wochen zur Benennung eines Käufers und zur vollständigen Abwicklung des Ankaufs einschließlich Barzahlung und Auskehr an die Leasinggesellschaft zu kurz, benachteiligt dies den Leasingnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB und ist daher auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam. Im Falle der Unwirksamkeit der Andienungsklausel oder einer fehlenden Andienung ist der Restwert auf der Basis des Händlerverkaufswertes abzüglich eines Abschlages von 10% zu errechnen.

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Haftung bei Verkehrsunfall:


Betriebsgefahr - Leasingfahrzeug

BGH v. 23.10.1990:
Zum Umfang der Ansprüche des Leasinggebers gegen den Drittverursacher eines Unfalls, bei dem das Leasingfahrzeug Totalschaden erleidet

BGH v. 07.12.2010:
Der Leasinggeber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs hat gegen den Leasingnehmer und Halter des Kraftfahrzeugs bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG.

OLG Karlsruhe v. 29.11.2013:
Zur Frage der Aktivlegitimation des Leasingnehmers und Fahrzeugvermieters für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeugmieter - Beschädigung durch Missachtung der Durchfahrthöhe.

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Restliche Leasingraten bei Totalschaden:


Ausgleichsforderung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages

OLG München v. 13.06.2012:
Ist dem Leasingnehmer bei einem von ihm zu vertretenden Totalschaden des Leasingfahrzeugs aus der dafür abgeschlossenen Vollkaskoversicherung die Entschädigung zugeflossen, ist er zur Zahlung der vertraglich vereinbarten restlichen Leasingraten verpflichtet.

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Ablösewert bei Diebstahl:


OLG München v. 30.11.2016:
Nach Kündigung des Leasingvertrags durch die Leasinggeberin nach einem Diebstahl des Leasingfahrzeugs steht der Leasinggeberin der Ablösewert abzüglich der Leistung aus der Fahrzeugversicherung zu; dabei wird der Ablösewert nach der Formal

   restliche Leasingraten plus kalkulierter Restwert minus drei Prozent ersparte Aufwendungen, abgezinst mit zwei Prozent über dem Basiszinssatz

berechnet.

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Mietwagenkosten:


AG Köln v. 20.05.2009:
Wenn der tatsächliche Sachschaden an einem Fahrzeug eines Leasingunternehmens lediglich fiktiv abgerechnet hat, kann der Leasinggeber gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur insoweit Ersatz für die Mietwagenkosten verlangen, wie sie in dem der Abrechnung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten als erforderlich angesehen wurden.

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Nutzungsausfall:


BGH v. 13.04.2005:
Bei Gegenständen mit äußerst niedrigem Zeitwert kommt unter Umständen kein Nutzungsausfall mehr in Höhe der monatlichen Leasingraten in Betracht.

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Minderwert:


Ausgleich des Minderwerts im Leasingsverhältnis

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Restwert / Restwertgarantie:


Siehe auch Fahrzeugleasing - Übernahme einer Restwertgarantie durch den Leasingnehmer

Restwert in der Unfallregulierung

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Verjährung:


BGH v. 22.01.1986:
Zur Frage der Verjährung des dem Leasinggeber nach vorzeitiger vertragsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses zustehenden Anspruchs auf volle Amortisation der Gesamtkosten einschließlich des kalkulierten Gewinns (BGHZ 95, 39), wenn die Leasingsache in beschädigtem Zustand zurückgegeben wird.

BGH v. 01.03.2000:
Beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung verjährt der Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Minderwertausgleich wegen der nach planmäßigem Vertragsablauf erfolgten Rückgabe des Leasingfahrzeugs in einem nicht vertragsgerechten Zustand nicht nach BGB § 558 in sechs Monaten, sondern gemäß BGB § 196 Abs 1 Nr 6 in zwei Jahren.

BGH v. 14.11.2012:
Die in einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene Formularklausel, wonach der Leasingnehmer "zum Ersatz des entsprechenden Schadens" verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht "in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher" zurückgegeben wird, ist als Regelung über einen - der regelmäßigen Verjährung unterliegenden - leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion und nicht über einen - der kurzen Verjährung unterworfenen - Schadensersatzanspruch aufzufassen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 1. März 2000, VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 unter [II] 2 c; vom 18. Mai 2011, VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625 Rn. 15).

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Streitwert:


OLG München v. 18.06.2015:
Für den Anspruch auf Herausgabe einer Leasingsache, der neben § 985 BGB auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 535, 546 BGB beruht, findet nicht § 41 Abs. 2 GKG, sondern § 6 ZPO Anwendung, wenn beide Parteien davon ausgehen, dass die Leasingsache während der Leasingzeit nicht an Wert verliert und beide Vertragsparteien an dem zu erwartenden Erlös beteiligt werden sollen. - Zwischen dem auf Herausgabe eines Leasingfahrzeugs nach Vertragsbeendigung gerichteten Hauptantrag des Leasinggebers und dem auf Übereignung des Leasingfahrzeugs gerichteten Widerklageantrag des Leasingnehmers aus einer mündlichen Abrede besteht keine wirtschaftliche Identität, so dass eine Wertaddition stattfindet.

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