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Miettaxikosten - Ersatztaxi - Verhältnismäßigkeitsgrenze

Miettaxikosten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Hierunter werden diejenigen Kosten verstanden, die einem Taxiunternehmer entstehen, wenn dieser nach einem unverschuldeten Unfall mit Beschädigung seines Taxis zur Überbrückung der Ausfallzeit ein anderes Taxi von einem Unternehmer zeitweise anmietet.


Da die Preise für derartig eingerichtete Fahrzeuge sehr hoch sind (u. a. auch weil ja der Vermieter während dieser Zeit auf eigene Einnahmen aus dem Betrieb seines Taxis verzichtet), stellt sich schnell die Frage, ob der anmietende Taxiunternehmer nicht im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht darauf verwiesen werden kann, sich mit dem Ersatz seines Verdienstausfalls zu begnügen.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Mietwagen

Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten

Grundsätze für die Anmietung eines Miettaxis durch einen Taxiunternehmer

OLG Köln v. 08.01.1993:
Einem Taxiunternehmer sind grundsätzlich die Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug während der Reparaturzeit nach § 249 Satz 2 BGB zu ersetzen. Das Integritätsinteresse des Geschädigten hat Vorrang vor seinem Kompensationsinteresse. Bei der nach § 251 II BGB vorzunehmenden Abwägung von Restitutionsaufwand und Wertschaden ist zwar der Ausfall von Einnahmen (nicht des Gewinns!) beim Verzicht auf einen Mietwagen in Rechnung zu stellen, jedoch ist dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Ebenso sind auch seine sonstigen schutzwürdigen Belange zu berücksichtigen, z.B. sein Wunsch, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die sachliche Restkapazität an Kraftfahrzeugen nicht übermäßig zu beanspruchen usw.

BGH v. 19.10.1993:
Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so läßt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten im Sinne des BGB § 251 Abs 2 nicht mittels einer allgemein gültigen "Regelgrenze" (hier: 200%) des voraussichtlichen Verdienstausfalls bestimmen, sondern nur aufgrund einer die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Im Normalfall ist der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, nicht als unverhältnismäßig im Sinne von BGB § 251 Abs 2 zu versagen.




OLG Köln v. 26.08.1996:
Zur Darlegungs- u. Beweislast des Taxiunternehmers bei der Geltendmachung von Kosten für ein angemietetes Ersatztaxi

KG Berlin v. 05.07.2004:
Kosten für das Mieten eines Ersatztaxi, die um 410% höher sind als der ohne Mieten zu erwartende Gewinnentgang, sind nicht zu ersetzen, wenn der Ersatz nach einer die schützenswerten Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 II BGB erscheint. Für die Vergleichsrechnung sind die Netto-Mietwagenkosten um 25% für ersparte Eigenaufwendungen zu kürzen und dann dem Gewinn gegenüber zu stellen, die der Taxiunternehmer durch den Einsatz des Miettaxi erwirtschaftet hat; bei Ermittlung dieses Gewinns ist der Netto – Umsatz um ersparte Betriebskosten und ersparten Fahrerlohn (regelmäßig 50% des Brutto – Umsatzes) zu kürzen.

OLG München v. 29.10.2010:
Für einen Taxiunternehmer, besonders wenn er wie im vorliegenden Fall mehrere Taxis betreibt, gehört ein Verkehrsunfall mit der Folge des Ausfalls eines Taxis zu den zu erwartenden und kalkulierbaren Vorgängen, so dass von ihm erwartet werden kann, dass er sich auf einen potentiellen Ausfall vorbereitet, also laufend die Angebote und Konditionen von regionalen und überregionalen Miettaxiunternehmen und anderen Taxiunternehmen sondiert, um im Ernstfall schnell und sachgerecht reagieren zu können.

AG Bensheim v. 10.05.2013:
Wurde bei einem Verkehrsunfall ein Taxi total beschädigt, kann der Taxiunternehmer die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis für die Wiederbeschaffungszeit nicht ersetzt verlangen, wenn er nicht dargelegt und ggfs. bewiesen hat, dass sich die Anmietung eines Ersatztaxis für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten in vorausschauender Sicht als unternehmerisch vertretbar dargestellt hat, weil der mit dem gemieteten Fahrzeug tatsächlich erzielte Umsatz weit unterhalb der Mietwagenkosten lag (hier: um 1.712 Euro).




OLG Jena v. 25.09.2013:
Anders als im privaten Bereich entsteht im gewerblichen Bereich durch den Ausfall eines Fahrzeugs als Schaden in erster Linie ein bezifferbarer Gewinnentgang. Deshalb kann grundsätzlich auch nur dieser ersetzt verlangt werden. Erfolgt dagegen die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, so können die hierfür anfallenden Mietwagenkosten nur dann geltend gemacht werden, wenn sie den Gewinnentgang nicht um mehr als 300 % übersteigen. Höhere Mietwagenkosten stellten sich als unwirtschaftlich dar mit der Folge, dass in solchen Fällen überhaupt keine Mietwagenkosten ersetzt verlangt werden können.

KG Berlin v. 11.07.2019:
Für die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens durch den Geschädigten ist nicht allein die motorisierte Fortbewegung der Maßstab, weshalb ein Verweis auf die Nutzung von Taxis u.ä. nur im Ausnahmefall in Betracht kommt.

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