Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Urteil vom 05.10.81 - 12 U 1308/81 - Zur Haftung des in ein Grundstück Einbiegenden
KG Berlin v. 05.10.1981: Zur Haftung des in ein Grundstück Einbiegenden
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 05.10.81 - 12 U 1308/81) hat entschieden:
- Ein nach links in ein Grundstück Abbiegender Kraftfahrer ist trotz rechtzeitig gegebener Blinkzeichen von der Rückschaupflicht unmittelbar vor dem Abbiegen nicht befreit, wenn er sich nicht zur Straßenmitte eingeordnet hatte und für ihn offenkundig ist, dass ihm ein ungeduldiger, Hupzeichen gebender Fahrzeugführer nachfolgt, dessen Reaktion nicht vorauszusehen ist.
- Zur Schadenabwägung zwischen dem Linksabbieger und dem trotz unklarer Rechtslage links überholenden Kfz (hier: Schadensteilung).
Siehe auch Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger
Zum Sachverhalt:
Am 9.1.1979 befuhr der Kl. langsam die mit Schneematsch bedeckte, 8m breite B.-Straße auf der rechten Seite. Ihm folgte der vom Bekl. zu (2) geführte Linienbus der Bekl. zu (1). Als beide Fahrzeuge die Kreuzung mit der T.-Straße überquert hatten, gab der Bekl. zu (2) Hupzeichen, während der Kl. den linken Blinker einschaltete, weil er 40 m hinter der Kreuzung links in ein Grundstück einfahren wollte. Nachdem sie ein Fahrzeug aus der Gegenrichtung passieren ließen, kam es bei dem Einbiegevorgang zum Zusammenstoß des Pkw des Kl. mit dem Bus. Der Kl. forderte von den Bekl. vollen Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Totalschadens.
Das LG gab der Klage dem Grunde nach zur Hälfte statt. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Unfall ist dadurch verursacht worden, dass der Kl. - ebenso wie der Bekl. zu (2) - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat. Der Kl. hatte, da er nach links in ein Grundstück abbiegen wollte, nicht nur rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen (§ 9 Abs. 1 S. 1 StVO), sondern musste sich rechtzeitig zur Straßenmitte hin einordnen (§ 9 Abs. 1 S. 2 StVO) und vor dem Abbiegen noch einmal auf den nachfolgenden Verkehr achten (§ 9 Abs. 15.4 StVO). Den letztgenannten Pflichten im Verkehr hat der Kl. nicht genügt...
Der Verpflichtung zur zweiten Rückschau war der Kl. nicht entbunden, weil er sich nicht rechtzeitig zur Straßenmitte hin eingeordnet hatte bzw. nicht rechtzeitig hatte einordnen können. Dass ein Linksüberholen durch den nachfolgenden Bus "technisch" unmöglich war, trifft bei einer Fahrbahnbreite von 8m nicht zu. Etwas anderes könnte allerdings dann in Betracht kommen, wenn die Fahrbahn durch Schnee auf größeren Teilen nicht zu befahren gewesen wäre. Dass sich auf der Fahrbahn Schnee in erheblichem Umfang befand, kann indessen nicht der Fall gewesen sein... Die Feststellung der Polizei spricht nur davon, dass die Straße mit Schneematsch bedeckt war. Die nochmalige Rückschaupflicht wäre allerdings dann entfallen, wenn der Kl. hätte darauf vertrauen dürfen, er werde vor dem Einbiegen nicht überholt werden (OLG Düsseldorf DAR 80, 157 (158); Jagusch, Straßenverkehrsrecht 25. Aufl. § 9 StVO Rdnr. 24 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls nicht gegeben, denn das von dem Kl. gegebene Richtungszeichen ließ offen, wo er einbiegen werde (vgl. BGH VersR 62, 361; Urteil des Senats vom 23.6.1975-12 U 1269/74). Es kommt hinzu, dass dem Kl. der Bus nicht nur in unmittelbarer Nähe folgte (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BayObLGSt 73, 48 = DAR 73, 220 = VRS 45, 138 und OLG Köln DAR 77, 192 (193) = VersR 1977, 262 (L)), sondern auch, dass von dessen Fahrer mehrfach Hupzeichen gegeben wurden. Es war daher für den Kl. offenkundig, dass ihm ein äußerst ungeduldiger Fahrzeugführer nachfolgte, dessen Reaktion nicht vorauszusehen war. Hieran ändert nichts, dass die nächste Bushaltestelle nicht weit entfernt war, denn das Anhalten an der Haltestelle ist für einen Bus nicht zwingend. Es ist dann nicht erforderlich, wenn Fahrgäste weder ein- noch aussteigen wollen.
Der Verkehrsverstoß des Bekl. zu (2) liegt darin, dass er bei unklarer Verkehrslage überholt hat (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Eine solche Verkehrslage besteht für den Überholenden immer dann, wenn er nicht verlässlich beurteilen kann, was der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer sogleich tun wird (Urteil des Senats vom 5.6.1980 - 12 U 713/80 - unter Hinweis auf Cramer, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 5 StVO Rdnr. 22 ff.). Dies traf hier zu; denn der Bekl. zu (2) konnte trotz der vom Kl. gegebenen Blinkzeichen nicht wissen, wann dieser"abbiegen werde (vgl. Darkow DAR 76, 225 (232) unter II. 15. "Überholen"; OLG Schleswig VersR 1979, 1036 (1037). Für die gem. § 17 StVG vorzunehmende Schadenabwägung ist maßgebend:... Beide Fahrzeugführer haben sich recht leichtsinnig verhalten, indem sie auf von dem anderen Verkehrsteilnehmer gegebene Zeichen nicht reagiert haben.
Während der Bekl. zu (2) nicht auf das Blinkzeichen des vorausfahrenden Kl. achtete, ließ dieser sich nicht durch die mehrfach gegebenen Hupzeichen des nachfolgenden Bekl. zu (2) stören. Das Verschulden der beiden Fahrzeugführer wiegt ebenso wie die Betriebsgefahr der Fahrzeuge gleich schwer, so dass die Schadenteilung gerechtfertigt ist (vgl. die Urteile des Senats vom 23.6.1975 - 12 U 1269/74 - und vom 5.6.1980 - 12U 713/80) ...