1. | Ein Pkw-Fahrer, der von der rechten Fahrbahn auf einen an der linken Fahrbahnseite gelegenen Parkstreifen überwechseln will, hat neben dem Einordnen zur Fahrbahnmitte und Betätigung des linken Blinkers sich unmittelbar vor dem Anfahren durch Rückschau zu vergewissern, dass kein nachfolgendes Kfz ihn verkehrswidrig noch links zu überholen versucht. |
2. | Den Linksabbieger trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht, da Parkstreifen Grundstücke i. S. von § 9 Abs. 5 StVO sind. |
3. | Gegebenenfalls muss er das Abbiegemanöver zurückstellen. Die Außerachtlassung dieser Verpflichtungen begründet eine Mitverantwortung des Geschädigten zu 1/3. |