Das Verkehrslexikon
Landgericht Mannheim Urteil vom 18.08.2005 - 10 S 26/05 - Kein Wegfalls des Direktanspruchs des Halters gegen den Haftpflichtversicherer bei Unfallbetrug
LG Mannheim v. 18.08.2005: Im Falle vorsätzlicher Herbeiführung eines Verkehrsunfallschadens ist der Direktanspruch des Geschädigten nicht ausgeschlossen
Das Landgericht Mannheim (Urteil vom 18.08.2005 - 10 S 26/05) hat entschieden:
Im Falle vorsätzlicher Herbeiführung eines Verkehrsunfallschadens ist der Direktanspruch des Geschädigten nicht ausgeschlossen.
Siehe auch Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Voll- oder Teilkaskoversicherung und Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Haftung der Beklagten Ziffer 3 ist auch nicht gemäß § 152 WG ausgeschlossen.
Zum einen muss sich für einen Haftungsausschluss der Vorsatz des Täters auch auf die Schadensfolgen erstrecken (Becker/Böhme/Beila, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 22. Aufl., Seite 351), wovon bei vorliegendem Sachverhalt nicht ausgegangen werden kann. Der Beklagte Ziffer 2 beabsichtigte ersichtlich nur, den Kläger „auszubremsen" und am Vorbeifahren zu hindern. Dass er dabei die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs zumindest billigend in Kauf genommen hat, kann nicht angenommen werden. Die vorangegangene Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen ... rechtfertigt eher die Annahme, dass der Beklagte Ziffer 2 seinem Bruder insoweit zur Hilfe kommen wollte, dass beide den Kläger „zur Rede stellen wollten".
Zum anderen teilt die Kammer die Auffassung, dass im Falle vorsätzlicher Herbeiführung eines Verkehrsunfallschadens der Direktanspruch des Geschädigten ausgeschlossen ist (so z.B. OLG Düsseldorf, VersR 2003, 1248), nicht. Auch im Falle vorsätzlichen Handelns des mitversicherten Fahrers verwirklicht sich in typischer Weise die vom Halter in Gang gesetzte Betriebsgefahr. Es ist nicht gerechtfertigt, dass sich eine Obliegenheitsverletzung eines Mitversicherten über das Innenverhältnis zwischen Versicherung und Versichertem hinaus auch auf das Außenverhältnis zum Geschädigten auswirkt (OLG München, NZV 2001, 220). Der Geschädigte muss sich nicht auf eine Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds gemäß § 12 I Nr. 3 PflVG verweisen lassen, wenn der Schädiger die schärfte Form des Handelns verwirklicht hat.
Die Beklagte Ziffer 1, der vorsätzliches Handeln nicht zur Last zu legen ist, haftet aus Betriebsgefahr gemäß § 7 l StVG (OLG Köln, Schaden-Praxis 2002, 301). ..."