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"Die ununterbrochene Mittellinie - Zeichen 295 - spricht zwar für sich ein Überholverbot nicht unmittelbar aus. Der Verstoß des Klägers hat bei der Abwägung nach § 17 StVG dennoch nicht deswegen außer Betracht zu bleiben, weil er außerhalb des Schutzbereiches der verletzten Norm liegt. Ein Fahrzeugführer - wie hier der Beklagte Ziff. 1 - darf vielmehr darauf vertrauen, dass ein nachfolgender Kraftfahrer ihn nicht überholt, wenn es bei dem gebotenen seitlichen Abstand - wie hier nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen - nur durch Inanspruchnahme des abgegrenzten Fahrstreifens möglich ist.
Die Markierung schützt dort, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt, auch das Vertrauen des Vorausfahrenden an dieser Stelle nicht mit einem Überholt werden rechnen zu müssen. Er darf sich - ähnlich wie bei einer natürlichen Straßenverengung - darauf verlassen, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sich verkehrsordnungsgemäß verhält, also nicht zum Überholen ansetzt, wenn dies nur durch Überfahren der Fahrsteifenbegrenzung möglich ist (BGH, NJW-RR 1987, 1048 f.; LG Aachen, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; KG, VersR 1999, 1382 ff.)."
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