Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 30.09.75 - 9 U 7/75 - Zu den Sorgfaltspflichten des Abbiegers zu einem gegenüberliegenden Parkplatz

OLG Hamm v. 30.09.75: Zu den Sorgfaltspflichten des Abbiegers zu einem gegenüberliegenden Parkplatz


Siehe auch Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger




Ähnlich wie beim Abbiegen in ein Grundstück muß sich der Fahrzeugführer auch beim Abbiegen in einen links gegenüberliegenden Parkhafen verhalten, so daß ihn nach Auffassung des OLG Hamm (Urteil vom 30.09.75 - 9 U 7/75) trotz Blinkens und Einordnens dennoch (wegen Unterlassens der zweiten Rückschau) eine Mithaftung von 1/3 trifft:

  1.  Ein Pkw-Fahrer, der von der rechten Fahrbahn auf einen an der linken Fahrbahnseite gelegenen Parkstreifen überwechseln will, hat neben dem Einordnen zur Fahrbahnmitte und Betätigung des linken Blinkers sich unmittelbar vor dem Anfahren durch Rückschau zu vergewissern, dass kein nachfolgendes Kfz ihn verkehrswidrig noch links zu überholen versucht.

  2.  Den Linksabbieger trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht, da Parkstreifen Grundstücke i. S. von § 9 Abs. 5 StVO sind.

  3.  Gegebenenfalls muss er das Abbiegemanöver zurückstellen. Die Außerachtlassung dieser Verpflichtungen begründet eine Mitverantwortung des Geschädigten zu 1/3.


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