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OLG in Saarbrücken Urteil vom 30.01.2007 - 4 U 409/06 - Zum Verhalten des bevorrechtigten Geradeausfahres gegenüber Linksabbiegern

OLG Saarbrücken v. 30.01.2007: Zum Verhalten des bevorrechtigten Geradeausfahres gegenüber Linksabbiegern


Das OLG in Saarbrücken (Urteil vom 30.01.2007 - 4 U 409/06 - 132) hat entschieden:
  1. Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregelung erstreckt sich die Pflicht des Linksabbiegers, den Gegenverkehr passieren zu lassen, auf den gesamten entgegenkommenden Geradeausverkehr. Sie gilt auch gegenüber zu weit links Fahrenden.

  2. In Linksabbiegesituationen hat der prinzipiell bevorrechtigte Geradeaus-Verkehr, wenn er erkennen kann, dass sein Vorrecht missachtet wird oder aber die Verkehrslage unklar ist, seine Fahrweise anzupassen; er muss gegebenenfalls anhalten und den Verkehrsverstoß des Linksabbiegers sogar hinnehmen. Er darf sich sein Vorrecht vor dem Linksabbieger keinesfalls erzwingen.

Siehe auch Linksabbiegen


Zum Sachverhalt: Am Unfalltag gegen 20:00 Uhr befuhr der Sohn des Klägers, der Zeuge U. S., mit dem Motorrad des Klägers die Straße von der Ortsmitte I. kommend in Richtung W.. An der Kreuzung zur Straße B. wollte er nach links abbiegen. Aus der Gegenrichtung kam ihm dabei der vom Erstbeklagten geführte und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte PKW entgegen. Der Erstbeklagte wollte geradeaus in Richtung Ortsmitte I. fahren. Er passierte hierbei in Höhe der Einmündung B. ein rechts von ihm stehendes Motorrad. Unmittelbar danach kam es zur Kollision mit dem gerade im Abbiegevorgang befindlichen Motorrad des Klägers.

Infolge des Unfalls wurde das Motorrad des Klägers stark beschädigt (gesamter Sachschaden: 10.203,28 DM = 5.216,85 EUR). Sein Sohn erlitt erhebliche Verletzungen u.a. am rechten Bein und er musste stationär behandelt werden. Seine unfallbedingten Ansprüche hat er im Ganzen an den Kläger abgetreten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten für die Unfallfolgen alleine aufzukommen. Er hat behauptet, sein Sohn sei gemeinsam mit zwölf weiteren Motorradfahrern zusammen unterwegs gewesen. Damit die Gruppe beim Linksabbiegen in die Straße B. zusammenbleibe, habe der Zeuge H. sein Motorrad quer auf die entgegenkommende Geradeausspur der ...-Straße gestellt und die Spur vollständig blockiert. Nachdem etwa 10 Motorradfahrer aus der Gruppe abgebogen seien, habe sich der Erstbeklagte genähert, der dem Motorrad des Zeugen H. über die Fahrspur für die Linksabbieger ausgewichen sei.

Die Beklagten haben behauptet, der Erstbeklagte habe nur das vom Sohn des Klägers geführte und das rechts in Höhe der Einmündung B. stehende Motorrad gesehen. Dieses habe nicht die gesamte Geradeausspur der Straße blockiert, sondern allenfalls mit der Hälfte seines Hinterrades dort hinein geragt. Er habe daher nicht auf die Linksabbiegerspur ausweichen müssen, als er das Motorrad passiert habe. Der Erstbeklagte habe nicht mit dem Abbiegen des Sohns des Klägers rechnen müssen. Wegen dessen groben Verkehrsverstoßes sei jede Mithaftung der Beklagten ausgeschlossen.

Das Landgericht hat eine Haftungsverteilung von 30/70 zu Lasten des Sohnes des Klägers angenommen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Unfall auf einen massiven Vorfahrtsverstoß des Sohnes des Klägers zurückzuführen sei. Aber auch der Erstbeklagte hätte die Motorradkolonne und einige entgegen kommende Motorräder auf der Abbiegespur sehen können und sich gedulden müssen, anstelle die Vorfahrt zu erzwingen, obgleich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Zeuge H. die Geradeausspur in Richtung I. nicht komplett abgesperrt habe und der Erstbeklagte auch nicht über die Linksabbiegerspur gefahren sei.

Hiergegen richten sich die (Erst-)Berufung des Klägers und die (Zweit-)Berufung der Beklagten.

Die Rechtsmittel blieben hinsichtlich der Haftungsverteilung erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten und die Haftungsverteilung ist nicht zu beanstanden.

Ersatzansprüche wegen des Verkehrsunfalls vom 19.5.2001 stehen dem Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner – teilweise aus abgetretenem Recht seines Sohnes – gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG i.d.F. vor dem 1.8.2002 (fortan: StVG-aF), § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVersG nur unter Beachtung einer Mitverantwortung seines Sohnes von 70 % zu.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, an die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind und keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit begründen, wurde beim Betrieb des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges sowohl das im Eigentum des Klägers stehende Motorrad stark beschädigt als auch sein Sohn erheblich verletzt.

Das Unfallereignis stellte sich dabei für keinen der Beteiligten als unabwendbar i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG-aF dar. Nach der Rechtsprechung ist ein Ereignis dann im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG-aF unabwendbar, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGHZ 117, 337). Gefordert wird zwar nicht die absolute Unvermeidbarkeit, jedoch ein an durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten (BGH, NJW 86, 183). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, wobei alle möglichen Gefahrenmomente zu berücksichtigen sind (BGHZ 113, 164). Bei unvorhergesehenen Gefahren ist auch dem „Idealfahrer“ eine sog. Schreckzeit zuzubilligen (BGH, VersR 64, 753), falls er nicht durch sein Verhalten vor Eintritt der Gefahrenlage deren Auftritt hätte vermeiden können (BGHZ 117, 337). Nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 StVG-aF ist der Schädiger daher von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (BGHZ 105, 65, 69; DAR 05, 263).

Diesen strengen Anforderungen genügten die Beteiligten nicht. Im Gegenteil: Sowohl der Sohn des Klägers (aa.) als auch der Erstbeklagte (bb.) haben den Verkehrsunfall vom 19.5.2001 schuldhaft verursacht.

aa. Dem Sohn des Klägers ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO anzulasten, weil er als Linksabbieger dem ihm entgegenkommenden Erstbeklagten nicht den gebotenen Vorrang eingeräumt hat. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Geradeaus-Spur des Begegnungsverkehrs durch den Zeugen H. komplett blockiert war oder, wie das Landgericht festgestellt hat, ob lediglich ein Teil des Hinterrades seines Motorrades in die Geradeausspur hineinragte. Selbst wenn dem Vortrag des Klägers folgend eine komplette Blockade der gesamten Fahrspur unterstellt würde, ließe dies den Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs nicht entfallen.

Dessen Vorrang könnte allenfalls dann ausgeschlossen gewesen sein, wenn die vom Erstbeklagten befahrene Straße für den Fahrzeugverkehr wirksam gesperrt gewesen wäre. Denn das Vorrecht des Gegenverkehrs setzt begrifflich das Recht zum Fahren voraus, welches im Falle einer Straßensperrung fehlt (vgl. für die Vorfahrt nach § 8 StVG: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 8 StVO Rn. 25). Mit der behaupteten Blockade der Geradeaus-Spur durch den Zeugen H. war mangels dessen Berechtigung jedoch keine rechtswirksame Sperrung erfolgt. Es obliegt einzig den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei gemäß den §§ 44, 45 StVO verkehrsregelnd einzuschreiten, die Benutzung bestimmter Straßenstrecken zu beschränken oder gar zu verbieten. Der einzelne Verkehrsteilnehmer darf sich diese Befugnisse nicht anmaßen, erst recht nicht, um Gruppeninteressen wie das Zusammenbleiben einer Motorradkolonne gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu erzwingen.

Ebenfalls ist es für die Frage seines Vorranges ohne Belang, ob der Erstbeklagte in den Kreuzungsbereich über die Spur für die Linksabbieger eingefahren ist oder über die Geradeausspur. Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregelung erstreckt sich die Pflicht des Linksabbiegers, den Gegenverkehr passieren zu lassen, nämlich auf den gesamten entgegenkommenden Geradeausverkehr. Sie gilt auch gegenüber etwa zu weit links Fahrenden (Hentschel, a.a.O., § 9 Rn. 39) und der Linksabbieger darf nicht einmal ohne weiteres mit der Beibehaltung des Fahrstreifens durch entgegenkommende Fahrzeuge rechnen (Hentschel, a.a.O.). Im Streitfall gilt all dies und die Pflicht zu warten schon deshalb, weil der Sohn des Klägers um das eigenmächtige Blockieren durch den Zeugen H. wissen musste – ein Blockieren, das in dieser Weise nicht zum ersten Mal erfolgt ist, wie das Landgericht nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung zutreffend und von der (Erst-)Berufung unangegriffen festgestellt hat. Für den Kläger hätte sich daher der Gedanke aufdrängen müssen, dass sich nicht jeder Verkehrsteilnehmer dem eigenmächtigen Eingriff in den Straßenverkehr beugen und anhalten, sondern u.U. auch versuchen würde, das geschaffene Hindernis schlicht zu passieren, und sei es durch ein Ausweichen auf die linke Spur.

Dafür, dass der Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO auch schuldhaft erfolgt ist, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins (BGH, NZV 2005, 249). Denkbar wäre eine Erschütterung dieses Anscheinsbeweises allenfalls bei der Feststellung einer stark überhöhten Geschwindigkeit des Geradeausfahrers, wenn er vom Linksabbieger zu Beginn des Abbiegevorgangs noch so weit entfernt war, dass er gar nicht zu erkennen oder aber ein gefahrloses Abbiegen aus Sicht des Linksabbiegers noch möglich war. Derartiges ist im Streitfall weder dargetan noch ersichtlich.

Der Sohn des Klägers hat zwar anlässlich seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, er habe den Erstbeklagten vor dem Zusammenstoß nicht wahrnehmen können (GA I 64). Aus welchen Gründen diese Wahrnehmungsmöglichkeit gefehlt haben soll, ob dies insbesondere nicht etwa nur aufgrund einer nahe liegenden eigenen Unachtsamkeit infolge seines unberechtigten Vertrauens auf das Anhalten des Gegenverkehrs geschah, wird nicht dargetan. Ansonsten bietet weder die Zeugenbefragung noch der Parteivortrag Anlass für die Annahme eines zu schnellen Fahrens durch den Erstbeklagten.

bb. Auch der Erstbeklagte hat durch sein Fahrverhalten den Unfall schuldhaft mitverursacht. Hierfür genügt zwar nicht ein mögliches Befahren der Linksabbiegerspur, da ein Verstoß des Entgegenkommenden gegen das Rechtsfahrgebot nicht den Abbieger schützt (KG, DAR 74, 232; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage 2006, § 9 StVO Rn. 31) und selbst die Benutzung eines Sonderfahrstreifens durch den Entgegenkommenden dessen Vorrecht nicht beseitigt (OLG Stuttgart, DAR 95, 32; OLG Hamm, NZV 01, 428).

Der Erstbeklagte hat indessen schuldhaft gegen den aus der Grundregel des Straßenverkehrs (§ 1 Abs. 2 StVO) entspringenden Grundsatz der doppelten Sicherung verstoßen. Hiernach hat jeder Verkehrsteilnehmer zur Verhütung von Schäden durch Beachtung der gebotenen Vorsicht dazu beizutragen, dass bei gefährlichen Verkehrsvorgängen und auch Fehler anderer ein drohender Unfall noch verhindert wird (Janiszewski/Jagow/Burmann, a.a.O., § 1 StVO Rn. 22). Zu solchen Vorkehrungen sind unabhängig voneinander beide Verkehrsteilnehmer verpflichtet, obwohl es zur Vermeidung eines Unfalles ausreichen würde, wenn nur einer der beiden Beteiligten die ihm möglichen Sicherungsvorkehrungen trifft (BayObLG, VRS 16, 66, 68). Der Grundsatz der doppelten Sicherung bedeutet allerdings nicht, dass der Fahrzeugführer von vornherein mit jedem denkbaren verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen muss, insbesondere mit einem solchen, das außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. Er muss vielmehr nach dem Vertrauensgrundsatz nur mit den Fehlern anderer rechnen, die nach den Umständen bei verständiger Würdigung als möglich zu erwarten sind (BayObLG NZV 89, 121; OLG Hamm NZV 93, 66). Der Vertrauensgrundsatz versagt aber gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer, wenn sich dieser erkennbar verkehrswidrig verhält, jedenfalls insoweit, als gerade im Hinblick auf den begangenen Fehler des anderen eine weitere damit zusammenhängende Verkehrswidrigkeit erwartet werden muss (BGH VRS 26, 331). Gleiches gilt in unklaren Verkehrslagen (Janiszewski/Jagow/Burmann, a.a.O., § 1 StVO Rn. 26). Daher hat in Linksabbiegesituationen wie der vorliegenden der prinzipiell bevorrechtigte Geradeausverkehr, wenn er erkennen kann, dass sein Vorrecht missachtet wird oder aber wenn die Verkehrslage unklar ist, seine Fahrweise anzupassen, ggf. anzuhalten und den Verkehrsverstoß des Linksabbiegers sogar hinzunehmen. Er darf sich sein Vorrecht vor dem Linksabbieger keinesfalls erzwingen (Hentschel, a.a.O.).

Dem hat der Erstbeklagte nicht genügt. Selbst wenn der Zeuge H. nicht die gesamte Geradeausspur blockiert haben und der Erstbeklagte nicht über die Linksabbiegerspur gefahren sein sollte, bestand im Streitfall zumindest eine unklare Verkehrslage, in der mit dem Abbiegen des ihm Entgegenkommenden zu rechnen war. Denn der Erstbeklagte hat den Zeugen H. auf dessen Motorrad jedenfalls am rechten Fahrbahnbereich wahrnehmen müssen, der ihm zudem ein Handzeichen zum Verlangsamen gemacht hat, wie der Zeuge H. anlässlich seiner Befragung am 21.8.2002 (GA I 62) glaubhaft ausgesagt hat. Hierauf hat der Kläger auch in seiner Berufungsbegründung verwiesen (GA II 292), ohne dass die Beklagten dem entgegen- getreten wären. Da der Erstbeklagte nicht davon ausgehen durfte, dass der Zeuge H. grundlos mit seinem Motorrad am Rand der Fahrbahn steht und dem Fahrzeugverkehr Handzeichen macht, hätte er sich zu besonderer Achtsamkeit und Vorsicht veranlasst sehen müssen, anstelle seine Fahrt mit unveränderter Geschwindigkeit fortzusetzen. Dies belegt eindrucksvoll die glaubhafte Aussage des Zeugen M.. Danach stellte sich für den Zeugen M. das Verhalten der Motorradfahrer so dar, dass er stehen bleiben sollte, damit die Motorradfahrer geschlossen abbiegen konnten, obwohl er auch auf der Vorfahrtstraße fuhr. Da der Erstbeklagte unmittelbar vor dem Zeugen M. fuhr, ist nicht ersichtlich, weshalb bei gebotener Aufmerksamkeit der durch die Motorradfahrer auf den Erstbeklagten wirkende Eindruck ein anderer hätte sein können als der beim Zeugen M..

cc. In der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile wiegt jedoch der Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten weitaus weniger als die Verkehrswidrigkeit des Sohnes des Klägers. Bei einer Kollision mit dem Geradeausfahrer haftet der Linksabbieger grundsätzlich allein (Hentschel, a.a.O., § 9 StVO Rn. 55). Im Streitfall ist hiervon allein wegen der Besonderheit abzuweichen, dass der Erstbeklagte die erkennbaren Anzeichen einer Verkehrswidrigkeit des Linksabbiegers gänzlich unbeachtet gelassen und auf sein Vorrecht beharrt hat. Gerade die Gefahren des Straßenverkehrs erfordern es jedoch, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer mit den ihm zustehenden Rechten zurücknimmt, mag das Verhalten des anderen noch so dreist und ärgerlich sein. Dies gebietet es, den bereits durch die Betriebsgefahr des Fahrzeuges mit rund 25 % zu bemessenden Haftungsanteil der Beklagten nicht weiter zu beschränken, sondern auf angemessene 30 % zu erhöhen. Eine weitere Anhebung würde dem Umstand nicht gerecht, dass der Sohn des Klägers unter Ausnutzung der verkehrswidrig geschaffenen Blockade des Zeugen H. abbiegen und sich aus unberechtigtem Anlass ein ihm nicht zustehendes Vorrecht verschaffen wollte. ..."



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