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OLG Köln Urteil vom 26.08.1996 - 12 U 65/96 - Zur Darlegungs- u. Beweislast des Taxiunternehmers bei der Geltendmachung von Kosten für ein angemietetes Ersatztaxi
OLG Köln v. 26.08.1996: Zur Darlegungs- u. Beweislast des Taxiunternehmers bei der Geltendmachung von Kosten für ein angemietetes Ersatztaxi
Zur Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Miettaxikosten hat das OLG Köln (Urteil vom 26.08.1996 - 12 U 65/96) im einzelnen ausgeführt:
Während die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich die Miettaxikosten im Rahmen des Erforderlichen halten, grundsätzlich beim Geschädigten liegt (BGH NJW 1985, 793), sind die Voraussetzungen für eine Versagung der Restitution nach § 251 II BGB vom Schädiger zu beweisen (BGH NJW 1993, 3321).
Siehe auch Miettaxikosten
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Miettaxikosten kommt es auf die Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Falles an. Da der Ersatzpflichtige die Interna des geschädigten Betriebes nicht kennt, ist es Sache des Geschädigten, zumindest im Wege substantiierten Bestreitens konkrete Angaben hierzu in den Rechtsstreit einzuführen.
Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalles an. Maßgebliche Punkte hierbei sind ein Vergleich zwischen den Kosten für den Ersatzwagen einerseits und dem bei Verzicht auf die Anmietung drohenden Verdienstausfall andererseits. Aber auch weitere schutzwürdige Belange des Geschädigten, wie z.B. dessen Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können und die Kapazität der verbleibenden Fahrzeuge nicht übermäßig beanspruchen zu müssen, sind zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit hängt danach von eine Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten ab, die der BGH in NJW 1993, 3321 nähere ausgeführt hat und denen eines gemeinsam ist, nämlich, dass es sich um Fakten handelt, welche entweder die örtliche Markt- und Wettbewerbsstruktur oder aber Unternehmensinterna betreffen.
Während die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich die Miettaxikosten im Rahmen des Erforderlichen halten, grundsätzlich beim Geschädigten liegt (BGH NJW 1985, 793), sind die Voraussetzungen für eine Versagung der Restitution nach § 251 II BGB vom Schädiger zu beweisen (BGH NJW 1993, 3321). Da sich aber die jeweils zu beiden Normen zu würdigenden Fakten überschneiden können, kann es problematisch sein, bei welcher Partei letztlich die Darlegungs- und Beweislast liegt. Dies kann aber ... offenbleiben. Auch wenn man von einer Darlegungs- und Beweislast der Bekl. ausgeht, führt dies zu keinem dem Kl. günstigen Ergebnis. Da in die vorzunehmende Gesamtabwägung eine Vielzahl von Umständen einzubeziehen sind, welche dem Schädiger bzw. dessen Versicherer nicht bekannt sind und nicht bekannt zu sein brauche, muss der Geschädigte zumindest im Wege des substantiierten Bestreitens ... konkrete Angabe zu seinem Unternehmen und zu den für vorzunehmende Abwägung maßgeblichen Umständen machen. Dem Geschädigten sind diese Tatsachen bekannt, und deren Angabe ist ihm auch zumutbar. Erst dann, wenn der Geschädigte dieser prozessualen Obliegenheit nachgekommen ist und den Schädiger damit in die Lage versetzt hat zu prüfen, ob ein "Normalfall" vorliegt, bei dem nach der Entscheidung des BGH NJW 1993, 3321 kein Anlass besteht, den Ersatz von Miettaxikosten zu versagen, kann im Rahmen der dann möglichen und vorzunehmenden Abwägung eine großzügige Betrachtungsweise zugunsten des Geschädigten geboten sein. ..."