Das Verkehrslexikon

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BGH v. 06.07.1988 und v. 30.04.1991: Bei der Bemessung der Kaskoentschädigung für ein unfallbeschädigtes Leasingfahrzeug ist die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen, wenn der Leasinggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist


Siehe auch Leasingfahrzeug - Leasingvertrag




Der BGH geht davon aus, dass die Voll- oder Teilkaskoversicherung, die der Leasingnehmer vertragsgemäß abzuschließen hat, eine Fremdversicherung zugunsten des Leasinggebers ist. Da nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei der Bemessung der Ersatzleistung auf die Verhältnisse des Leasinggebers und nicht auf die des Leasingnehmers abzustellen sei, komme ein Ersatz der Mehrwertsteuer nicht in Betracht, wenn der Leasinggeber - wie regelmäßig - vorsteuerabzugsberechtigt ist.

So heißt es in der Entscheidung des BGH (Urteil vom 06.07.1988 - IVa ZR 241/87):
"... Die Klägerin hat entsprechend der von ihr im Leasingvertrag übernommenen Verpflichtung eine Vollkaskoversicherung nach den AKB abgeschlossen. Die Fahrzeugkaskoversicherung umfaßt nach § 12 Abs. 1 AKB die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und bestimmter mitversicherter Fahrzeug- und Zubehörteile. Sie ist danach eine reine Sachversicherung und deckt das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeuges (BGHZ 30, 40, 42; BGH Urteil vom 9. März 1964, II ZR 216/61 = VersR 1964, 479). Die Kaskoversicherung kann auch als Fremdversicherung genommen werden, wenn das versicherte Fahrzeug nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers steht. Deswegen hat der Bundesgerichtshof die vom Halter eines Fahrzeugs abgeschlossene Kaskoversicherung als Fremdversicherung zugunsten des den Fahrzeugkauf finanzierenden Sicherungseigentümers, dem ein Kraftfahrzeug-Sicherungsschein ausgestellt war, angesehen, soweit dessen Sicherungsinteresse in Gestalt der Restschuld jeweils reichte (BGHZ 40, 297, 300f.; vgl. auch BGHZ 93, 391). Die Ersatzleistung besteht bei der Kaskoversicherung in der Erstattung der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung, in bestimmten Fällen in der Zahlung des Neupreises für ein neuwertiges Fahrzeug (§ 13 AKB). Da es sich um eine reine Sachversicherung handelt, sind dagegen sonstige Vermögensnachteile des Versicherungsnehmers oder des Versicherten von der Kaskoversicherung grundsätzlich nicht gedeckt (Knappmann bei Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. AKB § 12 Anm. 1a; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 13. Aufl. § 12 Rdn. 5).

Danach hat der Berufungsrichter hier zutreffend angenommen, daß jedenfalls eine Fremdversicherung zugunsten der OKB bestand. Diese ist als Leasinggeberin unstreitig Eigentümerin des geleasten Fahrzeuges geblieben. Da die Klägerin das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit, die kürzer als die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer war, hätte zurückgeben müssen (ihr stand kein irgendwie geartetes Optionsrecht zu), war die Leasinggeberin auch im steuerrechtlichen Sinne als "wirtschaftliche Eigentümerin" anzusehen (vgl. BFHE 97, 466 = BStBl. 1970 II, 264 = NJW 1970, 1148). Ihr Sacherhaltungsinteresse konnte Gegenstand einer Fahrzeug-Kaskoversicherung sein.

Allerdings bestand auch ein Sacherhaltungsinteresse der Klägerin, das mitversichert war. Ihr war - eine für das Finanzierungsleasing typische Vertragsgestaltung (BGHZ 93, 391, 394) - als Leasingnehmerin die Gefahr für Untergang, Verlust und Beschädigung des geleasten Fahrzeuges aufgebürdet. Gleichwohl kann die Klägerin daraus im vorliegenden Fall nicht für sich herleiten, daß der nach § 13 Abs. 2 AKB maßgebende Neupreis nach ihren Verhältnissen zu berechnen sei. Hier hat nämlich der Leasinggeber das Fahrzeug wiederbeschafft. Jedenfalls in diesem Falle ist der Neupreis danach zu berechnen, was der Leasinggeber für ein neues Fahrzeug in der versicherten Ausführung zu entrichten hat. Weitere nach § 13 AKB erstattungsfähige Kosten sind hier nicht entstanden.

Dem steht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht entgegen, daß § 13 Abs. 2 Satz 2 AKB als Neupreis den "vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs..." beschreibt. Diese Klausel geht ersichtlich vom Normalfall der Versicherung des eigenen Fahrzeugs für eigene Rechnung aus. Bei der - rechtlich möglichen - Fremdversicherung ist ein sinngemäßes Verständnis der Klausel geboten. Bei sinngemäßem Verständnis ist aber auf die Verhältnisse des versicherten Eigentümers abzustellen, der ein Ersatzfahrzeug erwirbt. Denn nur er verwendet die ihm zufließende Ersatzleistung zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs. Der Umfang des - allein versicherten - Sacherhaltungsinteresses kann sich sinnvollerweise nur danach bemessen, was wirklich für den Kauf eines Neufahrzeugs aufgewendet wird (im Ergebnis ebenso: Stiefel/Hofmann aaO. § 12 Rdn. 2; Prölss/Martin/Knappmann aaO § 13 AKB Anm. 3 a.E.; Landgericht Augsburg VersR 1987, 875; Landgericht Duisburg VersR 1987, 875; Landgericht Frankfurt VersR 1987, 876; Landgericht Hamburg VersR 1987, 876; Landgericht Regensburg VersR 1987, 877; Amtsgericht Coburg VersR 1987, 877; Amtsgericht Remscheid VersR 1987, 877; Amtsgericht Worms VersR 1987, 877. A.A.: Graf von Westphalen DAR 1988, 37; Landgericht Hannover VersR 1986, 864; Landgericht Mainz DAR 1987, 58; Landgericht Gießen DAR 1987, 122; Landgericht Lüneburg NJW-RR 1987, 920; Landgericht Hamburg NJW-RR 1987, 922; Landgericht Köln ZfS 1987, 246; Amtsgericht Kleve ZfS 1987, 246; Amtsgericht Bottrop DAR 1987, 292; Amtsgericht Flensburg DAR 1986, 324).

Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß der Beklagten bei Abschluß des Kaskoversicherungsvertrages nicht bekannt war, daß es sich um ein geleastes Fahrzeug handelte. Die Erklärungen der Parteien in einem derartigen Versicherungsvertrag sind nach der Verkehrssitte dahin aufzufassen, daß die Interessen versichert werden sollen, die nach der objektiven Rechtslage als Gegenstand der Versicherung in Betracht kommen. ..."

Und in BGH NJW-RR 1991, 1149 f. (Beschluss vom 30.04.1991 - IV ZR 243/90) wird diese Auffassung aufrecht erhalten:
"... Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem von einem Leasingnehmer abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag im allgemeinen um eine Fremdversicherung, mit der das Risiko der Leasinggeberin als Eigentümerin des Kraftfahrzeugs abgedeckt werden soll (vgl. Urteile vom 6. Juli 1988 - IVa ZR 241/87 - VersR 1988, 949; vom 5. Juli 1989 - IVa ZR 189/88 - VersR 1989, 950). Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung bietet der Fall nicht. Bei der Bemessung der Wiederherstellungskosten ist deshalb auf die Verhältnisse der Leasinggeberin abzustellen. Diese ist aber vorsteuerabzugsberechtigt, so daß bei den Wiederherstellungskosten die Mehrwertsteuer außer Betracht bleibt (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 5. Juli 1989 aaO). ..."



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