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OLG Nürnberg Urteil vom 26.09.2006 - 3 U 1021/06 - Zur Haftungsverteilung 50:50 bei unterlassener zweiter Rückschau nach einem Überholer
OLG Nürnberg v. 26.09.2006: Zur Haftungsverteilung 50:50 bei unterlassener zweiter Rückschau nach einem Überholer
Das OLG Nürnberg (Urteil vom 26.09.2006 - 3 U 1021/06) hat entschieden:
Überholt ein Kradfahrer einen nach links abbiegenden Pkw, dessen Fahrer sich zwar zur Straßenmitte hin eingeordnet und seine Geschwindigkeit verringert, womöglich jedoch nicht geblinkt und gegen die zweite Rückschaupflicht verstoßen hat,so ist eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.
Siehe auch Linksabbiegen
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die von beiden Berufungen angegriffene Haftungsverteilung des Erstgerichts ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Landgericht gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, StVG, 3 Nr. 1 PflVG jeweils gleich hohe Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten angenommen.
Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Unfallbeteiligten herbeigeführt wurde, sind nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig, offenkundig oder bewiesen sind (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 17 StVG, Rn. 4, 5). Danach ist von folgendem auszugehen:
a) Der Kläger hat offenkundig gegen seine Pflichten als Linksabbieger aus § 9 StVO, insbesondere die doppelte Rückschaupflicht des § 9 Abs. 1 S. 4 StVG verstoßen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Annäherung des Beklagten zu 1) für den Kläger erkennbar. Hätte er unmittelbar vor dem Abbiegen nach links den rückwärtigen Verkehr beobachtet, hätte er den Abbiegevorgang nicht vornehmen dürfen.
Außerdem hat der Kläger gegen seine Pflicht aus § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Da er auf ein Grundstück gelangen wollte, hätte er sich so zu verhalten gehabt, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
b) Demgegenüber steht ebenfalls nach der Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte zu 1) gegen seine Pflichten als Überholender aus §§ 5 Abs. 3 1. Alt bzw. 5 Abs. 7 StVO verstoßen hat.
Auch wenn ungeklärt geblieben ist, ob der Kläger den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat, steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen fest, dass der Kläger sein Fahrzeug vor der Bogenfahrt nach links zur Mitte der Fahrbahn hin bewegt und seine Geschwindigkeit reduziert hatte. Aus diesem Verhalten des vorausfahrenden Klägers in Zusammenhang mit der für den Beklagten erkennbaren Einfahrt zum Lokal „T…“ ergab sich für den Beklagten eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, die für ihn Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Klägers aufkommen lassen musste. Unter diesen Umständen hätte er nicht überholen dürfen, da er mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen konnte (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht 19, Aufl., § 5 Rn, 26 m.w.N.). Bei der gebotenen Vorsicht hätte der Beklagte erkennen können, dass der Kläger rechts zu überholen gewesen wäre, § 5 Abs. 7 StVG.
c) Auf beiden Seiten der Unfallbeteiligten ist die Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu berücksichtigen, die vorliegend jedoch ebenfalls gleich hoch anzusetzen ist. Zwar handelt es sich bei dem Fahrzeug des Beklagten um ein Kraftrad, von dem die gegenüber einem Pkw grundsätzlich geringere Betriebsgefahr ausgeht. Da sich aber dessen Fahrzeug im Überholvorgang und damit in einer gefährlicheren Situation befand, sind die Betriebsgefahren in gleicher Höhe zu werten.
d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf Seiten beider Unfallbeteiligter jeweils zwei schuldhafte Verstöße gegen die StVO, beim Kläger als Linksabbieger aus § 9 Abs. 4 und 5 StVO, beim Beklagten als Überholender aus §§ 5 Abs. 3 1. Alt. und 5 Abs. 7 StVO, sowie die gleich hoch zu bewertenden Betriebsgefahr beider Fahrzeuge in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG einzubeziehen sind. Bei dieser Sachlage erscheint die vom Erstgericht vorgenommene hälftige Haftungsverteilung angemessen. ..."