Das Verkehrslexikon
Grundsätze für die Anmietung eines Miettaxis durch einen Taxiunternehmer
Grundsätze für die Anmietung eines Miettaxis durch einen Taxiunternehmer
Siehe auch Miettaxikosten
Nach der Rechtsprechung darf ein Taxi- oder Mietwagenunternehmer als Ersatzfahrzeug für das beschädigte Fahrzeug auch ein Miettaxi einsetzen, insbesondere, wenn er ohnehin mehrere Fahrzeuge in seinem Betrieb vorhält und daran interessiert sein muss, im Kundeninteresse und um z.B. seine angestellten Fahrer auslasten zu können, nicht auf den Einsatz eines Fahrzeug verzichten zu müssen.
Dabei wird eine Grenze nur dadurch gesetzt, dass dem Schädiger nicht völlig abwegige Ersatzleistungen zugemutet werden dürfen.
Als Vergleich ist hierfür nicht etwa der hypothetisch entgangene Gewinn, sondern der mit dem beschädigten Fahrzeug erzielbare oder mit dem Miettaxi erzielte Umsatz abzüglich der reinen Betriebswartungskosten (ohne Fahrerlöhne usw.). Dieser Abzug wird in der Regel mit etwa 16,00 DM pro 100 KM angesetzt werden müssen. Sodann ist der so bereinigte Umsatz mit den entstandenen Miettaxikosten zu vergleichen.
Solange die Miettaxikosten nicht mindestens doppelt so hoch sind wie der erzielte Umsatz abzüglich der genannten Betriebskosten, hat der Geschädigte uneingeschränkt einen Anspruch darauf, die gesamten Miettaxikosten abzüglich der Umsatzsteuer und abzüglich einer sog. Eigenersparnis von 15 % ersetzt zu bekommen (vgl. in diesem Zusammenhang die Entscheidungen des BGH NJW 85, 793, BGH NJW 1993, 3321; OLG Köln NZV 93, 150; OLG Köln NZV 1997, 181).