Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Urteil vom 05.07.2004 -12 U 283/03 - Zur Schadensminderungspflicht des Taxiunternehmers im Spannungsfeld von Gewinnentgang und Miettaxikosten
KG Berlin v. 05.07.2004: Zur Schadensminderungspflicht des Taxiunternehmers im Spannungsfeld von Gewinnentgang und Miettaxikosten
Sehr ausführlich hat das Kammergericht Berlin (Urteil vom 05.07.2004 -12 U 283/03) zur Frage des Spannungsverhätnisses von zu erwartendem Gewinnentgang und Anmmietung eines Miettaxis während der Reparaturzeit einer beschädigten Taxe und der sich dabei für den Taxiunternehmer ergebenden Schadensminderungspflichten Stellung genommen:
- Kosten für das Mieten eines Ersatztaxi, die um 410% höher sind als der ohne Mieten zu erwartende Gewinnentgang, sind nicht zu ersetzen, wenn der Ersatz nach einer die schützenswerten Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 II BGB erscheint.
- Für die Vergleichsrechnung sind die Netto-Mietwagenkosten um 25% für ersparte Eigenaufwendungen zu kürzen und dann dem Gewinn gegenüber zu stellen, die der Taxiunternehmer durch den Einsatz des Miettaxi erwirtschaftet hat; bei Ermittlung dieses Gewinns ist der Netto – Umsatz um ersparte Betriebskosten und ersparten Fahrerlohn (regelmäßig 50% des Brutto – Umsatzes) zu kürzen.
- Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die in seiner Sphäre liegenden betriebsinternen Umstände, um die erforderliche Vergleichsrechnung zu ermöglichen; dies gilt insbesondere auch für die Behauptung, Fahrerlohn würde bei unfallbedingtem Ausfall eines Taxi nicht erspart, da dann auch die Aushilfsfahrer – entgegen der üblichen Handhabung – eine Lohnfortzahlung auf der Basis des durchschnittlichen Lohnes der letzten drei Monate erhalten würden.
Siehe auch Miettaxikosten
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl. vorliegend kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten für ein Miettaxi zusteht, sondern sie lediglich den errechneten Gewinnausfall beanspruchen kann, § 251 II BGB. Dabei hat das LG die Grundsätze zur Naturalrestitution und der lediglich ausnahmsweise an dessen Stelle tretenden Schadenskompensation zutreffend dargestellt. Insbesondere hat es das Urteil des BGH vom 19. 10. 1993 (in NJW 1993, 3321) zutreffend berücksichtigt, wonach folgendes gilt:
Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so lässt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten im Sinne des § 251 II BGB nicht mittels einer allgemein gültigen Regelgrenze von bspw. 200% des voraussichtlichen Verdienstausfalls bestimmen, sondern kann nur auf Grund einer die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles festgestellt werden. Dabei ist der Bewertung zu Grunde zu legen, dass im Normalfall der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, nicht als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 II BGB zu versagen ist.
Richtig ist das LG zunächst davon ausgegangen, dass es der Kl. nicht zumutbar war, den entstandenen unfallbedingten Ausfall eines Fahrzeugs durch den zusätzlichen Einsatz der übrigen Fahrzeuge aufzufangen. Dies greift die Bekl. mit der Anschlussberufung auch nicht an.
Der Senat schließt sich der Auffassung des LG an, die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sei im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände aus der Sicht der Kl. mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden und deshalb aus unternehmerischer Sicht unvertretbar gewesen. Die für diese Bewertung von dem LG vorgenommene Vergleichsrechnung bedarf allerdings der Korrektur.
1. Das LG ist richtigerweise davon ausgegangen, dass für die Frage der Beurteilung einer wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit von den Nettomietwagenkosten ein Eigenersparnisanteil für die Abnutzung von Verschließteilen und Inneneinrichtung, sowie die Wertminderung durch gelaufene Kilometer abzuziehen ist. Die von dem LG nach § 287 ZPO vorgenommene Schätzung von nur 20% mag zwar vertretbar sein. Der Senat geht jedoch in vergleichbaren Fällen in st. Rspr. zu Gunsten des Taxiunternehmers von einem Betrag von 25% der Mietwagenkosten aus (vgl. Urt. v. 27. 3. 2000 -12 U 6791/98 - m. w. Nachw.).
Soweit die Kl. ihrerseits vorgetragen hat, es seien lediglich höchstens 4% Eigenersparnis abzuziehen, ist dieses für die Kl. im Rahmen der Vergleichsrechnung negative Vorbringen ersichtlich von dem Irrtum geprägt, der Abzug einer möglichst geringen Eigenersparnis gelange ihr zum Vorteil. Das Vorbringen war deshalb nicht zu berücksichtigen, zumal der Abzug von nur 4%. auch nicht hinreichend begründet wurde (für die ersparten Eigenaufwendungen sind nicht nur offensichtliche Verschließteile wie Reifen und Bremsen, sondern auch die Wertminderung durch gelaufene Kilometer zu berücksichtigen, die Abnutzung der Innenausstattung und die Einsparung einer früheren Wartung) und die Bekl. dem nicht beigetreten ist.
Damit ergibt sich ein Wert der Naturalrestitution in Höhe von 4 747,50 EUR (6 330 - 25% = 1582,50 = 4 747,50).
2. Die Berechnung des dem unter 1. ermittelten Wert gegenüberzustellenden Gewinns durch das LG bedarf ebenfalls der Korrektur.
a) Dabei geht das LG zunächst richtig davon aus, dass für die Vergleichsrechnung der tatsächlich mit dem angemieteten Fahrzeug erwirtschaftete Gewinn herangezogen werden kann (vgl. BGH aaO). Um den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn zu berechnen, ist zunächst der zwischen den Parteien nunmehr in Höhe von 7 866,21 DM brutto und 7351,60 DM netto unstreitige Umsatz zu Grunde zu legen, da die Kl. zutreffend ausführt, es seien lediglich 7% Umsatzsteuer abzusetzen (vgl. Urt. des Senats v. 10. B. 1997 - 12 U 279/96). Weiterhin sind, worauf die Bekl. richtig hinweist, für die Vergleichsrechnung ersparte Betriebskosten (dazu unten b) und ersparte Kosten für die Entlohnung des bzw. der Fahrer (unten c) abzuziehen.
b) Das LG hat hinsichtlich der errechneten abzuziehenden ersparten Betriebskosten das insoweit nicht bestrittene Vorbringen der Bekl. hinsichtlich der Fahrzeug und Treibstoffkosten mit 0,15 bzw. 0,10 DM pro gefahrenen Kilometer konkret angesetzt und von dem Ansatz einer pauschalen Schätzung, die in der Rechtsprechung auch des Senats in der Vergangenheit mehrfach mit 30% des Bruttoumsatzes erfolgte, abgesehen. Diese im Rahmen der Vergleichsrechnung für die Kl. vorteilhafte Berechnung ist von den Parteien nicht angegriffen worden.
Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Vorgehensweise des LG, mangels konkreten Vortrags der Kl. hierzu die mit dem Miettaxi gefahrenen Kilometer anhand der von der Kl. mitgeteilten Durchschnittswerte zu Gesamtumsatz und Gesamtfahrleistung aller ihrer Fahrzeuge zu errechnen.
Dabei hat das LG auch entgegen den Angriffen der Anschlussberufung keineswegs die Kilometer falsch berechnet. Die Bekl. selbst hat (nahezu) zutreffend ausgerechnet, dass bei insgesamt gefahrenen 1501771 km und einem Gesamtnettoumsatz von 2 396 269,48 DM für 1,- - DM eine Strecke von 0,623 km - tatsächlich rechnerisch zutreffend 0,62671 km - zurückgelegt wurde. Die Berechnung des LG bei einem Nettoumsatz von 6607,61 DM seien demnach 4116,54 km zurückgelegt worden, ist damit in sich richtig. Weshalb die Bekl. nunmehr meint, die Rechnung sei dergestalt vorzunehmen, dass der Umsatz durch den durchschnittlichen Kilometerfaktor zu teilen sei, womit sie zurückgelegte Kilometer von 11 669 errechnen will, ist der Anschlussberufungsbegründung nicht zu entnehmen. Dass diese Berechnung falsch ist, zeigt eine Rückschau auf den eigenen, eben erwähnten Schriftsatz der Bekl. Wäre die neue Berechnung der Bekl. zutreffend dann hätte die Kl., die für 1,-- DM wie von der Bekl. selbst errechnet, 0,623 - richtig 0,62 671 - km zurücklegen muss, bei 11669 km einen Umsatz von 18 730,34 DM - mit dem richtigen Faktor von 0,62 671 von 18 619,46 DM - eingefahren. Dies ist unstreitig nicht der Fall.
Unter Berücksichtigung des richtigen Berechnungsfaktors von 0,62 671 und einem Nettoumsatz von unstreitig 7351,60 DM ergeben sich mithin 4607,32 mit dem Miettaxi gefahrene km. Damit sind für ersparte Fahrzeugkosten von 0,15 DM pro Kilometer 691,10 DM und für ersparte Treibstoffkosten von 0,10 DM pro Kilometer 460,73 DM, insgesamt also 1 151,83 DM abzuziehen, womit 6 199,77 DM verbleiben.
c) Von dem eben errechneten Betrag von 6199,77 DM sind weiter, wie das LG ebenfalls richtig ausgeführt hat, ersparte Kosten für nicht eingesetzte Fahrer abzuziehen.
Soweit die Kl. vorträgt, sie hätte in keinem Fall Lohnkosten erspart, da sie - entgegen der üblichen Praxis - allen ihren Fahrern eine Lohnfortzahlung leiste müsse, so hat sie dies nicht hinreichend konkret dargelegt, insbesondere keine Arbeitsverträge oder Gehaltsabrechnungen (insoweit auch OLG Celle, NZV 1999, 209) vorgelegt. Selbst wenn die Kl., was der Senat im Hinblick auf die gerichtsbekannten Verhältnisse im Taxigewerbe in Berlin für sehr unwahrscheinlich hält, ihren fest angestellten Fahrern eine Lohnfortzahlung für den Fall leisten sollte, dass diese wegen des Ausfalls eines Wagens zeitweise nicht benötigt werden, so hat sie weiterhin nach ihrem eigenen unstreitigen Vorbringen jedenfalls 19 Studenten beschäftigt, die ausweislich des eigenen Vortrags weder fest angestellt, noch geringfügig beschäftigt sind. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund diese Fahrer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben sollten. Soweit die Kl. auch hierzu lediglich ohne nähere Darlegung, wie bspw. Einreichen der entsprechenden Sondervereinbarungen, behauptet, diese Aushilfsfahrer würden ebenfalls bei Ausfall von Taxen eine Lohnfortzahlung auf der Basis des durchschnittlichen Lohnes der letzten drei Monate erhalten, führt dies nicht dazu, dass keine ersparten Fahrerkosten abzusetzen wären. Zwar trifft. grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für seine Behauptung, die Anmietung des Ersatztaxis sei unverhältnismäßig (OLG Köln, 12. Zivilsenat, NZV 1997,181; OLG Celle, 5. Zivilsenat, 5 U 143/93, SP 1995, 245). Die Darlegungs- und Beweislast für eine entgegen der üblichen Handhabung erfolgende Weiterzahlung der Vergütung in Ausfallzeiten der Fahrer trifft jedoch die Kl. (vgl. bereits Senat, Urt. v. 10. 7. 2000, 12 U 1438/99). Dies gilt umso mehr, wenn die Kl. vorliegend vorträgt, auch die nicht fest angestellten Fahrer erhielten eine Lohnfortzahlung bei Ausfall eines Taxis. Einen Beweis hat die Kl. für ihre von der Bekl. bestrittenen Behauptungen nicht angetreten.
Da die Kl. zur Höhe der Entlohnung ihrer Fahrer ebenfalls nichts vorgebracht hat, können die anfallenden Kosten nach § 287 ZPO geschätzt werden. Zwar ist es denkbar, die ersparten Aufwendungen mit dem LG auf der Basis eines Stundenlohns für die tatsächlich gefahrenen Stunden mit dem Ersatztaxi zu berechnen. Die Höhe des anzusetzenden Stundensatzes bereitet jedoch Probleme. Nach der st. Rspr. des Senats ist deshalb mangels besserer Erkenntnismöglichkeiten und in Ermangelung konkreten Vorbringens der Kl. von einem Betrag von 50% des Bruttoumsatzes auszugehen (vgl. Senat, Urt. v. 7. 11. 1991 - 12 U 4765/90 -; v. 19. 3. 1994 - 12 U 4514/93 - dort: 48%; vom 10. 4. 1997 - 12 U 279/96 - ; v. 10. 7. 2000 - 12 U 1438/99 -). Dies entspricht auch dem Vorbringen der Bekl., dem die Kl. substantiiert nicht entgegengetreten ist. Von dem bereits errechneten Betrag von 6 199,77 DM sind mithin weitere 3 933,11 DM abzuziehen, womit ein zu berücksichtigender Gewinn von 2 266,66 DM - 1 158,92 EUR verbleibt:
3. Damit übersteigen die unter A. 1. errechneten zu berücksichtigenden Mietwagenkosten in Höhe von 4 747,50 EUR den gemäß A. 2. berechneten zu erwartenden Gewinn von 1 158,92 EUR um 410%.
Auch unter Berücksichtigung der von der Kl. vorgetragenen Aspekte des Interesses an einem ungestörten Betriebsablauf und der Möglichkeit des Einsatzes des gesamten Fuhrparks gerade zur Weihnachtszeit, ist vorliegend ein Maß erreicht, bei dem die Anmietung eines Ersatzwagens aus unternehmerisch vorausschauender Sicht geradezu unvertretbar ist. Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung bisher bereits als unverhältnismäßig angesehenen Überschreitungen von Mietwagenkosten um 370% (LG München, Urt. v. 12. 3. 1999, NZV 2000, 88), 350%; OLG Celle, Urt. v. 17. 9. 1998, NZV 1999, 209) und der vom BGH in seinem Urt. v. 19. 10. 1993 als am oberen Rand des wirtschaftlich Vertretbaren bezeichneten Quote von dort 283%, wäre es bei der vorliegenden derart erheblichen Höhe der Mietwagenkosten erforderlich, dass die Kl. umfassend zu den weiteren Aspekten, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, vorträgt. Dies hat sie hingegen nicht ausreichend getan.
So trägt die Kl. zwar vor, sie habe diverse Stammkunden, unter anderem Bundestagsabgeordnete, die sie bedienen müssen. Im Hinblick auf die Zahl von 29 weiteren zur Verfügung stehenden Taxen kann diesem Vorbringen ohne weitere Darlegung jedoch keine Bedeutung zukommen. Gleiches gilt für einen von der Kl. behaupteten Rufschaden. Es ist nicht ersichtlich, wie der Ruf der Kl. Schaden nehmen sollte, wenn sie unfallbedingt für einen kurzen Zeitraum lediglich über einen Fuhrpark von 29 statt 30 Taxen verfügt. Weder für die Stammkunden, die im Hinblick auf die Größe des Fuhrparks der Kl. von dem Ausfall gar nichts bemerken werden, noch für die Fahrer ist dies ersichtlich. Für letztere hat die Kl., was nahe gelegen hätte, insbesondere auch nichts dazu vorgetragen, welche Fahrer auf dem verunfallten Taxi zum Einsatz kommen sollten und dass und weshalb es gerade diesen Fahrern nicht zuzumuten gewesen wäre, auf ein anderes Fahrzeug der Kl. auszuweichen bzw., soweit es sich um nicht fest angestellte Fahrer handelt, eine oder mehrere Schichten nicht zu fahren. Ebenfalls nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Kl. ein hohes Interesse daran hatte, ' gerade einen Wagen der verunfallten Art (Mercedes Benz 124, 250 D) zur Verfügung zu haben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem von der Kl. angemieteten Wagen um ein völlig anderes Model, nämlich einen MB-Vito, handelte. Schließlich ergibt sich aus den von der KI. vorgelegten Unterlagen, dass im hier unter anderem fraglichen Zeitraum bis 31. Dezember eine hohe Zahl von Werkstattterminen geplant war, was gegen die von der Kl. als im Voraus erwartete sehr hohe Auslastung der Fahrzeuge spricht.
Auch das Vorbringen der Kl. zu dem in Berlin nach ihrer Ansicht bestehenden hart umkämpften Fahrermarkt vermag den Senat nicht zu überzeugen. Die Kl. beschränkt sich darauf anzugeben, die Fahrer würden bei Ausfall einer oder mehrere Schichten sofort zu einem anderen Unternehmen wechseln. Für fest angestellte Fahrer ist dies bereits wenig wahrscheinlich, da diese sicher nicht sogleich wegen des zeitweiligen Ausfalls eines Fahrzeugs kündigen werden, wobei die vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten einmal dahingestellt seien. Zudem hatte die Kl. hier die Möglichkeit, durch entsprechende Umorganisation den Ausfall von Schichten ihrer „festen” Fahrer zu vermeiden. Dass und weshalb dies vorliegend nicht möglich gewesen sei, trägt die Kl. nicht hinreichend vor. Soweit der Ausfall mithin die gering Beschäftigten bzw. Aushilfsfahrer getroffen hätte, ist nicht hinreichend dargelegt und ersichtlich, dass dies den dauerhaften Verlust von ausreichend zur Verfügung stehenden (Aushilfs-) Fahrern für die Kl. zur Folge gehabt hätte.
4. Den nach alledem nur auszugleichenden entgangenen Gewinn von 1 158,92 € hat die Bekl. in voller Höhe zu ersetzen. (Wird ausgeführt.)