Das Verkehrslexikon
Landgericht Bonn Urteil vom 19.12.1997 - 2 S 18/96 - Kein Wegfalls des Direktanspruchs des Halters gegen den Haftpflichtversicherer bei Unfallbetrug
LG Bonn v. 19.12.1997: Leistungsfreiheit nur gegenüber dem Fahrzeugführer, nicht gegenüber dem unbeteiligtem Halter bei Unfallbetrug durch den Vorausfahrenden
Siehe auch Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Voll- oder Teilkaskoversicherung und Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung
Das Landgericht Bonn (Urteil vom 19.12.1997 - 2 S 18/96) hat bezüglich des Haftungsausschlusses gem. § 152 VVG in einem Fall, in dem der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs durch eine Gewaltbremsung auf der Autobahn einen Auffahrunfall provoziert hatte, entschieden:
- Provoziert ein Fahrzeugführer einen Auffahrunfall, indem er plötzlich ohne verkehrsbedingten Grund scharf abbremst, steht dem Auffahrenden selbst dann Schadensersatz in voller Höhe zu, wenn er den Auffahrunfall bei Beachtung der äußersten Sorgfalt hätte vermeiden können. Bei der Abwägung Gesamtumstände tritt sein Verursachungsbeitrag voll zurück.
- Ist der Halter an der Unfallmanipulation nicht beteiligt, kann der Geschädigte neben dem Fahrer gemäß StVG § 7 Abs 1 auch den Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, da der Versicherer insoweit nicht gemäß VVG § 152 von seiner Leistungspflicht frei geworden ist.