Das Verkehrslexikon

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Ältere Rechtsprechung zum Komplex Trunkenheitsfahrt infolge Medikamentenkonsums - Trunkenheitsfahrt - Alkohol und Tabletten - Beruhigungsmittel - Appetitzügler

Ältere Rechtsprechung zum Komplex Trunkenheitsfahrt infolge Medikamentenkonsums


Siehe auch Medikamente und Fahruntüchtigkeit




  • OLG Köln DAR 1967, 195 f. (Urt. v. 09.12.1966 - Ss 449/66):

    1. Wird die Wirkung genossenen Alkohols durch Medikamenteneinnahme derart verstärkt, dass der trinkende Kraftfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 2,1 ‰. in den rauschbedingten Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gerät, so sind an seine Vergewisserungspflicht hinsichtlich des Einflusses des Medikaments auf die Alkoholwirkung strenge Anforderungen zu stellen, da die Möglichkeit der Kombinationswirkung von Alkohol und Medikamenten in zunehmendem Maße allgemein bekannt geworden ist.

    2. Bei fahrlässiger Außerachtlassung dieser Vergewisserungspflicht ist der Schuldvorwurf fahrlässiger Berauschung i.S.v. StGB § 330a begründet.

  • OLG Hamm VerkMitt 1969, Nr 34 (Urt. v. 04.12.1968 - 4 Ss 238/68):

    1. Wer im Verlaufe mehrerer Stunden ein stark alkoholhaltiges flüssiges Medikament schluckweise zu sich genommen hat, so dass sein Blutalkoholgehalt schließlich auf erheblich mehr als 1,3 ‰ ansteigt, braucht seine Alkoholisierung nicht notwendigerweise bemerkt zu haben, wenn der starke Alkoholgehalt des Medikaments ihm unbekannt war.

    2. Ein Kraftfahrer kann bei Genuss ihm unbekannter Getränke verpflichtet sein, sich darüber zu vergewissern, ob sie Alkohol enthalten.

  • OLG Frankfurt (Beschl. v. 04.11.1975 - 2 Ss 493/75):
    Wer als Autofahrer keine Vorkehrungen gegen eine unbeabsichtigte Trunkenheitsfahrt im Vollrausch getroffen hat, muss sich nach sehr erheblichem Alkoholgenuss vor Einnahme eines ihm unbekannten Schlafmittels anhand des Hinweiszettels darüber vergewissern, ob die Kumulation von Alkohol und Medikament einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand herbeiführen kann.

  • BayObLG Blutalkohol 17, 220 f. (Urt. v. 24.02.1978 - 2 St 517/77):
    Es gibt keine festen Beurteilungsmaßstäbe über die Auswirkung der Kombination von Alkohol und Medikamenten auf die Fahrtüchtigkeit. Für die Annahme von Fahruntüchtigkeit bedarf es daher in solchen Fällen in der Regel zusätzlicher Beweisanzeichen. Jedoch sind Fälle denkbar, in denen trotz einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,3 o/oo durch zusätzlich eingenommene Medikamente - je nach Art und Menge eine derartige Leistungsminderung eintritt, dass von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist und sich die Feststellung zusätzlicher Beweisanzeichen erübrigt.

  • OLG Koblenz VRS 59, 199 ff. = Blutalkohol 17, 457 ff. (Urt. v. 29.05.1980 - 1 Ss 186/80):
    Das Medikament "Dolviran" ist geeignet, einen rauschähnlichen Zustand herbeizuführen. Es ist daher als berauschendes Mittel im Sinne von StGB § 316 aufzufassen. Seine Einnahme kann bei nachfolgendem Führen eines Kraftfahrzeuges zur Verurteilung nach dieser Strafbestimmung führen.

  • AG Köln Blutalkohol 18, 263 ff. (Urt. v. 18.02.1981 - 716 Ls 22/80):
    Ein Medikament kann nur dann als berauschendes Mittel angesehen werden, wenn es in seinen Auswirkungen mit denen des Alkohols vergleichbar ist. Eusedon ist ein solches Medikament.

  • LG Köln Blutalkohol 18, 472 (Beschl. v. 24.08.1981 - 105 Qs 788/81):
    Das Medikament Captagon ist geeignet, körperliche Mängel im Sinne von StGB §§ 315C, 316 zu verursachen.

  • OLG Hamm (Urt. v. 22.04.1983 - 1 Ss 301/83):

    1. Die Unterscheidung zwischen berauschend und nicht berauschend wirkenden Medikamenten ist zwar im Einzelfall schwierig, aber nicht gänzlich unmöglich.

    2. Zum Begriff des "Genusses" im Sinne des StGB § 316 reicht aus, dass der Kraftfahrer vor Antritt der Fahrt alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich genommen hat und er sich der berauschenden oder betäubenden Wirkung des seinem Körper zugeführten Stoffes bewusst ist oder sich dessen jedenfalls bewusst sein könnte und müsste.

  • LG Köln Blutalkohol 6, 473 ff. (Beschl. v. 20.08.1985 - 105 Qs 732/85):
    Bei Einnahme auch nur einer Beruhigungstablette muss ein Kraftfahrer sich vor Antritt einer Fahrt durch Lesen des der Medikamentenpackung beiliegenden Hinweiszettels über die eventuelle Wirkung des Medikaments auf die Fahrsicherheit informieren.

  • OLG Köln NZV 1991, 158 f. = VRS 80, 451 ff. (Beschl. v. 21.12.1990 - Ss 607/90):
    Wird die Annahme der Fahruntüchtigkeit iS des StGB § 316 auf den Genuss "anderer berauschender Mittel" gestützt, muss das Urteil darlegen, dass die eingenommenen Medikamente oder Betäubungsmittel in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind; eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit reicht dafür nicht aus.




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