Das Verkehrslexikon
OLG Celle Urteil vom 21.02.2006 - 14 U 149/05 - Definition des Unfallbetruges nach dem Berliner Modell
OLG Celle v. 21.02.2006: Zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines nach dem sog. "Berliner Modell" vorgetäuschten Unfalls
Das OLG Celle (Urteil vom 21.02.2006 - 14 U 149/05) hat den Unfallbetrug nach dem Berliner Modell wie folgt definiert:
- Zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines nach dem sog. "Berliner Modell" vorgetäuschten Unfalls.
- Werden gegen ein von der beklagten Haftpflichtversicherung eingeholtes Privatgutachten keine Einwendungen erhoben, bedarf es nicht der Einholung eines gerichtlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens.
Siehe auch Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Voll- oder Teilkaskoversicherung und Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung
Gründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.
Dem Kläger stehen auch gegenüber der Beklagten zu 1 (im Folgenden: die Beklagte) aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 23. Mai 2004 auf dem W.-damm in H. keine Schadensersatzansprüche zu. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts spricht die Gesamtheit der Indizien dafür, dass es sich um einen sog. gestellten Unfall handelt und die Haftung der Beklagten daher gemäß § 152 VVG ausgeschlossen ist.
Hier spricht alles dafür, dass es sich um einen Unfall nach dem „Berliner Modell“ handelt. Darunter wird die verabredete vorsätzliche Beschädigung eines abgestellten Fahrzeugs durch einen gestohlenen Pkw verstanden, der an Ort und Stelle zurückgelassen wird, um dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Methode hat für die unmittelbar am Unfall Beteiligten insbesondere den Vorteil, dass mangels Feststellbarkeit der Person des Fahrers, der den Unfall verursacht hat, keine Beziehung zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten nachgewiesen werden kann. Dabei sind in der Zeit, als sich dieses Modell in Berlin etablierte, insbesondere Pkw vom Typ Opel Kadett zum Einsatz gekommen, die über eine besonders robuste Karosserie verfügen.
So liegt der Fall auch hier. Verursacht worden ist der Unfall durch einen kurz zuvor entwendeten und bereits am 9. Oktober 1990 erstmalig zugelassenen Pkw Opel Kadett. Dessen Motor lief noch, als der Kläger - offenbar als Erster nach dem Unfall - gegen 01:40 Uhr zu seinem am rechten Fahrbahnrand abgestellten Pkw VW Passat zurückkehrte. Zwar war - wie sich dem Spurensicherungsbericht der Polizei vom 28. Mai 2004 entnehmen lässt (Bl. 24 d. Beiakten 7321 UJs 47712/04 StA Hannover) - die Scheibe der Fahrertür nur einen Spalt breit geöffnet. Es waren jedoch sämtliche Türen entriegelt, was den Rückschluss zulässt, dass sich der Dieb des Opel Kadett auf diese Weise einen Fluchtweg für den Fall sichern wollte, dass sich die Fahrertür unfallbedingt nicht mehr würde öffnen lassen. Es ist auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb ein Dieb gerade diesen mehr als 13 Jahre alten und fast wertlosen Pkw Opel Kadett gestohlen hat, wenn nicht zu dem alsdann auch verwirklichten Zweck, ihn nach einer Fahrstrecke von nur ca. 18 km in der geschehenen Art und Weise zur Beschädigung des Pkw des Klägers einzusetzen.
Auch der eigentliche Unfallhergang spricht hier für die Annahme eines gestellten Unfalls. Nach den Feststellungen des Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. K.-H. M. lassen sich die starken Beschädigungen an dem rechten Vorderrad des Pkw Opel Kadett und dem linken Hinterrad des Pkw VW Passat nur plausibel erklären, wenn bei der ersten Berührung zwischen beiden Fahrzeugen das rechte Vorderrad des Pkw Opel Kadett deutlich nach rechts ausgelenkt war, was darauf hinweist, dass der Fahrer dieses Fahrzeugs die Kollision mit dem rechts geparkten Pkw VW Passat durch eine Lenkbewegung bewusst herbeiführte. Dafür spricht auch, dass nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen M. die Kontaktspuren an beiden Fahrzeugen einen ungebremsten streifenden Anstoß des Pkw Opel Kadett gegen den geparkten Pkw VW Passat des Klägers zeigen und dass eine massive Bremsung des Pkw Opel Kadett erst im Augenblick der Trennung von dem Pkw VW Passat eingesetzt hat. Daraus folgt, dass der Fahrer des Opels Kadett nach dem Erstkontakt mit dem parkenden Fahrzeug des Klägers weder eine Ausweichbewegung nach links noch eine sofortige Abbremsung vorgenommen hat. Schließlich hat der Sachverständige M. errechnet, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw Opel Kadett unter 30 km/h lag. Trotz der Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Unfallstellenbereich auf 30 km/h lässt sich die Einhaltung einer solch niedrigen Geschwindigkeit auf der breiten und übersichtlichen Straße W.-damm mitten in der Nacht in einem H. Industriegebiet auch nur damit plausibel erklären, dass der Fahrer des gestohlenen Opel Kadett dadurch bei der bewussten Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers sein Verletzungsrisiko gering halten wollte.
Zwar beruhen die Feststellungen zum eigentlichen Unfallhergang auf dem Gutachten des Sachverständigen M. vom 5. August 2004, das die Beklagte vorprozessual eingeholt hat. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Verwertbarkeit dieses Gutachtens im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, zumal der Sachverständige M. dem seit vielen Jahren speziell mit Verkehrsunfallsachen befassten Senat als überaus kompetent und zuverlässig bekannt ist. Welche Ausführungen des Sachverständigen M. (und ggf. aus welchen Gründen) nicht zutreffen sollen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, dem seitens des Klägers im Termin vom 17. Januar 2006 gestellten Antrag nachzukommen, ein (weiteres) gerichtliches Unfallrekonstruktionsgutachten einzuholen.
Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts hält es der Senat auch für ausgeschlossen, dass es zu dem hier zu beurteilenden Verkehrsunfall unbeabsichtigt deshalb gekommen ist, weil der Dieb des Opels Kadett etwa betrunken war. Zwar ist in diesem Fahrzeug starker Alkoholgeruch festgestellt und eine offene Flasche Barcadi gefunden worden. Hiermit sollten die Ermittler nach Überzeugung des Senats jedoch bewusst in die Irre geführt werden. Anders lässt es sich nämlich nicht erklären, dass sich ausweislich des Spurensicherungsberichts der Polizei vom 28. Mai 2004 (Beiakten Bl. 17) an der leeren Barcadi-Flasche keine Fingerabdrücke feststellen ließen. Dies bedeutet, dass der Dieb des Opel Kadett die Fingerabdrücke auf der Flasche, wenn es sich um keinen gestellten Unfall handelte, nach dem Unfall beseitigt haben müsste, um keine Spuren zu hinterlassen. Dies ist völlig unwahrscheinlich. Die nahe liegende Reaktion wäre in diesem Fall nämlich gewesen, dass der Dieb die leere Flasche beim Verlassen des Fahrzeugs einfach mitgenommen hätte.
Des Weiteren fällt auf, dass der Kläger nur auf Gutachtenbasis abrechnet. Da er als Lackierer bei der Volkswagen AG tätig ist, ist die Annahme gerechtfertigt, dass er die Reparatur des Pkw VW Passat, dessen Wert er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit immerhin ca. 40.000 € angegeben hat, in Eigenarbeit durchgeführt und durch die Abrechnung des Unfallschadens auf Gutachtenbasis daran nicht unerheblich zu verdienen versucht hat.
Ebenfalls gegen den Kläger spricht schließlich, dass sein hier in Rede stehender Pkw innerhalb kurzer Zeit wiederholt Unfallschäden, und zwar insbesondere vorne links, erlitten hat. So ist es bei einem vorangegangenen Unfall genau ein halbes Jahr vor demjenigen auf dem W.-damm ebenso zu einem Schaden an eben dieser Stelle gekommen wie in der Zeit zwischen dem Unfall auf dem W.-damm vom 23. Mai 2004 und der Besichtigung des Fahrzeugs des Klägers durch den Sachverständigen M., auf deren Grundlage dieser sein Gutachten vom 5. August 2004 erstattet hat. Eine derartige Häufung von Unfällen innerhalb kurzer Zeit mag zwar vorkommen und für sich betrachtet unverdächtig sein. Hier fügt sie sich jedoch nahtlos in die Reihe der manipulationstypischen Indizien ein, die in der Gesamtschau die Annahme eines gestellten Unfalls begründen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weil dem Kläger auch gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche zustehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 ZPO liegen nicht vor.