Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 07.03.80 - 9 U 169/79 -

OLG Hamm v. 07.03.1980: Zur überwiegenden Haftung des Linksabbiegers ohne zweite Rückschau


Das OLG Hamm (Urteil vom 07.03.80 - 9 U 169/79) hat entschieden:
  1. Unterlässt es der Kraftfahrer, sich beim Linksabbiegen vorher noch durch Rückschau über den rückwärtigen Verkehr zu vergewissern, erhöht er die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.

  2. Das überwiegende Verschulden - 2/3 - an einem Unfall trifft den Kraftfahrer, der ein Fahrzeug trotz betätigten linken Winkers links überholt.

Siehe auch Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Betriebsgefahr des Pkw des Kl. ist durch dessen Mitverschulden erhöht gewesen, so dass er gem. §§ 7, 17 StVG lediglich seines Unfallschadens ersetzt verlangen kann. Aus seinem eigenen Vorbringen ergibt sich, dass er die Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen nach links in die B.-Straße entweder gar nicht oder nicht sorgfältig genug vorgenommen hat; denn wenn der Kl. entsprechend seiner Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO unmittelbar vor dem Abbiegen nach links noch einmal auf den rückwärtigen Verkehr geachtet hätte, hätte er erkennen können und müssen, dass der Lkw der Bekl. sich bereits auf der linken Fahrbahnhälfte befand und im Begriff war, seinen Pkw zu überholen. Hierzu benötigte der Fahrer der Bekl. nämlich mindestens 2 bis 3 Sekunden, um mit dem Lkw von der rechten auf die linke Fahrbahnhälfte auszuscheren. Außerdem musste er mit dem Lkw bis zum späteren Unfall noch zu dem vor ihm fahrenden Pkw des Kl. aufholen.

Daraus folgt, dass der Lkw der Bekl. unmittelbar vor dem Beginn des Abbiegens des Kl. nach links sich bereits unmittelbar hinter dem Pkw des Kl. auf der linken Fahrbahnhälfte im Überholvorgang befunden haben muss. Der Kl. hätte dies erkennen können und müssen, wenn er die Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen nach links sorgfältig genug vorgenommen hätte. Er hätte dann nicht mehr nach links abbiegen dürfen. ..."