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OLG München Urteil vom 21.01.2005 - 10 U 5291/04 - Zum Linksabbiegen in ein Grundstück
OLG München v. 21.01.2005: Zum Linksabbiegen in ein Grundstück
Das OLG München (Urteil vom 21.01.2005 - 10 U 5291/04) hat entschieden:
Die gesteigerte Sorgfaltspflicht, die § 9 Abs. 5 StVO dem nach links in ein Grundstück Abbiegenden auferlegt, ist auch gegenüber einem vom Fahrbahnrand Anfahrenden zu beachten. Das fehlerhafte Verhalten des Anfahrenden ist erst bei der Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 2 StVG zu berücksichtigen (Anschluss KG Berlin, 11. Mai 1989, 12 U 3044/88 und KG Berlin, 7. Dezember 1992, 12 U 3643/91).
Siehe auch Linksabbiegen
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Das LG hat zu Recht einen Anspruch der Kl. auf weitergehenden Schadensersatz verneint.
Soweit sich die Kl. gegen die Rechtsauffassung des LG hinsichtlich der Frage des Schutzbereichs des § 9 Abs. 5 StVO und der sich daraus ergebenden Folge für die Haftungsverteilung wendet, vermag der Senat dem nicht zu folgen:
Nach einhelliger Rspr. hat der in ein Grundstück Abbiegende die ihm in § 9 Abs. 5 StVO auferlegten Pflichten auch gegenüber einem vom Straßenrand Anfahrenden zu erfüllen, während das fehlerhafte Verhalten des Ausparkenden im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen ist (KG, Urt. v. 11. 5. 1989 — 12 U 3044/88, veröffentl. bei JURIS; Urt. v. 7. 12. 1992 — 12 U 3643/91, veröffentl. bei JURIS; AG Duisburg SP 1998, 311).
Aus den von der Kl. in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen OLG Düsseldorf NZV 1991, 392; NZV 1993, 198 und LG Aachen NZV 1989, 118 ergibt sich nichts Gegenteiliges, da diese alle eine völlig andere Fallgestaltung betreffen (Kollision zweier aus oder in dasselbe Grundstück aus- bzw. einfahrender Fahrzeuge oder mit Personen auf oder neben dem Grundstück). Gleiches gilt für die von der Kl. zitierte Entscheidung BayObLG VRS 30 (1966) 128 — sie betrifft eine Kollision zwischen einem vom Straßenrand anfahrenden und einem nachfolgenden Pkw.
Gegen die vom Erstgericht angenommene Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zugunsten der 1(1. ist nichts zu erinnern - die obengenannte Rspr. geht im Gegenteil von einer hälftigen Haftungsteilung aus, weshalb die Kl. nicht beschwert ist. ..."