Das Verkehrslexikon
OLG Oldenburg Urteil vom 21.04.78 - 6 U 209/77 - Schadensverteilung bei einer Kollision zwischen einem in eine Grundstück nach links Einbiegenden und einem Überholer
OLG Oldenburg v. 21.04.1978: Schadensverteilung bei einer Kollision zwischen einem in eine Grundstück nach links Einbiegenden und einem Überholer
Siehe auch Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger
Das OLG Oldenburg (Urteil vom 21.04.78 - 6 U 209/77) hat entschieden:
- Für das Abbiegen nach links in eine Grundstückseinfahrt gelten die allgemeinen Abbiegeregeln insofern, als der Fahrer sich zur Fahrbahnmitte einzuordnen und seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich anzuzeigen hat; dabei hat der Fahrer vor dem Einordnen und nochmals unmittelbar vor dem Einbiegen auf nachfolgenden Verkehr zu achten. Bei alledem trifft den Fahrer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, die ihm gebietet, dem fließenden Verkehr auf der Straße den Vortritt zu lassen und sich so zu verhalten, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
- Im Falle einer Kollision zwischen einem nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden und einem überholenden Kfz spricht in aller Regel der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des einbiegenden Fahrers (BGH VersR 66, 1074; OLG Oldenburg VersR 74, 762). Dieses Verschulden kann in Verbindung mit der durch das Einbiegemanöver erhöhten Kfz-Betriebsgefahr dazu führen, dass die Mithaftung des Überholenden auf das Verhältnis 2:1 begrenzt wird.