Das Verkehrslexikon
OLG Düsseldorf Urteil vom 14.10.81 - 15 U 33/81 - Zur regelmäßigen Alleinhaftung des in ein Grundstück Einbiegenden
OLG Düsseldorf v. 14.10.1981: Zur regelmäßigen Alleinhaftung des in ein Grundstück Einbiegenden
Siehe auch Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.10.81 - 15 U 33/81) hat entschieden:
- Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis greift nicht ein, wenn der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer erst unmittelbar zuvor von der Seite her in die Fahrspur des Nachfolgenden hineingewechselt ist.
- Beim Linksabbiegen müssen die erste Rückschau, die Anzeige der Richtungsänderung und das Einordnen zur Fahrbahnmitte so frühzeitig erfolgen, dass sich der nachfolgende Verkehr auf die Situation gefahrlos einstellen kann. Außerhalb geschlossener Ortschaften, wo mit schnellem Verkehr zu rechnen ist, muss deswegen sogar bei Straßenabfahrten um ein Mehrfaches früher als nur 30 m vor der Abbiegestelle mit dem Einordnen begonnen werden. Erst recht trifft das vor Grundstückseinfahrten zu, bei denen der nachfolgende Verkehr noch weniger mit einem Abbiegen rechnet.
- Bei Unmöglichkeit rechtzeitigen Einordnens muss der Linksabbieger mit dem Abbiegen notfalls ganz warten, bis alle Nachfolgenden ihn passiert haben.
- Im Hinblick auf die vom Einbiegen in ein Grundstück ausgehenden objektiven Gefahren trägt der Abbiegende die Verantwortung für das damit verbundene Verkehrsgeschehen in der Regel allein.