Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Brandenburg Urteil vom 11.10.2007 - 12 U 24/07 - Überfahren der eigenen Fahrbahnmitte und Schreckreaktion des Gegenverkehrs

OLG Brandenburg v. 11.10.2007: Überfahren der eigenen Fahrbahnmitte und Schreckreaktion des Gegenverkehrs


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 11.10.2007 - 12 U 24/07) hat entschieden:
Der Linksabbieger hat sich bis zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen, darf aber nicht darüber hinaus fahren, wenn sich Gegenverkehr nähert. Macht der entgegenkommende Bevorrechtigte bei einem derartigen Verstoß des Linksabbiegers vor Schreck eine Ausweichreaktion, so ist ihm dies nicht als Verschulden anzurechnen; eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Linksabbiegers ist nicht zu beanstanden.


Siehe auch Überfahren der Mittellinie


Aus den Entscheidungsgründen:

"... a) Der Kläger hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalles vom 08.12.2005 einen Schadensersatzanspruch betreffend die ihm entstandenen materiellen Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG unter Berücksichtigung einer ihn treffenden Mitverursachungsquote von 75 %, wobei für das Unfallgeschehen auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall nach dem 01.08.2002 ereignet hat.

Vorliegend ist eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen, da sich keine Partei auf das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG beruft. Die Haftungsverteilung hängt somit von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. KG NZV 1999, S. 512 m.w.N.; NZV 2003, S. 291). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231).

Zulasten des Klägers ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO zu berücksichtigen. Der Linksabbieger hat sich bis zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen, darf aber nicht darüber hinaus fahren, wenn sich Gegenverkehr nähert (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 9 StVO, Rn. 31; vgl. auch OLG Celle, VersR 1980, S. 195). Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht ein erhebliches Überfahren der Mittellinie durch den Kläger zur Überzeugung des Senats fest. Der Kläger stellt zwar nunmehr in Abrede, dass er - und sei es auch nur geringfügig - in die Gegenfahrbahn eingefahren ist. Der Senat folgt diesen Angaben jedoch nicht. (wird ausgeführt) ...

Dem Beklagten zu 1. ist demgegenüber ein Verkehrsverstoß nicht vorzuwerfen. Es ist ihm nicht anzulasten, dass er infolge eines unter Umständen übereilten Bremsmanövers ins Schleudern bzw. Schlingern geraten ist. Dabei geht nach Auffassung des Senates der diesen Umstand einräumende Vortrag des Beklagten zu 1. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht dem gegenteiligen schriftsätzlichen Vorbringen vor. Grundsätzlich führt jedoch selbst eine Fehlreaktion in Schreck oder Verwirrung aufgrund einer plötzlichen unvorhersehbaren und unverschuldeten Gefahr nicht zur Entlastung des Verursachers und begründet auch keinen Vorwurf gegenüber dem Reagierenden (BGH VersR 1971, S. 910; Hentschel, a.a.O., Einleitung, Rn. 144, m.w.N.). Von daher ist dem Beklagten zu 1. nicht vorzuhalten, dass er sich infolge des deutlichen Überfahrens der Mittellinie seitens des Klägers zu einem Ausweichmanöver veranlasst sah und hierbei - jedenfalls zeitweise - die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat.

Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge sieht der Senat ein deutliches Überwiegen auf der Seite des Klägers, dessen Vorfahrtsverstoß den Kontrollverlust und die Mitverursachung des Unfalls infolge der Schreckreaktion seitens des Beklagten zu 1. erst ausgelöst hat. Eine Mithaftung über den vom Landgericht berücksichtigten Anteil von 25 % war den Beklagten daher nicht anzurechnen (vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 2006, S. 415; OLG Celle, OLG-Recht 2005, S. 7; OLG Koblenz, NZV 2004, S. 401; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rn. 227). Unerheblich war insoweit insbesondere, in welchem genauen Umfang der Kläger in die Fahrbahn des Beklagten zu 1. eingefahren ist und ob er im Zeitpunkt der Kollision stand oder ob er seinerseits das Fahrzeug des Beklagten zu 1. gerammt hat. Im letzteren Fall wäre zwar die alleinige Haftung des Klägers anzunehmen (vgl. Hentschel, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 55), mangels Anschlussberufung der Beklagten braucht dem jedoch nicht nachgegangen zu werden. Die von Kläger und Drittwiderbeklagter genannten weiteren Entscheidungen rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht, da sie anders gelagerte Sachverhalte betreffen (vgl. etwa BGH VersR 1961, S. 809; OLG Schleswig NZV 1991, S. 431).

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht aus den vorgenannten Gründen auch nicht aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG.

Es verbleibt mithin bei dem vom Landgericht auf der Grundlage einer 25%igen Haftung der Beklagten zuerkannten Betrag von 433,45 € nebst den ausgeurteilten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2006. ..."



Datenschutz    Impressum