Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Überfahren der Mittellinie

Überfahren der Mittellinie




Gliederung:


- Einleitung
-   Allgemeines
-   Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn beim Überholen
-   Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn beim Einordnen zum Linksabbiegen
-   Abstand zur Mittellinie



Einleitung:


Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 12.10.2007 - 3 O 95/07) stellt fest:

   "Die ununterbrochene Mittellinie - Zeichen 295 - spricht zwar für sich ein Überholverbot nicht unmittelbar aus. Der Verstoß des Klägers hat bei der Abwägung nach § 17 StVG dennoch nicht deswegen außer Betracht zu bleiben, weil er außerhalb des Schutzbereiches der verletzten Norm liegt. Ein Fahrzeugführer - wie hier der Beklagte Ziff. 1 - darf vielmehr darauf vertrauen, dass ein nachfolgender Kraftfahrer ihn nicht überholt, wenn es bei dem gebotenen seitlichen Abstand - wie hier nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen - nur durch Inanspruchnahme des abgegrenzten Fahrstreifens möglich ist.


Die Markierung schützt dort, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt, auch das Vertrauen des Vorausfahrenden an dieser Stelle nicht mit einem Überholt werden rechnen zu müssen. Er darf sich - ähnlich wie bei einer natürlichen Straßenverengung - darauf verlassen, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sich verkehrsordnungsgemäß verhält, also nicht zum Überholen ansetzt, wenn dies nur durch Überfahren der Fahrsteifenbegrenzung möglich ist (BGH, NJW-​RR 1987, 1048 f.; LG Aachen, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; KG, VersR 1999, 1382 ff.)."

- nach oben -



Allgemeines:


Rechtsfahrgebot

Fahrstreifenbegrenzung durch Leitlinien oder Fahrbahnbegrenzungslinien

Linkseinbiegen trotz Verbot

Sperrflächen




BGH v. 28.04.1987:
Die ununterbrochene Mittellinie (Zeichen 295) und die Sperrfläche (Zeichen 298) sprechen zwar ein Überholverbot nicht unmittelbar aus. Ein Fahrzeugführer darf aber darauf vertrauen, dass ein nachfolgender Kraftfahrer ihn nicht überholt, wenn dies bei dem gebotenen seitlichen Abstand nur durch Inanspruchnahme des abgegrenzten Fahrstreifens oder der Sperrfläche möglich ist.

OLG Hamm v. 27.09.2000:
Die Fahrbahnbegrenzung in Form einer durchgezogenen Linie dient nicht dem Schutz des einbiegenden Querverkehrs. Sie hat den Zweck, den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn zu begrenzen. Quert ein wartepflichtiger Linksabbieger eine haltende Fahrzeugkolonne und kommt es zu einer Kollision mit einem links unter Überfahren der Mittellinie an der Fahrzeugschlange vorbeifahrenden Kfz, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Linksabbiegers gerechtfertigt.

OLG Koblenz v. 20.11.2000:
Das Rechtsfahrgebot gilt nicht starr, sondern richtet sich nach den Gesamtumständen, wobei dem Kraftfahrer ein gewisser Beurteilungsfreiraum verbleibt, solange er sich soweit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist. Dieser Beurteilungsfreiraum entfällt indessen dann, wenn, wie etwa in Kurven die Strecke unübersichtlich ist. Kritische Kurven sind ausnahmslos scharf rechts zu befahren. Kommt es bei leichtem Kurvenschneiden zu einer Kollision mit einem Kfz des Gegenverkehrs, das seinerseits die Mittellinie der Straße um 1 Meter überfährt, so ist eine Mithaftung des die Kurve Schneidenden von 1/4 gerechtfertigt.

OLG Saarbrücken v. 09.10.2001:
Eine ununterbrochene Linie, die eine Straße in Fahrbahn und Gegenfahrbahn trennt, dient als Fahrstreifenbegrenzung. Damit soll in erster Linie der Gegenverkehr geschützt werden. Die durchgezogene Linie bezweckt aber auch, dass nur rechts von ihr gefahren werden darf. Daraus folgt, dass ein Überholen unter Inanspruchnahme der jenseits der Markierung liegen den Fahrbahnhälfte unzulässig ist. Stößt ein Überholer, der die Gegenfahrbahn jenseits einer durchgezogene Linie mitbenutzt mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug, dessen Fahrer ebenfalls verkehrswidrig unter Überfahren der Mittellinie nach links abbiegen will, trifft beide Unfallbeteiligten ein gleichwertiges Mitverschulden, so dass eine hälftige Schadenteilung angemessen ist.

OLG Frankfurt am Main v. 12.09.2007:
Einem Radfahrer ist ein grober Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen, wenn er die Füße während der Fahrt von den Pedalen genommen und auf den Fahrradrahmen gesetzt und hierdurch die Instabilität seines Fahrrades und damit einen Sturz über die Mittellinie hinaus auf die Gegenfahrbahn verursacht hat, auf der ihm ein Pkw entgegen und es zur Kollision kam. Die Betriebsgefahr des Kfz tritt dann zurück.

LG Karlsruhe v. 12.10.2007:
Die ununterbrochene Mittellinie, § 41 Abs. 3 StVO - Zeichen 295 - spricht zwar für nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht unmittelbar ein Überholverbot zu Gunsten des Vorausfahrenden aus. Sie schützt jedoch dort, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt, auch das Vertrauen des Vorausfahrenden an dieser Stelle nicht mit einem Überholt werden rechnen zu müssen. Er darf sich - ähnlich wie bei einer natürlichen Straßenverengung - darauf verlassen, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sich verkehrsordnungsgemäß verhält, also nicht zum Überholen ansetzt, wenn dies nur durch Überfahren der Fahrsteifenbegrenzung möglich ist.

LG Hannover v. 10.07.2012:
Überfährt der Überholende die Mittellinie und kommt es beim Wiedereinscheren zu einer Kollision, so haftet derjenige, der die Mittellinie überfahren hat, voll.

OLG Hamm v. 11.04.2014:
Zeichen 295 zu Anlage 2 der StVO (durchgezogene Linie) entwickelt keine Schutzwirkung zu Gunsten des nachfolgenden Verkehrs, sondern dient der Sicherheit des Gegenverkehrs.

OLG Hamm v. 08.09.2015:
Wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, und vollzieht er deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung, so dass es letztlich auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits im Bereich der Mitte seiner Fahrspur fahrenden Motorrad zu einer Kollision kommt, lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des Führers des seine Fahrspur verlassenden Motorrades schließen. - Dass dieser Fahrzeugführer lediglich auf ein in der Annäherung seinerseits auf den Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug im Gegenverkehr reagiert, ist ein atypischer Geschehensablauf, der von dem Fahrzeugführer darzulegen und zu beweisen ist.

LG Saarbrücken v. 11.01.2019:
Eine Fahrstreifenbegrenzung dient dem Schutz des Gegenverkehrs, nicht aber dem des nachfolgenden, einbiegenden, kreuzenden oder querenden Verkehrs. Aus der Fahrstreifenbegrenzung lässt sich kein Überholverbot ableiten. (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1987 – VI ZR 66/86 – MDR 1987, 1018; OLG Hamm VRS 54, 458; zur durchgezogenen Linie auch Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Oktober 2001 – 4 U 10/01 – 2). Eine solche Markierung schützt allenfalls dort, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt, lediglich das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen (BGH, Urteil vom 28. April 1987 – VI ZR 66/86 – MDR 1987, 1018; Kammerurteil vom 14.09.2012 -13 S 54/11 m.w.N.). Dies gilt allerdings nicht für den querenden Verkehr.

- nach oben -






Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn beim Überholen:


OLG Saarbrücken v. 09.10.2001:
Kollidiert ein Überholer, der die Gegenfahrbahn jenseits einer durchgezogene Linie (mit-)benutzt mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug, dessen Fahrer (ebenfalls verkehrswidrig unter Überfahren der Mittellinie) nach links abbiegen will, trifft beide Unfallbeteiligten ein gleichwertiges Mitverschulden, so dass eine hälftige Schadenteilung angemessen ist.

OLG Stuttgart v. 04.06.2007:
Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 StVO) überfährt, verwirklicht nicht die Tatbestände der Nr. 19.1 und 19.1.1 des Bußgeldkataloges. Ein Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung kommt daher in einem solchen Fall nicht in Betracht.

OLG Naumburg v. 05.08.2010:
Wird ein Unfall dadurch verursacht, dass ein Kraftfahrzeug eine durchgehende doppelte Fahrbahnbegrenzungslinie (Zeichen 295 in Anlage 2 zu § 41 StVO) nach links überfährt und das vor ihm fahrende Auto zu überholen beginnt und der zu Überholende mit einer Lenkbewegung nach links in den Fahrweg des Überholers einfährt, wodurch es zur Kollision beider Fahrzeuge kommt, dann trägt der Überholende die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Lenkbewegung des Überholten Handlungsqualität besaß (in Abgrenzung zu einer behaupteten Schreckreaktion).

LG Magdeburg v. 06.10.2011:
Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Damit trägt der Abbieger in ein Grundstück die Verantwortung praktisch allein, insbesondere, wenn er dabei sogar noch eine durchgezogene Linie im Bereich eines Bahnübergangs überfahren muss.

OLG Hamburg v. 20.03.2012:
Die Nutzung der Gegenfahrbahn zur Durchführung eines Überholvorgangs ist grundsätzlich nicht untersagt. Deshalb liegt darin auch kein atypischer Lebenssachverhalt vor, der den gegen den Linksabbieger streitenden Anscheinsbeweis, gegen die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen zu haben, entfallen ließe.

- nach oben -





Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn beim Einordnen zum Linksabbiegen:


OLG Brandenburg v. 11.10.2007:
Der Linksabbieger hat sich bis zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen, darf aber nicht darüber hinaus fahren, wenn sich Gegenverkehr nähert. Macht der entgegenkommende Bevorrechtigte bei einem derartigen Verstoß des Linksabbiegers vor Schreck eine Ausweichreaktion, so ist ihm dies nicht als Verschulden anzurechnen; eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Linksabbiegers ist nicht zu beanstanden.

- nach oben -



Abstand zur Mittellinie:


OLG Köln v. 11.10.2002:
Ein Abstand von 50 cm zur Mittellinie ist grundsätzlich als ausreichend zu erachten, weil dann zum Passieren zweier sich begegnender Fahrzeuge immer noch ein genügender Sicherheitsabstand von 1 Meter verbleibt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum