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OLG Oldenburg Urteil vom 14.11.80 - 6 U 70/80 - Zur Haftungsquote bei einer Kollision eines Überholenden mit einem dicht vor ihm in die Straße Einbiegenden
OLG Oldenburg v. 14.11.80: Zur Haftungsquote bei einer Kollision eines Überholenden mit einem dicht vor ihm in die Straße Einbiegenden
Das OLG Oldenburg (Urteil vom 14.11.80 - 6 U 70/80) hat entschieden:
- Fährt ein Kraftfahrer aus kurzer Entfernung in einem Bogen auf die rechte Seite einer bevorrechtigten Kreisstraße und kommt es nach weiteren 25 m beim Einbiegen in eine links abbiegende Straße zu einem Zusammenstoß mit einem ihm nachfolgenden, im Überholen begriffenen Pkw hat der Abbieger 4/5 des entstandenen Schadens zu tragen.
- Für den Halter des überholenden Fahrzeugs ist der Unfall nicht unabwendbar, wenn er nicht nachweisen kann, wann und aus welcher Entfernung er das Fahrzeug des Abbiegers erstmals gesehen und zum Überholen angesetzt hat und wie weit er noch von dem Vorausfahrenden entfernt war, als er dessen Abbiegeabsicht erkennen konnte.
Siehe auch Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger
Aus den Entscheidungsgründen:
"Mit Recht ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kl. nicht den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG geführt hat. Der Kl. trägt auch mit der Berufung nichts dazu vor, wann und aus welcher Entfernung er das Fahrzeug des Bekl. zu (1) erstmals gesehen hat, wann und aus welcher Entfernung er zum Überholen des Fahrzeugs des Bekl. zu (1) angesetzt hat und wie weit er noch von dessen Fahrzeug entfernt war, als er erkennen konnte, dass dieses vor ihm nach links einbiegen wollte. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass der Kl. den Zusammenstoß auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Weiter ist auch nicht bewiesen, dass das linke Blinklicht am Fahrzeug des Bekl. zu (1) vordem Einbiegen nicht in Betrieb gewesen ist.
Die vom Kl. angestellten Berechnungen, mit denen er darzulegen versucht, wo er sich befunden haben muss, als der Bekl. zu (1) vor ihm auf die Kreisstraße fuhr und kurz darauf wieder links abbog, lassen konkrete Feststellungen zu den für den Unabwendbarkeitsbeweis aufgezeigten entscheidenden Fragen nicht zu, zumal über die jeweiligen Fahrgeschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge nichts Verlässliches bekannt ist. Aus dem Grund kam die Einholung des vom Kl. begehrten Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, weil einem Sachverständigen nicht die dazu erforderlichen Grundlagen für eine Gutachtenerstattung gegeben werden könnten.
Sind mithin über die vorstehend angegebenen Fragen keine Feststellungen möglich, führt die Abwägung nach § 17 StVO entgegen der Annahme des Kl. auch nicht zu dem Ergebnis, dass der von ihm zu vertretende Unfallbeitrag völlig hinter die Verursachung von seiten der Bekl. zurücktritt. Allerdings rechtfertigt die Abwägung einen deutlich höheren Haftungsanteil der Bekl., als ihn das LG (mit 2/3) angenommen hat. Dem Bekl. zu (1) kann zwar nicht zur Last gelegt werden, dass er sich schon beim Auffahren auf die Kreisstraße verkehrswidrig verhalten und ferner vor dem Linkseinbiegen in den R.-Damm nicht das linke Blinklicht eingeschaltet gehabt habe. Es ist ihm jedoch vorzuwerfen, dass er jedenfalls beim Linksabbiegen in besonders grobem Maße seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem er nicht oder wenigstens nicht mit der nach den hier gegebenen Umständen gebotenen besonderen Sorgfalt Rückschau gehalten hat... Die Absicht des Bekl. zu (1), alsbald wieder links abbiegen zu wollen, war für den auf der Kreisstraße von rückwärts herannahenden Fahrzeugverkehr selbst dann kaum rechtzeitig zu erkennen, wenn am Fahrzeug des Bekl. zu (1) das linke Blinklicht in Betrieb gewesen sein sollte; denn das Hinüberwechseln des Bekl. zu (1) auf die rechte Fahrbahnseite konnte von einem herankommenden Fahrzeugführer durchaus dahin missdeutet werden, dass der Bekl. zu (1) geradeaus weiterfahren wollte. Das alles konnte und musste der Bekl. zu (1) vor dem Abbiegen berücksichtigen. Da der Bekl. zu (1) diese besondere Sorgfalt außer acht gelassen hat, überwiegen die von ihm und durch sein Fahrzeug gesetzten Ursachen erheblich.
Dagegen lässt sich ein unfallursächliches Fehlverhalten des Kl. nicht feststellen. Es steht nicht fest, dass er den Umständen nach zu schnell gefahren ist oder trotz rechtzeitiger Anzeige der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung oder trotz unklarer Verkehrslage den Bekl. zu (1) zu überholen versucht hat. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen überwiegen die vom Bekl. zu (1) gesetzten Unfallursachen so erheblich, dass es gerechtfertigt erscheint, die Bekl. als Gesamtschuldner mit 4/5 und den Kl. mit 1/5 zu belasten."
Etwas großzügiger für den Abbiegenden quotierte das LG München VersR 1983, 936 (Urteil vom 01.12.82 - 17 O 11989/82) bei völlig ungeklärten Umständen des Einzelfalls unter Berufung auf die vorgenannte Entscheidung:
"Bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem links überholenden Pkw spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegenden (vgl. OLG Köln VersR 79, 166). Das gilt vor allem dann, wenn das Ziel des Abbiegens die Einfahrt in ein Grundstück (hier: Parkplatz) ist. Unter solchen Umständen kann die Haftung für den Unfall jedenfalls dann zu Lasten des Abbiegenden im Verhältnis von 1/4 zu 3/4 verteilt werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine überhöhte Geschwindigkeit des Linksüberholers sprechen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 75, 429), andererseits aber auch kein zusätzlicher Verschuldensvorwurf gegen den Abbiegenden zu rechtfertigen ist (vgl. OLG Oldenburg VersR 81, 1137)."