Das Verkehrslexikon
OLG Stuttgart Urteil vom 31.03.1994 - 7 U 296/93 - Die Wahl eines Unfallersatztarifs seitens des Geschädigten verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht
OLG Stuttgart v. 31.03.1994: Die Wahl eines Unfallersatztarifs seitens des Geschädigten verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht.
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 31.03.1994 - 7 U 296/93) hat entschieden:
- Der Geschädigte braucht keine weiteren Nachforschungen anzustellen, wenn ihm vom Autovermieter ein Unfallersatzwagen-Tarif angeboten wird.
- Für Mehrkosten des Unfallersatzwagen-Tarifs hat der Schädiger einzustehen. Mit Einwendungen gegen die Höhe des Tarifs bleibt er im Prozess des Geschädigten ausgeschlossen, weil seine Interessen durch die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter hinreichend gewahrt sind.
Siehe auch Der Unfallersatztarif
Aus den Gründen:
"... Bei Anwendung dieser Grundsätze wurde der einem Geschädigten im April 1993 in zumutbarer Weise zugängliche Markt durch die Unfallersatzwagen-Tarife der führenden Autovermieter gebildet. Die Empfehlungen des HUK-Verbandes vom 01.11.1992 und die auf der gleichen Grundlagenermittlung beruhenden erhöhten Empfehlungen vom 15.04.1993 stellen keine marktüblichen Preise dar und können deshalb keinen Maßstab für die Erforderlichkeit im Sinne von § 249 S. 2 BGB bilden. Das Bundeskartellamt hat die Empfehlungen in der Fassung vom 01.11.1992 durch einen Missbrauchsbeschluss vom 22.06.1993 für unzulässig erklärt (WuW 1994, 75 ff.). ... Ob für den jetzigen Zeitpunkt auf Grund zwischenzeitlicher bilateraler Vereinbarungen zwischen Versicherern und Autovermietern eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist, kann offen bleiben, zumal diese bilateralen Vereinbarungen zu einem erheblichen Teil auf im Dezember 1993 nochmals angehobenen Preisen beruhen.
Unerheblich ist auch, ob dem Kl. vor der Anmietung die Preisübersicht über die Unfallersatzwagen-Tarife der führenden Autovermieter vorgelegt worden ist und ob er sich anderweitig erkundigt hat. Hätte er dies getan, hätte er lediglich erfahren, dass die Unfallersatzwagen-Tarife der anderen Vermieter höher liegen als der der Fa. K (die der Kl. beauftragt hatte). Mehr als eine solche Erkundigung wären dem Kl. nicht zuzumuten gewesen. ...
Derartige Bemühungen werden einem Geschädigten nur dann zuzumuten sein, wenn von vornherein ohne weiteres erkennbar ist, dass vom erforderlichen Zeitraum oder von der beabsichtigten Fahrstrecke her gesehen besonders hohe Mietwagenkosten entstehen."
In etwa im gleichen Sinn hat auch das OLG Nürnberg NZV 1994, 479 entschieden.